Gesucht: Name der Witwe des um 1595 verstorbenen Heinrich v. KERSSENBROCK auf Dörrieloh

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  • Sbriglione
    Erfahrener Benutzer
    • 16.10.2004
    • 1177

    Gesucht: Name der Witwe des um 1595 verstorbenen Heinrich v. KERSSENBROCK auf Dörrieloh

    Quellen, Belege, Literatur zum genannten Adel/Namen: Lueken-Denker 1991: Kulturbilder aus der Grafschaft Hoya
    Die Suche betrifft das Jahr oder den Zeitraum: ca. 1595 - 1596
    Genauere Orts-/Gebietseingrenzung: Dörrieloh, Grafschaft Hoya
    Fernabfrage vor der Beitragserstellung genutzt [ja/nein]: ja
    Zur Antwortfindung bereits genutzte Anlaufstellen (Ämter, Archive, Datenbanken): Landeshauptarchiv Hannover


    Hallo allerseits,

    ich suche den Namen der sehr wahrscheinlich damals noch jungen Witwe des um 1595 verstorbenen Heinrich v. KERSSENBROCK auf Dörrieloh.
    Diese Frau dürfte um 1596 herum meinen Vorfahren Christoph v. WEYHE geheiratet und ihm das Rittergut ihres verstorbenen ersten Ehemannes mit in die Ehe eingebracht haben (der somit offensichtlich keine überlebenden Söhne gehabt hat).
    Die entsprechende Information habe ich aus dem oben genannten Buch. Leider hat die Autorin unmittelbar im Fließtext keinerlei Angaben zu ihren Quellen gemacht, sondern diese lediglich summarisch in ihrem Anhang aufgezählt, was es nicht gerade einfach macht, heraus zu bekommen, woher genau sie ihre jeweiligen Auskünfte hat...

    Ich hoffe, dass mit etwas Glück irgendjemandem von euch diese Frau einmal untergekommen ist (idealerweise von einer Quelle, die sich nur offline findet - online habe ich schon geschaut und dort auch schon vor Jahren einmal andernorts eine Anfrage des gleichen Inhaltes gestellt, die mir leider nie beantwortet wurde). Denkbar wäre beispielsweise eine Nennung in irgend einer Leichenpredigt, einer Widmung, einer Inschrift oder eines noch zu Lebzeiten ihres ersten Ehemannes geschlossenen Vertrages!

    Es würde mich sehr freuen, wenn es jemand von euch schafft, dieses mittlerweile schon langjähriges Rätsel für mich aufzuklären.

    Beste Grüße und vorweggreifender Dank!
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  • Alter Mansfelder
    Super-Moderator
    • 21.12.2013
    • 4683

    #2
    Hallo Sbriglione,

    worauf bezieht sich das "dürfte" im zweiten Satz? Auf den Heiratszeitpunkt, auf die Ehe mit Christoph v. Weyhe, auf das "Einbringen" des Ritterguts in die Ehe oder auf alle diese Punkte?

    Lehnsrechtlich betrachtet, erscheint mir die Annahme eines solchen Geschehenshergangs fraglich. Das Rittergut war ja sicher ein gewöhnliches Lehen (wenigstens aber zunächst ein personengebundenes Mannlehen). Kommt es zum Mannfall (= Tod des Belehnten), dann treten die Nachkommen die Lehnsfolge an. Sind keine Nachkommen, aber Mitbelehnte vorhanden und war der Verstorbene der Lehnsträger, dann wird der Lehnsbrief auf die übrigen (ggf. auch ursprünglich nachrangigen) Mitbelehnten umgeschrieben und ein oder mehrere neue Lehnsträger bestimmt. Gibt es aber weder Nachkommen noch Mitbelehnte, dann fällt das Lehen an den Lehnsherrn heim und kann neu vergeben werden. Für das "Einbringen in die Ehe" durch eine (im übrigen ohne gesonderten Lehnsträger nicht lehnsfähige, höchstens mit Nutzungsrechten beleibzüchtigte) Witwe besteht also kein Raum. Ein neuer Ehemann konnte in diesem Fall nur seine eigene völlige Neubelehnung mit dem Rittergut zu entsprechenden Kosten beim Lehnsherrn erwirken. Oder der Neubelehnte hatte ggf. gar nichts mit dem zuvor Belehnten oder dessen Witwe zu tun.

    Es grüßt der Alte Mansfelder
    Zuletzt geändert von Alter Mansfelder; 05.03.2024, 12:28. Grund: Ergänzung.
    Gesucht:
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    Kommentar

    • Sbriglione
      Erfahrener Benutzer
      • 16.10.2004
      • 1177

      #3
      Hallo Alter Mansfelder,

      das "dürfte" bezieht sich tatsächlich auf alle drei Punkte.
      Meine Schwierigkeit diesbezüglich ist die, dass ich hier bisher nur auf die Sekundärliteratur (ein Buch über die Grafschaft Hoya) zurückgreifen kann, in dem zwar am Buchende alle verwendeten Primär- und Sekundärquellen genannt werden, aber leider kein Hinweis geboten wird, welche Aussage oder auch nur welches Kapitel des Buches auf welchen Quellen beruht.

      Was die Frage bezüglich der Weitervergabe von "Mannlehen" betrifft, gebe ich Dir grundsätzlich recht - wobei ich es andererseits wenigstens schon erlebt habe, dass nach dem Aussterben einer männlichen Stammlinie die weibliche Seite zum Zuge gekommen ist.

      Aber wie könnte der Übergang (dass Dörrieloh seit dieser Eheschließung meiner Vorfahrenlinie derer v. Weyhe gehörte, ist eine gesicherte Tatsache) zustande gekommen sein?
      In jedem Fall halte ich es schon mal für nicht unwahrscheinlich, dass Dörrieloh zum "Leibgedinge" der Witwe gehörte, womit es aber nach ihrem Tod nach meinem Rechtsverständnis "eigentlich" (sofern ein Gesamthand-Lehen) an die nächsten männlichen Verwandten der Stammlinie derer v. KERSSENBROCK hätte fallen müssen (diese Sippe war noch längst nicht ausgestorben und es könnte sein, dass es sie sogar heute noch gibt).
      Allodialbesitz derer v. KERSSENBROCK würde ich durchaus auch mit diesem Argument gleichfalls ausschließen, da Heinrich v. KERSSENBROCK der erste Vertreter seiner Familie auf diesem Gut gewesen sein soll.
      Könnte es sein, dass entweder die Witwe das Gut in ihre Ehe eingebracht hat (und es somit auch weiterreichen konnte), oder dass es sich um ein frei verkäufliches Gut ohne lehnsrechtliche Bindung gehandelt hat?

      In jedem Fall ist das Gut zu Dörrieloh nicht das einzige Gut, das in dieser Region durch Heirat an eine meiner Vorfahrenfamilien gekommen ist: meine Vorfahrin Adelheid Marie v. WEYHE, eine Enkelin dieser Witwe, war in erster Ehe mit einem Jobst v. FISCHBECK verheiratet und hat - mangels Kindern aus dieser Ehe - dessen von ihm erkauftes Rittergut in Barenburg in ihre zweite Ehe mit meinem Vorfahren Burchard Heinrich v. ZENGE mitgenommen. Mitgliedern der ZENGE-Sippe gehörte das Gut dann noch mindestens bis in die 1960er Jahre hinein. Eine Auseinandersetzung mit der Verwandtschaft des Jobst v. FISCHBECK um dessen Nachlass, die in den mir vorliegenden Original-Akten (im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Amtmann zu Ehrenburg über die Frage, ob die v. WEYHE und ZENGE der Gerichtsbarkeit des Amtes oder nur der des fürstlichen Obergerichts unterstünden) erwähnt wird, ging offensichtlich zu Gunsten meiner Vorfahrenfamilie aus. Leider weiß ich bisher nicht, ob es zu DIESEM Prozess auch noch unmittelbare Akten gibt, die das Ergebnis begründen könnten.

      Die Hintergründe der Entscheidungen würden mich durchaus interessieren...

      Beste Grüße!
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      Kommentar

      • Alter Mansfelder
        Super-Moderator
        • 21.12.2013
        • 4683

        #4
        Hallo Sbriglione,

        da gehen jetzt viele verschiedene Fragestellungen ineinander über, und man muss aufpassen, dass nicht eine Hypothese auf der anderen aufbaut und das Konstrukt am Ende zusammenstürzt.

        Die Verfasserin Gudrun Lueken-Dencker (so!) finde ich online nicht mehr. Sie ist also vielleicht schon verstorben. Sie hat wohl mindestens seit den 80ern in den Heimatblättern des Landkreises Diepholz publiziert. Deren jetzige Bearbeiter/Herausgeber sollten wissen, ob es einen Forschungsnachlass gibt, aus dem sich ggf. exaktere Nachweise ergeben. Denn ich möchte nicht unterstellen, dass die Verfasserin diese Vorgänge bloß vermutet hat; völlig ausgeschlossen ist das freilich nicht.

        Wenn bei einem Lehen "die weibliche Seite zum Zuge" kommt, muss man sich die Formulierungen des Falles immer genau anschauen. Dass nämlich die Tochter explizit Mannesrecht und damit Lehnsfolgerecht verliehen bekommen hat (auch das gab es!), ist offenbar sehr selten. Meist wird es sich um eine echte Neubelehnung des Schwiegersohnes handeln.

        Wie könnte der Übergang zustande gekommen sein? Am einfachsten natürlich dadurch, dass Christoph v. Weyhe Rittergut 2 in Dörrieloh gekauft hat und als Erbmannlehen damit belehnt worden ist, ohne etwas mit den v. Kerssenbrock zu tun gehabt zu haben. Die evtl. Leibzucht einer Witwe auf dem Gut hätte er ablösen oder übernehmen können. Eine eventuelle Witwe musste er dazu nicht heiraten.

        Wenn Dörrieloh Kerssenbrocksches Lehen zur gesamten Hand gewesen ist, dann hätte es Christoph v. Weyhe von den übrigen Kerssenbrocks kaufen können mit Konsens und anschließender Neubelehnung des Lehnsherren, ebenfalls gegen Übernahme oder Ablösung eines eventuellen Leibgedinges einer eventuellen Witwe.

        War Dörrieloh dagegen Lehen allein des Heinrich v. Kerssenbrock, dann fällt es mit seinem Tode heim, mit oder ohne Leibgedinge einer Witwe, jedenfalls ohne Mitspracherecht der übrigen Kerssenbrocks. Das Leibgedinge einer Witwe bleibt auch in diesem Falle erhalten, denn es konnte ja nur mit Zustimmung des Lehnsherren überhaupt entstehen.

        Freiverkäufliches Gut ohne Lehnsbindung würde ich ausschließen. Denn dann wäre es ja Allodialbesitz gewesen und gerade kein Rittergut, von dem Ritterdienste real zu leisten oder abzugelten waren.

        Dass das Rittergut eigentlich der Frau/Witwe gehörte, ginge wohl nur als Allod oder bei einer Frau zu Mannesrecht. Denn sonst hätte sie es schon a priori gar nicht innehaben können. Möglich wäre dagegen, dass es ein Pfand für eine Mitgiftforderung darstellte. Eine solche Verpfändung funktionierte aber auch nur mit Konsens des Lehnsherren.

        Die von Dir erwähnten späteren Vorgänge (Weyhe-Fischbeck-Zenge) könnten auf Erbverträgen beruhen, für die allerdings auch lehnsherrliche Konsense und neue Lehnsbriefe erforderlich gewesen sein dürften.

        Deine eigentliche Frage löst das alles freilich nicht. Da wirst Du wohl nur über den Nachlass der Verfasserin, jemand Quellenkundigen vor Ort, das mühselige Durcharbeiten aller genannten Quellen oder (hier oder anderswo) durch Kommissar Zufall weiterkommen.

        Es grüßt der Alte Mansfelder
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        • tarik2020
          Benutzer
          • 06.03.2022
          • 21

          #5
          Guten Tag In Borgholzhausen gibt es das Schloss Brinke es gehört der Familie von Kerssebrock vielleicht mal dort Anfragen

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