Urheberrecht von Personenstandsurkunden und Kirchenbüchern

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  • Scriptoria
    Erfahrener Benutzer
    • 16.11.2017
    • 3121

    #16
    Die Ausführungen des Vereins für Computergenealogie fand ich für die Dokumentation hilfreich. Die Seiten 10-13 befassen sich mit dem Thema Quellen, es lohnt sich, sie zu lesen.

    Verein für Computergenealogie
    Quellen zitieren.



    S.10:
    "Kirchenbücher und Zivilstandsregister
    Bei Informationen aus einem Kirchenbuch ist neben dem Namen der Kirchengemeinde auch die Konfession von entscheidender Wichtigkeit, denn innerhalb eines Ortes kann es durchaus mehrere Konfessionen geben. Auch sollte aus dem Quellennachweis hervorgehen, ob es sich bei der Quelle um ein (Original-)Kirchenbuch, ein Kirchenbuchduplikat oder um sonstige Kirchenbuchunterlagen (d. h. Kirchenbücher begleitende Archivalien) handelt. Beim Zitieren von Kirchenbuchunterlagen sollte
    der „Titel“ des jeweiligen Kirchenbuches mit angegeben werden (ob man KB, Kb oder Kirchenbuch schreibt, ist Geschmackssache), die Art der Amtshandlung und das Datum des Ereignisses.
    Stets mit anzugeben sind Band, Jahrgang oder Zeitraum und Nummer oder Seite der Fundstelle.
    Da es Kirchenbücher nur einmal gibt, ist die Angabe des Aufbewahrungsortes besonders wichtig. Dabei handelt es sich meistens um die Pfarrei oder ein Archiv. Inzwischen stehen allerdings an vielen Stellen im Internet digitalisierte Kirchenbücher online zur Ansicht bereit. Das ändert nichts an den grundsätzlichen Angaben zur Quelle, denn das Kirchenbuch wird ja unverändert wiedergegeben. Allerdings sollte man bei der Nutzung eines Online-Digitalisats zwei Fundorte angeben: die Datenbank und – sofern bekannt –den Aufbewahrungsort des Originals. Demnach können Kirchenbuch-Quellenangaben so aussehen:
    • Kirchenbuch St. Lorenz, Nürnberg, Trauungen 1874-1884, S. 19,
    Nr. 103; Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Nürnberg
    • KB St. Lorenz, Nürnberg, Trauungen 1874-1884, S. 19,
    Nr. 103; online bei Archion: http://ww.archion.de
    (abgerufen am 13.10.2016) im Landeskirchliches Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, Nürnberg

    Personenstandsregister zitiert man ganz ähnlich: Anstelle der jeweiligen Kirche steht das zuständige Standesamt.
    • StA Hannover I, Sterbefälle, Nr. 1207/1897; Stadtarchiv
    Hannover
    • Standesamt Berlin V a, Geburtsregister, Nr. 3739/1873,
    online bei Ancestry:
    [hier Angabe des entsprechenden Links]
    (abgerufen am 1.11.2016); Original: Landesarchiv Berlin

    Der Ancestry-Link ist sehr viel länger als der von Archion, weil es bei Archion die Möglichkeit gibt, für jede Kirchenbuchseite einen so genannten Permalink (oder Permanentlink) zu erzeugen; dieser eignet sich besser für die Weitergabe. Mitunter heißt die Funktion auch „direkter Link“ oder ähnlich."


    Grüße
    Scriptoria
    Zuletzt geändert von Scriptoria; 04.01.2025, 22:00.

    Kommentar

    • Alter Mansfelder
      Super-Moderator
      • 21.12.2013
      • 4237

      #17
      Hallo Scriptoria

      Danke für den vertiefenden Exkurs! Wir sollten allerdings nicht zu weit vom eigentlichen Thema (Urheberrecht) abweichen.

      Es grüßt der Alte Mansfelder
      Gesucht:
      - Tote Punkte im Mansfelder Land, Harz und Umland
      - Tote Punkte in Ostwestfalen
      - Tote Punkte am Deister und Umland
      - Tote Punkte im Altenburger Land und Umland
      - Tote Punkte im Erzgebirge, Vogtland und Böhmen
      - Tote Punkte in Oberlausitz und Senftenberg

      Kommentar

      • Gastonian
        Moderator
        • 20.09.2021
        • 5509

        #18
        Hallo allerseits:

        Da der Themenersteller anscheinend Bilder der Quellen wiedergeben will und hierbei unter anderem Archion ausdrücklich erwähnt - laut 9.3.5 der AGB bei Archion: "Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung seitens des Anbieters." Seitens Archion gibt es also kein Verbot der Wiedergabe eines Bildes einer Kirchenbuchseite (oder eines Ausschnitts davon), solange das Bild anhand des Download-Kontingents heruntergeladen wurde (Screenshots von der Archion-Webseite können also nicht veröffentlicht werden). Solche Wiedergaben habe ich auch schon öfters z.B. in den gedruckten Schriften des Hessischen familiengeschichtlichen Vereins gesehen.

        Ist anzunehmen, daß die Landeskirchlichen Archive und die Pfarrgemeinden an Archion und durch Archion an die Endnutzer auch eine Lizenz zur unbeschränkten Benutzung der Kirchenbuchseiten gegeben haben - d.h., dass es auch von denen keinen Einwand gegen einer kommerziellen Veröffentlichung einzelner von Archion heruntergeladenen Kirchenbuchseiten gibt?

        VG

        --Carl-Henry
        Wohnort USA

        Kommentar

        • Gastonian
          Moderator
          • 20.09.2021
          • 5509

          #19
          Hallo allerseits:

          Bei FamilySearch.org sind die Nutzungsbedingungen (https://www.familysearch.org/de/legal/terms) viel restriktiver:

          "Sofern nicht anders angegeben, dürfen Sie sich Material von dieser Website nur für Ihren privaten, nichtkommerziellen Gebrauch ansehen, herunterladen oder ausdrucken ...

          .... Diese Website oder Informationen von ihr ... dürfen nicht zum Verkauf oder zur Werbung für Waren oder Dienstleistungen, zur Kundenwerbung oder zu irgendeinem anderen kommerziellen Zweck genutzt werden.

          Berufsgenealogen dürfen diese Website, unsere Apps für Mobilgeräte und die Hilfsmittel in FamilySearch-Centern nutzen, um für ihre Kunden nach Angaben zu forschen und ihnen Dokumente bereitzustellen, sofern sie für die private, nichtkommerzielle Nutzung durch den Kunden bestimmt sind. ....

          Darüber hinaus darf das Material auf dieser Website von Mitarbeitern der Medien zum Gebrauch in herkömmlichen Nachrichtenforen vervielfältigt werden, sofern nichts anderes angegeben ist. Jede sonstige Verwendung der Informationen oder des Materials auf dieser Website – auch durch Organisationen und juristische Personen – ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung nicht gestattet."

          So wie ich dies lese, dürfen also von familysearch.org stammende Bilder von Kirchenbuchseiten, Standesamtseinträgen, oder anderen Quellen nicht (ohne vorherige schriftliche Genehmigung) veröffentlicht werden, da eine Veröffentlichung den Rahmen des "privaten Gebrauchs" sprengen würde.

          VG

          --Carl-Henry
          Wohnort USA

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          • Alter Mansfelder
            Super-Moderator
            • 21.12.2013
            • 4237

            #20
            Hallo Carl-Henry

            Zitat von Gastonian Beitrag anzeigen
            Ist anzunehmen, daß die Landeskirchlichen Archive und die Pfarrgemeinden an Archion und durch Archion an die Endnutzer auch eine Lizenz zur unbeschränkten Benutzung der Kirchenbuchseiten gegeben haben - d.h., dass es auch von denen keinen Einwand gegen einer kommerziellen Veröffentlichung einzelner von Archion heruntergeladenen Kirchenbuchseiten gibt?
            Nr. 9.3.5 der AGB ist in der Tat missverständlich. Unter Nr. 5.1 lit. c heißt es jedoch:

            "5.1 Der Nutzer verpflichtet sich, es zu unterlassen, ...
            c) die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Inhalte und Datenbanken über die von Archion angebotenen Funktionen hinaus zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen, ohne dass ihm vom Anbieter die dafür erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden."

            Also: nein.

            Es grüßt der Alte Mansfelder

            Gesucht:
            - Tote Punkte im Mansfelder Land, Harz und Umland
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            • Gastonian
              Moderator
              • 20.09.2021
              • 5509

              #21
              Hallo Alter Mansfelder:

              In 5.1 lit. c steht "über die von Archion angebotenen Funktionen hinaus ...". Ist denn der in seinem Mengenumfang durch das Kontingent beschränkte Download (und die damit laut 9.3.5 verbundene unbeschränkte Nutzungserlaubnis der heruntergeladenen Inhalte) nicht als eine von Archion angebotene Funktion zu verstehen?

              VG

              --Carl-Henry
              Wohnort USA

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              • Alter Mansfelder
                Super-Moderator
                • 21.12.2013
                • 4237

                #22
                Der Download als solcher schon, danach aber nicht alles, was man mit seinem Ergebnis (pdf) anstellen könnte.

                Es grüßt der Alte Mansfelder
                Gesucht:
                - Tote Punkte im Mansfelder Land, Harz und Umland
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                • Robin2002
                  Erfahrener Benutzer
                  • 30.03.2019
                  • 1103

                  #23
                  Hallo zusammen,

                  mit der umfangreichen Diskussion habe ich gar nicht gerechnet.

                  Wie ich es befürchtet habe, gibt es dutzende Wege und hunderte Meinung der verschiedenen Anbieter/Ämter.

                  Für mich ist der Fall folgender:
                  Ich erstelle eine genealogische Arbeit über eine Person geschichtlicher Bedeutung, über die in der Vergangenheit unklare und vor allem unzureichende Angaben zur Abstammung gemacht worden sind.
                  Da in vorherigen Arbeiten zur Genealogie immer nur Zahlen und Daten genannt wurden, habe ich einen ganzheitlichen Bericht verfaßt. Das heißt: Datum, Ort, Fußnote: [bspw.] KB Dresden (Kirche) Nr. E 12/1850. Dann kommt in der Quellensammlung bspw. folgende Eintragung:

                  Taufeintrag 22. Familienname, Vorname: KB Ort (Kirche) Nr. G 7/1782

                  Unterlage erhalten: Archion: Kirchenbezirk ... / ... / Taufbuch 1776-1788, S. 175

                  Urkunde/Dokument

                  Somit habe ich an der Arbeit selber kein gewerbliches Interesse, sondern lediglich ein wissenschaftliches, welches ich dementsprechend veröffentlich möchte (mit Auszug aus den Kirchenbüchern/Standesämtern).

                  Alle Seiten, Ämter und Kirchenämter anzuschreiben würde eine längere Zeit in Anspruch nehmen als der eigentliche Bericht, der bereits fertig ist.

                  So wie ich es lese, soll bloß keine kommerzielle Nutzung durch Vervielfältigung der Dokumente erfolgen, die bspw. bei FamilySearch liegen. Daß das Weitergeben in einer wissenschaftlichen Arbeit verboten wäre, lese ich hingegen nicht raus, bzw. ist mehr als unklar.

                  Liebe Grüße,
                  Robin

                  Kommentar

                  • Alter Mansfelder
                    Super-Moderator
                    • 21.12.2013
                    • 4237

                    #24
                    Guten Morgen Robin

                    Das liest sich gut. Die Frage, die sich stellt, ist allein, ob in Deiner Arbeit die Dokumente auch unbedingt abgebildet sein müssen? Ich denke nicht. Das wäre auch unüblich. Eins oder zwei als Beispiel vielleicht, aber sicher nicht alle. Und die Veröffentlichung dieser beiden kann man sich genehmigen lassen. Das ist dann vielleicht auch gratis, da wissenschaftlich.

                    Es grüßt der Alte Mansfelder
                    Gesucht:
                    - Tote Punkte im Mansfelder Land, Harz und Umland
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                    Kommentar

                    • hessischesteirerin
                      Erfahrener Benutzer
                      • 08.06.2019
                      • 1617

                      #25
                      Wenn du aus den Archiven Dokumente / Akten transkribiert hast, musst du den vom Archiv vorgegeben Wortlaut der Quellenangabe nutzen.
                      Bei Kirchenbücher reicht es, wenn du KB XYZ schreibst

                      Fotos sind Kostenpflichtig, wenn sie veröffentlicht werden, daher am Besten direkt beim zuständigen Archivar nachfragen.

                      Ich selbst habe nur einen allgemeine Quellenangabe auf der letzten Seite meines Buches angegeben - hätte ich es mit "* und Verweis auf der abgedruckten Seite" wäre das Buch doppelt so dick geworden. Beides ist aber jedoch richtig.

                      Kommentar

                      • Robin2002
                        Erfahrener Benutzer
                        • 30.03.2019
                        • 1103

                        #26
                        Kurze Antwort:

                        Veröffentlichung der deutschen Standesamtsregister gemäß Kapitel 9 Personenstandsgesetz (PStG) § 66

                        § 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke

                        (5) Eine Veröffentlichung der nach den Absätzen 1 und 3 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn

                        1.die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Ehegatten und Abkömmlinge, eingewilligt haben oder

                        2.dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist; in diesem Fall bedarf die Veröffentlichung der Zustimmung der obersten Bundes- oder Landesbehörde, die der Benutzung nach Absatz 2 zugestimmt hat.


                        Veröffentlichung von evangelischen deutschen Kirchenbucheinträgen gemäß § 7 EKD-Archiv-Gesetz (ABl. EKD 1995 S. 579):

                        § 7 Benutzung durch Dritte

                        (4) Benutzer sind verpflichtet, von einem im Druck, maschinenschriftlich oder in anderer Weise vervielfältigten Werk, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Archivs verfasst oder erstellt worden ist, dem Archiv unaufgefordert und unentgeltlich ein Belegexemplar abzuliefern.

                        Veröffentlichung von katholischen deutschen Kirchenbucheinträgen gemäß § 8 Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO):

                        § 8 Nutzung

                        (7) Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk bzw. einer elektronischen Publikation im Sinne von § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek in der jeweils geltenden Fassung, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem zuständigen Archiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern.

                        Vorbehaltlich den Mindestvoraussetzungen zu den von Schutzfristen deutscher Personenstandsurkunden

                        § 5 Personenstandsgesetz (PStG) Fortführung der Personenstandsregister:

                        (5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

                        1. für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;

                        2. für Geburtenregister 110 Jahre;

                        3. für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre.

                        Kommentar

                        • Alter Mansfelder
                          Super-Moderator
                          • 21.12.2013
                          • 4237

                          #27
                          Guten Abend Robin

                          Was soll uns diese "kurze Antwort" mit aus dem Zusammenhang gerissenen Textstellen sagen? Mit der Ausgangsfrage haben sie kaum zu tun.

                          Es grüßt der Alte Mansfelder
                          Gesucht:
                          - Tote Punkte im Mansfelder Land, Harz und Umland
                          - Tote Punkte in Ostwestfalen
                          - Tote Punkte am Deister und Umland
                          - Tote Punkte im Altenburger Land und Umland
                          - Tote Punkte im Erzgebirge, Vogtland und Böhmen
                          - Tote Punkte in Oberlausitz und Senftenberg

                          Kommentar

                          • Robin2002
                            Erfahrener Benutzer
                            • 30.03.2019
                            • 1103

                            #28
                            Guten Abend,

                            daß das Veröffentlichen der Personenstandsregister und Kirchenbucheinträge unter diesen Auflagen genehmigt ist.

                            Das bekam ich heute unter anderem von der evangelischen Kirchen Oberlausitz Schlesien.

                            Um diese Frage ging es die ganze Zeit ??!!

                            Gruß,
                            Robin
                            Zuletzt geändert von Robin2002; 08.01.2025, 02:31.

                            Kommentar

                            • Alter Mansfelder
                              Super-Moderator
                              • 21.12.2013
                              • 4237

                              #29
                              Hallo Robin

                              Die zitierten Vorschriften betreffen nur den Datenschutz und das Pflichtexemplar. Die eigentliche Erlaubnis zur Veröffentlichung von Abbildungen der Einträge geht daraus nicht hervor. Dass man die Einträge ohne Abbildung (vorbehaltlich Datenschutz) als Text veröffentlichen darf, hatten wir ja schon oben geklärt.

                              Es grüßt der Alte Mansfelder
                              Gesucht:
                              - Tote Punkte im Mansfelder Land, Harz und Umland
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                              - Tote Punkte im Altenburger Land und Umland
                              - Tote Punkte im Erzgebirge, Vogtland und Böhmen
                              - Tote Punkte in Oberlausitz und Senftenberg

                              Kommentar

                              • Robin2002
                                Erfahrener Benutzer
                                • 30.03.2019
                                • 1103

                                #30
                                Es geht aus den Paragraphen oben eine klare Gesetzesangabe für diejenigen hervor, die ähnliches planen. Aus dem Schriftverkehr vorher nicht.

                                Ferner regeln diese Einträge nicht, ob die Register/Einträge transkribiert oder abgelichtet sein müssen, damit man sie veröffentlichen darf. Es heißt nur: Veröffentlichung. = Wenn diese Gesetze nichts dazu genau regeln, wie die Art der zu veröffentlichen Unterlagen aussieht, dann gilt die Regelung zur Veröffentlichung der zitierten Paraphen vorrangig und die erlaubt eine Veröffentlichung.

                                Die Ablichtung der Originaleinträge wurde mir u.a. von der evangelischen Kirchen Oberlausitz Schlesien unter diesem Gesichtspunkt genannt. Warum also ein größeres und ungewisses Faß für etwas aufmachen, wo es keine gesetzlichen Grundlagen gibt, wenn man die, die existieren, nicht zu Rate zieht?

                                Gruß,
                                Robin

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