"Loßgut" im Unterschied zum "Erbgut"

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  • Sbriglione
    Erfahrener Benutzer
    • 16.10.2004
    • 1177

    [gelöst] "Loßgut" im Unterschied zum "Erbgut"

    Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1579
    Region, aus der der Begriff stammt: Region Halberstadt


    Hallo allerseits,

    bei dem Versuch, eine halbwegs tragbare Fortsetzung des Stammbaumes meiner Vorfahrenfamilie WESTENDORF im Amt Westerburg zuwege zu bringen, bin ich in einem Zinsregister dieses Amtes aus dem Jahre 1579 auf Hans und Blasius Westendorf gestoßen (die ich auch schon aus anderen Akten kannte).

    Das Besondere:
    mir ist aufgefallen, dass Hans Westendorf in diesem Jahre "von seinem Wohnhof Erbgut" den doppelten Zins (2x 2 Groschen) zahlen musste (ein deutliches Zeichen dafür, dass er den Hof in diesem Jahr übernommen haben dürfte!), während Blasius "von seinem Wonhoffe Loßgut" 2 Groschen, 3 Pfennige als einfachen Zins zu entrichten hatte.

    Nun wüsste ich gerne, ob "Erbgut" in diesem Zusammenhang so viel, wie "ererbtes Gut" bedeutet (in diesem Fall müsste das Erbe im Jahr des doppelten Zinses angefallen sein) und was der Ausdruck "Loßgut" zu bedeuten hat.

    Kann mir da jemand von euch weiterhelfen?
    Suche und biete Vorfahren in folgenden Regionen:
    - rund um den Harz
    - im Thüringer Wald
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    - in der Main-Spessart-Region
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    - Vorfahren der Familie v. Sandow aus dem Ruppinischen
  • sternap
    Erfahrener Benutzer
    • 25.04.2011
    • 4072

    #2
    ich weiß das nicht exakt für deinen ort, aber ein lüssen oder ein losgut war hier in wien, ein streifen den ärmeren per los zugekommenes stück land mit oder ohne haus,
    oder um ein bei der allgemeinen verteilung der gründe anlässlich der kolonialisierung, aus gerechtigkeitsgründen bezüglich der lage, verlostes stück land.
    Wien Geschichte Wiki ist eine historische Wissensplattform der Stadt Wien.



    loßgut synonym für allodium.
    Zuletzt geändert von sternap; 22.02.2023, 18:38.
    freundliche grüße
    sternap
    ich schreibe weder aus missachtung noch aus mutwillen klein, sondern aus triftigem mangel.
    wer weitere rechtfertigung fordert, kann mich anschreiben. auf der duellwiese erscheine ich jedoch nicht.




    Kommentar

    • Huber Benedikt
      Erfahrener Benutzer
      • 20.03.2016
      • 4650

      #3
      moin
      Erbgut würd ich wie du als "geerbtes Gut" ansehen.
      Loßgut, eigentlich Laßgut ist ein zur zeitlichen Nutzung gegen Entgelt überlassenes Gut (neuzeitlich wohl Pachtgegenstand)
      vgl unten Auszug aus einer Güteraufstellung
      Angehängte Dateien
      Zuletzt geändert von Huber Benedikt; 22.02.2023, 19:00.
      Ursus magnus oritur
      Rursus agnus moritur

      Kommentar

      • Sbriglione
        Erfahrener Benutzer
        • 16.10.2004
        • 1177

        #4
        Danke für eure Unterstützung!
        Suche und biete Vorfahren in folgenden Regionen:
        - rund um den Harz
        - im Thüringer Wald
        - im südlichen Sachsen-Anhalt
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        • EmWe
          Erfahrener Benutzer
          • 17.07.2012
          • 281

          #5
          Hallo Sbriglione,


          bin weit davon entfernt, als Rechtshistoriker wirken zu können :-)
          Das erhöhte Geld beim Erbgut könnte darauf hindeuten, dass das Land die Rechtsqualität eines Mannlehens hatte, wofür bei Herren- oder Mannfall (Tot des Lehnsgebers oder -nehmers) u.a. die Lehnware zu entrichten war - bei mir hieß das in einigen Fällen "doppeltes Bekenntnisgeld".
          Das andere Gut als Laßgut dürfte dann in der Rechtsqualität eines Erbzinsgutes gewesen sein.
          Vielleicht machst Du die ehemalige Gerichtsbarkeit ausfindig und das heutige Archiv, wo evtl. Lehnsbücher usw. lagern...


          VG, EmWe
          Gesucht werden:
          Germershausen, Marina Christina, * wo? ca. 1666
          Götze, Caspar, Maurer in Geithain, * wo? ca. 1663
          Heinecke, Johann George, in Aschersleben, * wo? ca. 1702
          Lindner, Heinrich, Carabiner in Neuhaldensleben, * wo? ca. 1768
          Liesegang, Gottfried, in Magdeburg, * wo? um 1720, oo (H/T)ermissen
          Schreyer, Johann Balthasar, Hammerschmied in Katzhütte, * wo? ca. 1712
          Wittig, Christian, Blechmeister in Burgkhammer, * wo? ca. 1675

          Kommentar

          • sternap
            Erfahrener Benutzer
            • 25.04.2011
            • 4072

            #6
            ein unterschied war wohl - egal bei welcher auslegung - dass beim erbgut erst bei anfall eines erbes neu mit dem grundherrn verhandelt werden musste, beim loßgut jedoch nach ablauf der pachtzeit.
            freundliche grüße
            sternap
            ich schreibe weder aus missachtung noch aus mutwillen klein, sondern aus triftigem mangel.
            wer weitere rechtfertigung fordert, kann mich anschreiben. auf der duellwiese erscheine ich jedoch nicht.




            Kommentar

            • Alter Mansfelder
              Super-Moderator
              • 21.12.2013
              • 4683

              #7
              Guten Abend

              Man unterscheidet Lehen und Erbe.

              Lehngüter konnten grundsätzlich nur Männer innehaben, nämlich der Lehnsträger und gegebenenfalls die Mitbelehnten. Lehngüter wurden nach Lehnrecht bei Herren- oder Mannfall weitergegeben, solange der Herr die Rechtsqualität der Guts nicht änderte.

              Erbgüter dagegen unterlagen dem Erbrecht. Auch Töchter konnten sie erben.

              Lassgut wiederum wurde auf Widerruf gegen Abgaben und Dienste überlassen. Erben konnte man sie nicht.

              Gib die Stichworte mal ins Deutsche Rechtswörterbuch im Wörterbuchnetz ein.

              Es grüßt der Alte Mansfelder
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