Quelle: Amtsblatt der königlichen Regierung zu Koblenz 1860
Cob lenz, den 23. Mai 1860.
In Folge höherer Verfügung wird über die Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten in den Gemeinden Koblenz, Ehrenbreitstein, Güls, Horchheim, Moselweiß, Neuendorf und Pfaffendorf folgendes bestimmt:
1. Tanzlustbarkeiten, welche von Privat- oder sog. geschlossenen Gesellschaften gegen Erhebung eines Eintrittsgeldes veranstaltet werden, sind als öffentliche zu betrachten, vorausgesetzt, daß die Gesellschaft eben zu dem Zwecke, die Tanzlustbarkeit zu veranstalten, zusammentritt, nicht aber, wenn sie bereits anderweitig besteht und die Tanzlustbarkeit nur gelegentlich neben den Zwecken, welche sie sonst verfolgt, wenn auch ,.gegen besonderes Eintritts- oder Tanzgeld ihrer Mitglieder, veranstaltet.
2. Hinsichtlich der Zahl der Kirmesse und der während derselben mit Tanzlustbarkeiten zu begehenden Tage entscheidet das Herkommen, wie es für jeden einzelnen Ort zu Anfang des vorigen Dezembers von Alters her bestand, jedoch mit der Beschränkung, daß
a) kein Ort mehr als jährlich höchstens 2 Kirmesse feiern,
b) an der sog. Prunk- oder Frühkirmes höchstens 2, an der Hauptkirmes
höchstens 3 Tage getanzt werden darf, - .
e) die sog. Nachkirmesse und andere mißbräuchlich mit dem Namen Kirmesse bezeichneten Tanzfeste untersagt sind.
3. Außer den Kirmessen sind öffentliche Tanzlustbarkeiten allgemein statthaft: an den Carnevalstagen, wo deren Feier herkömmlich ist,jedoch nie über 3 Tage
am Ostermontag,
am Pfingstmontag,
am Sylvester-Abend,
am Königs - Geburtstag.
4. Die Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, auch an andern als den unter 3. bezeichneten Tagen jedem darum nachsuchenden Wirthe die Erlaubnis zur Abhaltung einer öffentlichen Tanzlustbarkeit zu ertheilen.
5. Die Dauer des Tanzes darf in der Regel nur bis 1 Uhr Nachts währen, und es muß auf dem von der Polizeibehörde dem einzelnen Wirthe auszustellenden Erlaubnißscheine jedesmal die Stunde, mit welcher die Tanzmusik spätestens zu beendigen ist, ausdrücklich vermerkt werden.
Cob lenz, den 23. Mai 1860.
In Folge höherer Verfügung wird über die Veranstaltung öffentlicher Tanzlustbarkeiten in den Gemeinden Koblenz, Ehrenbreitstein, Güls, Horchheim, Moselweiß, Neuendorf und Pfaffendorf folgendes bestimmt:
1. Tanzlustbarkeiten, welche von Privat- oder sog. geschlossenen Gesellschaften gegen Erhebung eines Eintrittsgeldes veranstaltet werden, sind als öffentliche zu betrachten, vorausgesetzt, daß die Gesellschaft eben zu dem Zwecke, die Tanzlustbarkeit zu veranstalten, zusammentritt, nicht aber, wenn sie bereits anderweitig besteht und die Tanzlustbarkeit nur gelegentlich neben den Zwecken, welche sie sonst verfolgt, wenn auch ,.gegen besonderes Eintritts- oder Tanzgeld ihrer Mitglieder, veranstaltet.
2. Hinsichtlich der Zahl der Kirmesse und der während derselben mit Tanzlustbarkeiten zu begehenden Tage entscheidet das Herkommen, wie es für jeden einzelnen Ort zu Anfang des vorigen Dezembers von Alters her bestand, jedoch mit der Beschränkung, daß
a) kein Ort mehr als jährlich höchstens 2 Kirmesse feiern,
b) an der sog. Prunk- oder Frühkirmes höchstens 2, an der Hauptkirmes
höchstens 3 Tage getanzt werden darf, - .
e) die sog. Nachkirmesse und andere mißbräuchlich mit dem Namen Kirmesse bezeichneten Tanzfeste untersagt sind.
3. Außer den Kirmessen sind öffentliche Tanzlustbarkeiten allgemein statthaft: an den Carnevalstagen, wo deren Feier herkömmlich ist,jedoch nie über 3 Tage
am Ostermontag,
am Pfingstmontag,
am Sylvester-Abend,
am Königs - Geburtstag.
4. Die Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, auch an andern als den unter 3. bezeichneten Tagen jedem darum nachsuchenden Wirthe die Erlaubnis zur Abhaltung einer öffentlichen Tanzlustbarkeit zu ertheilen.
5. Die Dauer des Tanzes darf in der Regel nur bis 1 Uhr Nachts währen, und es muß auf dem von der Polizeibehörde dem einzelnen Wirthe auszustellenden Erlaubnißscheine jedesmal die Stunde, mit welcher die Tanzmusik spätestens zu beendigen ist, ausdrücklich vermerkt werden.
Kommentar