1810 kauft Johann Christoph Bresel in Zittau ein Wohnaus für seinen unmündigen Sohn. Als Vertreter für den Sohn unterschreiben er sowie der 14 jährige Sohn den Vertrag als Käufer .
1818 verkauft der Vater sein eigenes Haus an einen weiteren unmündigen Sohn (17 1/2 Jahre alt). Gleichzeitig wird ein Wohnrecht für die Eltern in den Vertrag aufgenommen.
Für dien Hauskauf wird der Sohn durch einen Vormund (Schwiegervater seiner Schwester) vertreten "und zwar unter Zustimmung und Ge-
nehmigung seines hierzu ernannten Vormundes,".
War der Vormund nur für diesen Verkauf/Kauf bestellt.
Warum nicht auch bei dem 14 jährigen Sohn.
Wie würdet ihr das beurteilen?
Gruß
Manfred
1818 verkauft der Vater sein eigenes Haus an einen weiteren unmündigen Sohn (17 1/2 Jahre alt). Gleichzeitig wird ein Wohnrecht für die Eltern in den Vertrag aufgenommen.
Für dien Hauskauf wird der Sohn durch einen Vormund (Schwiegervater seiner Schwester) vertreten "und zwar unter Zustimmung und Ge-
nehmigung seines hierzu ernannten Vormundes,".
War der Vormund nur für diesen Verkauf/Kauf bestellt.
Warum nicht auch bei dem 14 jährigen Sohn.
Wie würdet ihr das beurteilen?
Gruß
Manfred
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