Gerichtsverfahren 1804, Emsland
Ich bitte wieder einmal um Hilfe und Korrektur.
wird den Acten gemäß hiermit für
Recht erkandt:
daß der Junglorant bey dem besitz
des Holtz hiebes, auf den zwischen
seinen Ländereyen, und zwischen
den nächst den Ländereyen des
Junglorantens hergefunden Wege
sich befindenden Orten so lange zu
schützen sey, bis Junglorant in anseh-
hung des Rechts Selbst in petitario
ein anderes rechtlich ein und ausge-
führet haben wird.
>>>>> einige Seite fehlen
Dahero und weil schließlich die
Condemnation des Imploratens
in die durch diesen Prozeß
Unruhr sachten laßen eine
selbst stolze? […] einer […]
[…] ist aus diesen Gründen
so wie geschehen hat er bestraft?
werden müßen.
Für die Mühe schon jetzt meinen Dank.
Interrogator
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