Quelle bzw. Art des Textes: Leibeigenenverzeichnis (Brief)
Jahr, aus dem der Text stammt: 1682
Ort/Gegend der Text-Herkunft: Grafschaft Sigmaringen-Hohenzollern
Namen um die es sich handeln sollte:
Jahr, aus dem der Text stammt: 1682
Ort/Gegend der Text-Herkunft: Grafschaft Sigmaringen-Hohenzollern
Namen um die es sich handeln sollte:
Hallo zusammen,
wäre es möglich, mir folgenden Brief zu korrigieren, mir fehlen da noch ein paar Wörter, es reicht die normale Schreibweise, muß nicht Buchstaben getreu sein. Der Link dafür:
" Demnach Ihre hochfürstliche Gnaden unser gnädigster
Herr, den Untertanen zu # Sigmaringendorf, Laiz, Ruelfingen, Hausen, Thalheim, Rengetschweiler und Galckreute # bei den untertänigsten erstattenden
Erbhuldigung, diese besondere Gnade getan. das die jenige
welche zuvor der [„zuvor der“ durchgestrichen worden] nichst [?] zuvor, ehe dann sie in die Grafschaft
Sigmaringen kommen, der Leibeigenschaft frei gewesen, und
solches genügsam bewiesen worden, noch # für an # frei verbleiben
sollen, an jetzt aber Sr. Pfete einßfällig vorkommen, das
die Schultheiß[en] und Gemeinden hierdurch Anlaß nehmen, keine solche in
die Dorfschaft einzulassen, welche nicht vorhin freie Leute
gewesen, und ehe [?] wieder die hochgräfliche, gnädigste
Meinung, die Leibeigenschaft vorteilhaftig [?] und unzu=
lässig wie es ? gar auszutilgen sich unterfangen,
da doch einen alt ? anderen zu zogen und Untertanen aufzu=
nehmen, zu der hochbesagter gnädigster Herrschaft freier gnädigster
Disposition und nicht ? der Gemeinden Willkür steht,
Das wird hiermit aus gnädigstem Befehl,
ernannten Gemeinden, bei Vermeidung herrschaftlicher Strafe
und ? Ungnad und ? Verlust obigen, gnädigsten Bewilligung, auferladen
dass sie sowohl den Verbürgerten in vorhabenden Heiraten,
als anderen, welche sich in bemelten Orten haushäblich nieder=
zulassen gewillt, eines
ehrlichen Wandels und Herkommens sind, # das Bürgerrecht Obrigkeitlich erhalten # auch selbigen Gebühr
leisten # werden # , sie seien gleich frei oder Leibeigen, keineswegs
unhinderlich sei, sondern einem jeden hierum falls sein
freier Wille lassen sollen, dem sie also samt und sonders
gehorsamlich nach zu kommen und sich vor Schaden zu hüten # wissen, auch dieses # die
Schultheissen ihren Gemeinden zu eines jeden Vorhalt
unvorlängst? öffentlich vorzuhalten Befehls ? worden.
Sigmaringen, den 22.ten Febr: Ao 1682.
frstl: hZoller: Gleiz? [Gluiz]"
Vielen Dank einstweilen und Grüße,
Daniel
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