Scheidung in Wien - Wie ist das zu interpretieren?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • schitho
    Erfahrener Benutzer
    • 17.08.2008
    • 885

    Scheidung in Wien - Wie ist das zu interpretieren?

    Die Suche betrifft das Jahr oder den Zeitraum: 1920-1939
    Genauere Orts-/Gebietseingrenzung: Wien
    Fernabfrage vor der Beitragserstellung genutzt [ja/nein]: nein
    Zur Antwortfindung bereits genutzte Anlaufstellen (Ämter, Archive, Datenbanken): nein


    Guten Abend!

    In einem Meldezettel aus dem Jahr 1920 ist bei meiner Urgroßmutter als Familienstand "verheiratet" angegeben.

    Im Meldezettel von 1924 steht nun als Familienstand "geschieden"

    Im Trauungsbuch ist die Scheidung vermerkt:

    Die hier verzeichnete Ehe wurde lt. B. [eschluß] des
    Wiener Magistrats At. v. 17. VII. 39
    Zl. 39465 geschieden
    Soweit ich informiert bin wurde 1938 das nationalsozialistische Eherecht auch in Österreich eingeführt. Eine rechtliche Scheidung war davor nicht möglich. Somit war eine Scheidung im rechtlichen Sinne in den 1920ern nicht möglich.

    Wie ist dann der obige (nachweisliche) Verlauf zu interpretieren?

    Kann es sein, dass sich meine Urgroßmutter in den 1920ern "nur" als "geschieden" angesehen hat? Erst 1938 wurde die Ehe rechtlich quasi offiziell, so dass auch erst 1939 die Scheidung rechtlich durchgeführt wurde bzw. werden konnte.

    Ist so eine Interpretation zulässig?

    Vielen Dank!

    Gruß
    Thomas
  • Anna Sara Weingart
    Erfahrener Benutzer
    • 23.10.2012
    • 16592

    #2
    Zitat von schitho Beitrag anzeigen
    ...Eine rechtliche Scheidung war davor nicht möglich. Somit war eine Scheidung im rechtlichen Sinne in den 1920ern nicht möglich...
    Hallo, das ist aber eine wunderliche Aussage von Dir.
    Wenn ich bedenke, dass sich z.B. in Mgft.Baden schon mindestens im 18.Jht. die Menschen "rechtlich" scheiden lassen konnten, bezweifle ich, dass dies im demokratischen Österrreich des 20.Jhts. nicht möglich gewesen sein soll?

    Eventuell beziehst Du Dich bei Deiner Aussage nur auf die katholische Kirche ? , welche Scheidungen nicht anerkannte
    Gruss
    Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 17.01.2015, 11:15.
    Viele Grüße

    Kommentar

    • schitho
      Erfahrener Benutzer
      • 17.08.2008
      • 885

      #3
      Hmm. Kann leicht sein, dass ich komplett falsch liege.

      Aber wie interpretiert Ihr dann den Sachverhalt:
      • Am Meldezettel von 1920 scheint meine Urgroßmutter als verheiratet auf
      • Am Meldezettel von 1924 ist sie geschieden.
      • Im Stadt- und Landesarchiv Wien und Kärnten gibt es in diesen Zeitraum (1920 - 1924) keine Unterlagen über eine Scheidung
      • Im Trauungsbuch scheint als Scheidungsdatum 1939 auf


      Vom Landesarchiv Kärnten habe ich folgende Antwort bekommen:

      Nach katholischem Ritus geschlossene Ehen konnten zu keiner Zeit geschieden werden. Es gab nur die staatliche anerkannte „Scheidung (oder Trennung) von Tisch und Bett“, d. h. die Trennung der Ehepartner mit Gütertrennung und Unterhalt. Erst das großdeutsche Eherecht (in Österreich am 1. August 1938 erlassen) ermöglichte die Scheidung, weil die Ehe nur noch staatlich geschaffen und die kirchliche Ehe zu bloßen religiösen Feier erklärt wurde.
      Den kompletten Text findet Ihr im Anhang.

      Wie gesagt: Leicht möglich, dass ich das falsch verstanden habe. Darum auch die Bitte hier im Forum um Hilfe bzw. Interpretation.

      Vielen Dank!

      Gruß
      Thomas
      Angehängte Dateien

      Kommentar

      • MH54321
        Erfahrener Benutzer
        • 09.09.2014
        • 414

        #4
        Waren deine Vorfahren vielleicht evangelisch?

        Eventuell handelt es sich auch um die genannte "Trennung von Tisch und Bett", die ja landläufig als "Scheidung" bezeichnet wurde.
        Suche FN Hansmann (Hohenberg-Krusemark), FN Gruss/Gruß/Gruhs (Groß Rodensleben, Dreileben), FN Heindorf(f) (Stendal, Tangerhütte, Celle), FN Frey (Königsberg, Borchersdorf, Ostpreuss.)

        Kommentar

        • schitho
          Erfahrener Benutzer
          • 17.08.2008
          • 885

          #5
          Nein! Waren katholisch.

          Was - meiner Meinung nach - gegen die Trennung von Tisch und Bett spricht, ist dass es keine Unterlagen in den Archiven gibt und eine Scheidung erst 1939 vermerkt ist. Oder wo würde sich so ein Dokument sonst finden?

          Gruß
          Thomas

          Kommentar

          • carinthiangirl
            Erfahrener Benutzer
            • 12.08.2006
            • 1601

            #6
            Wieso glaubst du eine "rechtliche Scheidung" war in Österreich damals nicht möglich?
            Also auf die Nationalsozialisten musste man dazu nicht warten.
            Und die kirchlichen Heiraten VOR 1938, wo zivile Standesämter geschaffen wurden, waren genauso gültig.

            Natürlich gab es die Scheidung zu der Zeit. Österreich war nicht Italien.
            Wie schon von anderen vorher erwähnt damals "Scheidung von Tisch und Bett" genannt.
            Davor wurde wohl auch ein Versöhnungsversuch gemacht.
            Ich habe zur Scheidung meiner Urgroßeltern in 1931 ein Dokument vom Landesgericht Wien mit einer Geschäftszahl, müsste also dort im Archiv zu finden sein, falls die überhaupt so lange aufbewahren…
            Zuletzt geändert von carinthiangirl; 18.01.2015, 12:57.

            Kommentar

            • schitho
              Erfahrener Benutzer
              • 17.08.2008
              • 885

              #7
              Was mich halt irritiert ist, dass bereits am Meldezettel von 1924 geschieden steht. Die Scheidung aber scheinbar erst 1939 stattgefunden hat. Warum gibt es also eine Scheidung erst 1939, wenn diese schon vor 1924 stattgefunden haben soll. Das erscheint mir unlogisch.

              Gruß
              Thomas

              Kommentar

              • carinthiangirl
                Erfahrener Benutzer
                • 12.08.2006
                • 1601

                #8
                Bei unseren steht ab einem gewissen Zeitraum getrennt lebend in den historischen Meldedaten, ab der rechtlich gültigen Scheidung dann "geschieden".
                Keine Ahnung was dies bei deinen bedeuten könnte. Vielleicht ein Verschreiber.

                Kommentar

                • schitho
                  Erfahrener Benutzer
                  • 17.08.2008
                  • 885

                  #9
                  Habe eh schon an das Stadt und Landesarchiv Wien geschrieben in Hoffnung den Beschluss des Magistrats zu bekommen. Vielleicht erfahre ich dann mehr.

                  Gruß
                  Thomas

                  Kommentar

                  • carinthiangirl
                    Erfahrener Benutzer
                    • 12.08.2006
                    • 1601

                    #10
                    Ja, ist wohl am sinnvollsten. Vielleicht schreibst du uns, ob sie es hatten oder ob du beim Gericht suchen müsstest (sofern die so lange zurück archivieren wie schon erwähnt). Eine Geschäftszahl hast du ja. So Sachen sind immer interessant zu wissen.
                    Zuletzt geändert von carinthiangirl; 18.01.2015, 14:07.

                    Kommentar

                    • schitho
                      Erfahrener Benutzer
                      • 17.08.2008
                      • 885

                      #11
                      Guten Abend!

                      Ich habe die Scheidungsurkunde vom Stadt- und Landesarchiv Wien angefordert, aber noch nicht bekommen.

                      Dafür habe ich nun die Meldedaten des Ex-Gatten meiner Großmutter bekommen. Nach dieser Unterlage hat dieser am 7.2.1923 neuerlich geheiratet. Das verstehe ich nun gar nicht mehr. Wieso konnte er bereits 1923 neuerlich heiraten, obwohl er erst 1939 von seiner ersten Frau geschieden wurde?
                      Im Trauungsbuch der nach dem Wohnsitz passenden Pfarre habe ich keinen Eintrag gefunden. Es kann natürlich sein, dass er gar nicht kirchlich geheiratet hat oder dass er in einer anderen Pfarre (neuerlich?) geheiratet hat.

                      Hoffe, dass ich nun bald eine Kopie der Scheidungsurkunde (Beschlusses) bekomme. Vielleicht bringt das Licht in die Sache.

                      Gruß
                      Thomas

                      Kommentar

                      • Kasstor
                        Erfahrener Benutzer
                        • 09.11.2009
                        • 13449

                        #12
                        Hallo,

                        vielleicht ergeben sich aus diesem Artikel http://www.oif.ac.at/service/zeitsch...cc2e8?&type=98 ja noch Erklärungsmöglichkeiten?
                        Notzivilehe ( vllt wegen bevorstehender Geburt?)

                        Frdl. Grüße

                        Thomas
                        Zuletzt geändert von Kasstor; 21.01.2015, 21:10.
                        FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

                        Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

                        Kommentar

                        • schitho
                          Erfahrener Benutzer
                          • 17.08.2008
                          • 885

                          #13
                          Hallo Thomas!

                          Vielen Dank für den Link. Den Artikel kannte ich schon.

                          Hier nochmals (etwas ausführlicher) mein Wissenstand:
                          • Meine Urgroßmutter heiratet lt. Trauungsbuch der Pfarre 1908. Beide Ehepartner sind katholisch.
                          • 1908 kommt bereits das erste Kind zur Welt (genaues Geburtsdatum unbekannt). Vermutlich war meine Urgroßmutter also bereits bei der Hochzeit schwanger.
                          • 1920 gibt es einen (eigenen) Meldezettel meiner Großmutter. Auf diesen steht "verheiratet".
                          • Lt. den Schreiben des Stadt- und Landesarchivs Wien ist ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt (mit einem der Kinder) an eine andere Adresse gezogen.
                          • Lt. Meldeunterlagen des Ehemann hat er 1923 wieder (eine andere Frau) geheiratet. Einen Eintrag im Trauungsbuch der (nach dem Wohnort) passenden Pfarre habe ich nicht gefunden. Es gibt lt. den Meldeunterlagen auch keine weiteren Kinder.
                          • Lt. Meldezettel meiner Urgroßmutter von 1924 ist sie nun geschieden.
                          • Lt. Trauungsbuch wurde die Ehe zwischen meiner Urgroßmutter und ihrem Ehemann mit Beschluss der Magistratsamt Wien erst 1939 geschieden.


                          Wie würdest Du das nun genau interpretieren? Meinst Du, dass die 2. Ehe eine Notzivilehe gewesen sein könnte? Aber warum? Weil er schon einmal verheiratet war? Aber wieso passt das Scheidungsdatum nicht zusammen (lt. Meldezettel zwischen 1920 und 1924; lt. Trauungsbuch 1939).

                          Vielen Dank für Deine/Eure Hilfe

                          Gruß
                          Thomas

                          Kommentar

                          • carinthiangirl
                            Erfahrener Benutzer
                            • 12.08.2006
                            • 1601

                            #14
                            Wenn du heutzutage röm. kath. kirchlich und zugleich auch standesamtlich heiratest und dich dann später scheiden lässt, kannst du bei einer weiteren Ehe nur mehr standesamtlich heiraten. Wie das nun DAMALS gewesen sein könnte, kann ich nicht ganz nachvollziehen.

                            Eine Scheidung muss es aber wohl doch gegeben haben, aber die Frage ist welcher Art Ehe er eingegangen ist. Ich glaube nicht dass du eine weitere Heirat in irgend einer röm. kath. Pfarre finden wirst. Für eine erneute röm. kath. Heirat wäre eine Ungültig-Erklärung der kath. Kirche zur ersten Ehe nötig und das ist mehr als selten, kommt vielleicht bei Promis mit Beziehungen vor oder Ähnliches (heute), das sogar der Papst in Rom absegnen muss. Und damals? Es müsste einen triftigen Grund gegeben haben. Scheint ein spezieller Fall zu sein…..sehr seltsam.

                            Da bin ich echt gespannt, was du noch heraus findest. Und WO und WIE er die 2. Ehe eingegangen ist. Da kommt ein wenig Neugierde auf.
                            Zuletzt geändert von carinthiangirl; 22.01.2015, 15:16.

                            Kommentar

                            • 1975reinhard
                              Erfahrener Benutzer
                              • 30.10.2008
                              • 337

                              #15
                              Hallo,

                              die röm.-kath. Kirche sieht zwar keine Scheidung vor, aber es gibt Gründe, die eine Annullierung der Ehe möglich machen.

                              "Die verschiedenen Gründe für ein Ehenichtigkeitsverfahren

                              Um eine Ehe kirchlich für ungültig erklären lassen zu können, muss zum Zeitpunkt der Eheschließung wenigstens ein vom kirchlichen Recht anerkannter Nichtigkeitsgrund gegeben sein, der in einem kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahren nachgewiesen werden muss.

                              Mögliche Gründe dabei sind (zum Beweisverfahren vgl. "Ablauf einer Ehenichtigkeitsuntersuchung"):


                              1) Totalsimulation:
                              Wenn ein Partner die Ehe nur zum Schein eingehen wollte und eigentlich mit der Heirat nachweislich ein völlig anderes Ziel anstrebte (das ist der klassische "Eheschwindler": Er benutzt die Eheschließung nur, um z.B. Titel, Erbe, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsgenehmigung... zu erwerben).


                              2) Ausschluss der Unauflöslichkeit (ein häufiger Grund):
                              Ein Partner hat v o r der Trauung nachweislich die Absicht, sich scheiden zu lassen, falls die Ehe nicht gelingen würde. Der betreffende Partner antwortet zwar auf die Frage des Traupriesters "... bis der Tod euch scheidet?" mit "Ja", hatte aber zu diesem Zeitpunkt bereits den festen Willen, sich vom Partner scheiden zu lassen, um für eine neue Partnerschaft frei zu sein, falls die erste Ehe nicht wie gewünscht verlaufen sollte.


                              3) Ausschluss der Nachkommenschaft:
                              Ein Partner setzt vor der Ehe den Vorbehalt, grundsätzlich und auf Dauer während der gesamten Ehe keine Kinder haben zu wollen.


                              4) Ausschluss der ehelichen Treue:
                              Dieser Sachverhalt ist gegeben, wenn ein Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung die ausschließliche Bindung an den anderen Partner ablehnte und sich das Recht vorbehielt, auch mit Dritten intime sexuelle Kontakte zu pflegen. Ein "Seitensprung" in der Ehe fällt nicht unter diesen Punkt, es sei denn, er wäre schon vor der Trauung gewollt / angestrebt gewesen.


                              5) Furcht und Zwang:
                              Wenigstens ein Partner war in seinem Willen zur Eheschließung nicht frei. Er wurde von anderen Personen maßgeblich zur Heirat gedrängt und sah keinen anderen Weg, sich diesem schweren Druck zu entziehen als durch die - eigentlich von ihm persönlich ungewollte - Heirat.


                              6) Impotenz:
                              Wenn ein Partner zur Zeit der Eheschließung nicht fähig war, den Beischlaf in naturgemäßer Form zu vollziehen und dieser Defekt nicht durch einen ärztlichen Eingriff behoben werden konnte. Unfruchtbarkeit gilt dagegen nicht als Nichtigkeitsgrund.


                              7) Völlig fehlender Vernunftgebrauch:
                              Dieser Ehenichtigkeitsgrund liegt vor, wenn einer der Partner bei der Trauung völlig unzurechnungsfähig war, d.h. seine Vernunft überhaupt nicht gebrauchen konnte und deshalb nicht wusste, was er tat. Es spielt keine Rolle, ob dieser Zustand dauerhaft (weil z.B. krankheitsbedingt) ist oder vorübergehend (z. B. bei absoluter Volltrunkenheit) war.


                              8) Mangelndes Urteilsvermögen:
                              Kann ebenfalls eine Ehe verungültigen und zwar dann, wenn einer der Partner zwar teilweise seine Vernunft / seinen Verstand gebrauchen kann, aber nur so fehlerhaft, dass der Betroffene nicht erkennen kann, welche Pflichten eine Ehe mit sich bringt.


                              9) Die Eheführungsunfähigkeit:
                              Sie liegt vor, wenn jemand die wesentlichen Pflichten der Ehe nicht leisten kann. Er kann dabei vom Verstand her erkannt haben, dass diese Pflichten wesentlich für die Ehe sind, ist aber (meist von der Psyche her) unfähig, sie erfüllen zu können.

                              Beispiel: Ein nachweislich homosexuell veranlagter Mensch kann sehr wohl vom Verstand her erkennen, dass die körperliche Hingabe an einen andersgeschlechtlichen Partner für die Ehe nötig ist; er ist aber wegen seiner homosexuellen Veranlagung nicht in der Lage, diese Hingabe an den andersgeschlechtlichen Partner zu leben. Deshalb kann er sich auch nicht rechtsgültig dazu verpflichten, selbst wenn er das wollte.


                              10) Arglistige Täuschung:
                              Ein Partner muss über eine wesentliche, die Person des Gatten kennzeichnende Eigenschaft (z.B. Unfruchtbarkeit, schwere (Erb-)Krankheiten, Drogenmissbrauch, ein gravierendes Vorstrafenregister ...) getäuscht worden sein, die zur Zeit der Eheschließung bereits vorlag. Wenn solche wesentlichen, den Heiratskandidaten kennzeichnende Eigenschaften dem zukünftigen Gatten verschwiegen wurden, um bei ihm die Bereitschaft zur Eheschließung zu erhalten, kann die Ehe ungültig sein.


                              11) Formfehler:
                              Ein Katholik ist verpflichtet, nach katholisch-kirchlichem Ritus bei einem zuständigen / befugten Geistlichen zu heiraten. Wenn die Ehe eines Katholiken nicht katholisch–kirchlich eingegangen worden ist, ist sie ungültig; vor allem also die rein standesamtliche Ehe eines Katholiken (es sei denn, dieser Katholik war zuvor aus der katholischen Kirche ausgetreten oder hatte vor der Trauung die Erlaubnis des Bischofs z.B. zu einer rein standesamtlichen oder evangelisch-kirchlichen Ehe eingeholt).

                              Die Feststellung der Ungültigkeit einer rein standesamtlichen Ehe eines Katholiken (der eben bei der Trauung nicht aus der Kirche ausgetreten war) erfolgt nicht im hier beschriebenen Ehenichtigkeitsverfahren, sondern nach Aufnahme der Daten der ersten rein standesamtlichen Ehe im zuständigen Pfarramt durch das Bischöfliche Ordinariat in einem kurzen Verwaltungsakt!


                              12) Zwei Sonderformen:

                              Das Verfahren zum Nachweis des Nichtvollzuges einer Ehe. Anhand von beeideten Aussagen wird hier geprüft, ob die Ehe wirklich nie durch einen Geschlechtsakt vollzogen wurde. Ferner sind überzeugende Gründe für den Nichtvollzug der Ehe anzuführen. In diesem Sonderfall gehen die Prozessakten nach Abschluss der Beweiserhebung nach Rom.
                              Möglichkeiten für die Lösung einer Ehe können auch gegeben sein, wenn zum Zeitpunkt der kirchlichen Trauung wenigstens einer der Partner nicht getauft war."


                              Quelle: Bistum Passau, http://www.bistum-passau.de/bistum/o...keitsverfahren

                              Gruß
                              Reinhard
                              Forschungsgebiete:

                              waldviertel-genealogie.jimdo.com/
                              • NÖ (Waldviertel): Region Gmünd, Weitra, Schrems, Döllersheim

                              suedmaehren-genealogie.jimdo.com/
                              • Südmähren: Gebiet um Joslowitz

                              traunviertel-genealogie.jimdo.com/
                              • OÖ: Traunseeregion, Ampflwang, Ottnang,...

                              http://sudeten-genealogie.jimdo.com/
                              • Böhmen: Beneschau (bei Prag), Königgrätz, Nechanitz, Winterberg/Prachatitz
                              • Schlesien: Gebiet um Wigstadtl
                              • (Süd-)Mähren: Lispitz

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X