Ja, in einem kleinen Ort würde ich definitiv erwarten, dass sich so etwas herumspricht. Dafür würde man schon sorgen.
Cold Case aus 1955 - Vermisstenfall
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Wie schon geschrieben, vielleicht hast du Glück und alles kein Problem. Meine Auskunft betraf ebenfalls eine Person, mit der ich nicht verwandt war. Kommt ggf. auch drauf an, wie man das im Brief schildert. Wenn du willst, kann ich dir meinen Brief per private Nachricht schicken, damit du siehst, wie ich das damals formuliert und gemacht habe.
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Ich habe mir die beiden Adressen, die hier genannt wurden, angesehen und bin sicher, dass ich dorthin nicht geschrieben hatte. Ich habe aber meinen Schriftverkehr vernichtet, nachdem die Sache für mich aussichtlos war. - Möge Xian Glück haben!!!Herzliche Grüße
ScheuckKommentar
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Hallo Xian,
also so leicht würde ich mich vom Standesamt nicht abspeisen lassen. Deine Mutter/ Dein Onkel (heißt nächste Erben, wenn Fritz kinderlos verstorben sein sollte) müssen nur sehr dringlich und konkret Ihr berechtigtes Interesse darstellen. Die berechtigten Interessen sind/ können sein:
- Klärung etwaiger Erbansprüche nach Fritz für Deine Mutter/ Deinen Onkel
- Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens
- Klärung eines über 70 Jahre währenden Vermisstenfalls in der Familie (Nachkommen von ihm exisitierten bis 1955 nicht bzw. sind nicht bekannt).
Zumindest solltet Ihr auf Einsichtnahme ins Geburtsregister beharren.
Gruß Balthasar70👍 2Kommentar
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Das Standesamt wäre nicht das Problem; leider ist für das Jahr 1930 noch die Diözese zuständig. AuskunftHallo Xian,
also so leicht würde ich mich vom Standesamt nicht abspeisen lassen. Deine Mutter/ Dein Onkel (heißt nächste Erben, wenn Fritz kinderlos verstorben sein sollte) müssen nur sehr dringlich und konkret Ihr berechtigtes Interesse darstellen. Die berechtigten Interessen sind/ können sein:
- Klärung etwaiger Erbansprüche nach Fritz für Deine Mutter/ Deinen Onkel
- Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens
- Klärung eines über 70 Jahre währenden Vermisstenfalls in der Familie (Nachkommen von ihm exisitierten bis 1955 nicht bzw. sind nicht bekannt).
Zumindest solltet Ihr auf Einsichtnahme ins Geburtsregister beharren.
Das Recht auf Einsicht in gesperrte Tauf- und Geburtseinträge kommt laut § 52 PStG folgenden Personen zu:
Personen,
- auf die sich die Eintragung bezieht,
- die ein rechtliches Interesse nachweisen können,
- deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (z.B. Ehegatten, Verwandte in gerader Linie wie Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel usw.).
Schwester und Bruder, Tante und Onkel, Nichte und Neffe etc. zählen zur Verwandtschaft in der Seitenlinie
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Neue Erkenntnis für mich, dass in Österreich erst so spät Standesämter eingeführt wurden. Dennoch, ich bin der Meinung, Deine Mutter/ Onkel haben ein rechtliches Interesse.
Das Standesamt wäre nicht das Problem; leider ist für das Jahr 1930 noch die Diözese zuständig. Auskunft
Das Recht auf Einsicht in gesperrte Tauf- und Geburtseinträge kommt laut § 52 PStG folgenden Personen zu:
Personen,
- auf die sich die Eintragung bezieht,
- die ein rechtliches Interesse nachweisen können,
- deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (z.B. Ehegatten, Verwandte in gerader Linie wie Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel usw.).
Schwester und Bruder, Tante und Onkel, Nichte und Neffe etc. zählen zur Verwandtschaft in der SeitenlinieGruß Balthasar70Kommentar
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Ob man sich da Amicale legion Etrangere parallel mal schlau macht?
Wir sind ein Verein ehemaliger Legionnaire der Französischen Legion. Viele unter uns haben in Indochina, Algerien, Sahara, Madagascar, Tschad, Zentralafrika, Tahiti, Mayotte, Djibouti, Französisch Guayana, Kolwezi, Jugoslawien, Libanon und im Golfkrieg gedient.
Preysingasse 20A
A-1150 Wien Tel:
+43 6643 1291 76
Email Kontakt: RAPP Klaus: camerone@gmx.at oder
MASCHINDA Roderich: r.maschinda@a1.net >>> Roderich Maschinda, Präsident der „Amicale“
Vielleicht haben sich Ehemalige das damalige Marschtempo inzwischen abgewöhnt
? - Sie kennen sich auf jeden Fall mit den Gepflogenheiten der Legion bestens aus, haben vielleicht noch einen hilfreichen Tipp und sind relativ einfach zu erreichen.
Zuletzt geändert von scheuck; 06.02.2026, 17:01.Herzliche Grüße
Scheuck😂 1👍 1Kommentar
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Es ist zwischen dem rechtlichen und dem berechtigten Interesse zu unterscheiden, so in D, wohl auch in A. Ein berechtigtes Interesse genügt nicht.
Allein für die Einleitung eines Todesfeststellungsverfahrens wird die Einsicht nicht benötigt, ggf. macht das Gericht dies. Wir wollten ihn aber ehren und nicht vorschnell für tot erklären lassen. Derzeit sind ja noch zwei Baustellen offen, die Legion und das staatsanwaltl. Verfahren. Das sollte abgewartet werden, bevor (vorschnell) weitere Schritte gemacht werden, so jedenfalls denke ich.
Kleine Episode: in meinem Baum gibt es eine Person, die wurde nach dem II. WK gerichtlich für tot erklärt, tauchte später aber wieder auf, der gerichtliche Beschluss wurde daraufhin wieder aufgehoben.Kommentar

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