1682 1-seitiger Brief wegen Leibeigenschaft der Grafschaft korrigieren

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  • smashy
    Erfahrener Benutzer
    • 12.12.2008
    • 797

    [gelöst] 1682 1-seitiger Brief wegen Leibeigenschaft der Grafschaft korrigieren

    Quelle bzw. Art des Textes: Leibeigenenverzeichnis (Brief)
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1682
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Grafschaft Sigmaringen-Hohenzollern
    Namen um die es sich handeln sollte:


    Hallo zusammen,

    wäre es möglich, mir folgenden Brief zu korrigieren, mir fehlen da noch ein paar Wörter, es reicht die normale Schreibweise, muß nicht Buchstaben getreu sein. Der Link dafür:



    " Demnach Ihre hochfürstliche Gnaden unser gnädigster
    Herr, den Untertanen zu # Sigmaringendorf, Laiz, Ruelfingen, Hausen, Thalheim, Rengetschweiler und Galckreute # bei den untertänigsten erstattenden
    Erbhuldigung, diese besondere Gnade getan. das die jenige
    welche zuvor der [„zuvor der“ durchgestrichen worden] nichst [?] zuvor, ehe dann sie in die Grafschaft
    Sigmaringen kommen, der Leibeigenschaft frei gewesen, und
    solches genügsam bewiesen worden, noch # für an # frei verbleiben
    sollen, an jetzt aber Sr. Pfete einßfällig vorkommen, das
    die Schultheiß[en] und Gemeinden hierdurch Anlaß nehmen, keine solche in
    die Dorfschaft einzulassen, welche nicht vorhin freie Leute
    gewesen, und ehe [?] wieder die hochgräfliche, gnädigste
    Meinung, die Leibeigenschaft vorteilhaftig [?] und unzu=
    lässig wie es ? gar auszutilgen sich unterfangen,
    da doch einen alt ? anderen zu zogen und Untertanen aufzu=
    nehmen, zu der hochbesagter gnädigster Herrschaft freier gnädigster
    Disposition und nicht ? der Gemeinden Willkür steht,
    Das wird hiermit aus gnädigstem Befehl,
    ernannten Gemeinden, bei Vermeidung herrschaftlicher Strafe
    und ? Ungnad und ? Verlust obigen, gnädigsten Bewilligung, auferladen
    dass sie sowohl den Verbürgerten in vorhabenden Heiraten,
    als anderen, welche sich in bemelten Orten haushäblich nieder=
    zulassen gewillt, eines
    ehrlichen Wandels und Herkommens sind, # das Bürgerrecht Obrigkeitlich erhalten # auch selbigen Gebühr


    leisten # werden # , sie seien gleich frei oder Leibeigen, keineswegs
    unhinderlich sei, sondern einem jeden hierum falls sein
    freier Wille lassen sollen, dem sie also samt und sonders
    gehorsamlich nach zu kommen und sich vor Schaden zu hüten # wissen, auch dieses # die
    Schultheissen ihren Gemeinden zu eines jeden Vorhalt
    unvorlängst? öffentlich vorzuhalten Befehls ? worden.
    Sigmaringen, den 22.ten Febr: Ao 1682.
    frstl: hZoller: Gleiz? [Gluiz]"


    Vielen Dank einstweilen und Grüße,
    Daniel
    Namen+(Orte):
    Koch (Langenbach), Lauterbach (Wüschheim), Clemens (Wuppertal), Schwan (Gehweiler), Delzepich (Würselen), Delsupexhe (Belgien), Rüttgers (Würselen), Krauthausen (Arnoldsweiler?), Lüth (Aachen), von Polheim und von der Burg (Lennep), Braun (Aachen)
    Oswald (Sigmaringen), Fitz (Waldburg), Bentele und Stadler (Wasserburg a.B.), Wetzler (Wasserburg a.B.), Hutschneider (Neukirch a.B.), Freudigmann und Roggenstein (Hohenstein), Heinrich (Aichelau), Heinzelmann (Pfronstetten)
  • henrywilh
    Erfahrener Benutzer
    • 13.04.2009
    • 11862

    #2
    " Demnach Ihre hochfürstliche Dhlt[Durchlaucht] unser gnädigster
    Herr, den Untertanen zu # Sigmaringendorf, Laiz, Ruelfingen, Hausen, Thalheim, Rengetschweiler und Galckreute # bei dero untertänigst erstatteter
    Erbhuldigung, diese besondere Gnade getan. das die ienige
    welche nechst zuvor, ehe dann sie in die Grafschafft
    Sigmaringen kommen, der Leibeigenschafft frey gewesen, und
    solches genügsamb bewiesen worden, noch # fürohn # frei verbleiben
    sollen, anietzo aber Sr. Dhlt[Durchlaucht] mißfällig vorkhommen, das
    die Schultheißen und Gemeinden hierdurch Anlaß nemen, keine solche in
    die Dorfschafften einzulassen, welche nicht vorhin freie Leute
    gewesen, und also wieder die Herrschaftliche, gnädigste
    Meinung, die Leibeigenschaft vorteilhafftig und unzu=

    Bis hierher von mir. Muss schlafen.
    Schöne Grüße
    hnrywilhelm

    Kommentar

    • Alter Mansfelder
      Super-Moderator
      • 21.12.2013
      • 4234

      #3
      Hallo Daniel,

      ich lese:

      Demnach Jhre hochfürstl(iche). D(urc)hl(auch)t. etc vnser Gnädigster
      Herr, den Unterthanen zu # Sigmaringendorf, Laiz, Ruelfingen, Hausen, Thalheim, Rengetschweyler, vnd Galckreute, # bei Dero vnterthenigst erstatteter
      Erbhuldigung dise besondere Gnade gethan. Das die ienige,
      welche nechst zuvor, ehe dan sie in die Grafschafft
      Sigmaringen kom(m)en, der Leibaigenschafft frey gewesen, vnd
      solches genuegßamb bewiesen werd(en), noch # fürohin # frey verbleib(en)
      sollen, aniezo aber S(eine)r. D(urc)hl(auch)t. mißfällig vorkhom(m)en, das
      die Schultheiss[en] vnd Gemeinden hierdurch anlass nem(m)en, keine solche in
      die Dorfschafft(en) einzulassen, welche nit vorhin freye leut
      gewesen, vnd wehre ((?)) wid(er) die Herschafftl(iche). g(nä)digste
      meinung, die Leibaigenschafft vorteilhafftig(er) vnd vnzu=
      lässig wirds gar auszutilgen sich vnterfang(en),
      da doch einen ald ((= oder)) anderen zu Bürgern vnd vnd(er)Thanen aufzu=
      nem(m)en, zu hochbesagter G(nä)digster Herrschafft freyer g(nä)digster
      disposition vnd nit d(er) Gemeinden willkühr stehet,
      Das wirdet hiemit aus g(nä)digstem befelch,
      ernannt(en) Gemeinden, bei Vermeidung Herrschafftl(icher). Straff
      vnd Vngnad vnd Verlurst ((sic!)) obiger, g(nä)digst(er) bewilligung, auferlad(en).
      das sie so wol den verbürgerten in vorhabend(en) Heurat(en),
      als anderen, welche sich in bemelt(en) Ort(en) Haußhäblich nid(er)=
      zulassen gewillt, eines
      ehrlich(en) wandels vnd herkom(m)ens sind, # das bürgerrecht Obrigkaitlich erhalt(en) #, vbrige gebür
      laisten # werd(en) #, sie seyen gleich freye oder leibaigne, keines wegs
      verhinderlich sei, sondern einem ieden hierinn fahls sein(en)
      freyen willen lassen sollen, deme sie also sambt vnd sond(er)s
      gehorsambl(ich). nachzukom(men) vnd sich vor schad(en) zu huetten # wissen, auch dises # die
      Schultheissen ihren Gemeinden zu eines ied(en) vorhalt
      vnverlangt öffentlich vorzuhalten befelcht worden.
      Sigmaringen, den 21t(en). Febr(uar): Ao. 1682.
      Frstl: HZoller: Gley."


      Es grüßt der Alte Mansfelder
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      • henrywilh
        Erfahrener Benutzer
        • 13.04.2009
        • 11862

        #4
        Lieber Alter Mansfelder,

        man kann das mit den u und v so machen, wie du es gemacht hast - denn es gibt keine verbindlichen Transkriptionsregeln - aber ich finde eine Transkriptionsweise wie die folgende sinnvoller:

        v_u.jpg


        Nichts für ungut.
        Ach ja, wenn die Menschen in Syrien (...) wüssten, was wir hier für Probleme haben ...
        Schöne Grüße
        hnrywilhelm

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        • Alter Mansfelder
          Super-Moderator
          • 21.12.2013
          • 4234

          #5
          Lieber Henry,

          ich versuche immer die Buchstabenfolge wiederzugeben, die tatsächlich geschrieben steht (also eine reine Transkription). Verständlicher für weniger Geübte ist sicher die edierende Variante. Ich finde allerdings, dass dadurch der Textwiedererkennungseffekt für alle Leselernwilligen bei neuen Texten (aber gleichen Buchstabenfolgen) erschwert wird. Ich denke da z. B. an so schöne Worte wie

          - beuelch = bevelch = Befehl
          - vnuorsichtig = unvorsichtig
          - zuuor = zuvor

          Es grüßt der Alte Mansfelder
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