Kreis-Amtsblatt von Mittelfranken - Ansbach, den 5. April 1902
Bei dem k. Rentamte Wassertrüdingen percipirt und quittiert vom 1. April 1902 ab
1) Der Amtsgehilfe Friedrich Stark die Einnahmen des laufenden Jahres an Steuern (mit Ausschluß der Hausirsteuer) und Kreisumlagen hieraus, an Bodenzinsen, Unfallversicherungs-, Brand- und Hagelversicherungsbeiträgen, Forstgeställen, die Einnahmen an Steuer- und Kreisumlagen-Nachholungen;
2) Der Umschreibgehilfe Friedrich Frosch die Einnahmen des laufenden Jahres an rentamtlichen Gebühren und Messungsgebühren;
3) Der Amtsgehilfe Friedrich Abel die Einnahmen des laufenden Jahres an amtsgerichtlichen und notariellen Gebühren, Strafkosten, Forstrügegefällen, Hausirsteuern nebst Kreisumlagen.
Die übrigen Gefälle percipirt und quittiert der kgl. Rentamtmann.
Bei Erkrankung und Beurlaubung wird der Amtsgehilfe Stark von dem Amtsgehilfen Frosch vertreten und haben sich die Amtsgehilfen Frosch und Abel gegenseitig zu vertreten.
Es wird nicht geduldet, daß das Amtsdienerpersonal Gelder zur Ablieferung an das k. Rentamt annimmt; nur im Zwangsvollstreckungsverfahren darf dasselbe Zahlungen entgegennehmen und hierüber quittieren; im übrigen geschehen Zahlungen an das Amtsdienerpersonal auf Wag und Gefahr der Pflichtigen.
Vorstehende Bekanntmachung ist in den Gemeinden des Amtsbezirks sogleich ortsüblich zu veröffentlichen und Vollzugsanzeige hierüber binnen 8 Tagen an das k. Rentamt Wassertrüdingen zu erstatten.
Bei dem k. Rentamte Wassertrüdingen percipirt und quittiert vom 1. April 1902 ab
1) Der Amtsgehilfe Friedrich Stark die Einnahmen des laufenden Jahres an Steuern (mit Ausschluß der Hausirsteuer) und Kreisumlagen hieraus, an Bodenzinsen, Unfallversicherungs-, Brand- und Hagelversicherungsbeiträgen, Forstgeställen, die Einnahmen an Steuer- und Kreisumlagen-Nachholungen;
2) Der Umschreibgehilfe Friedrich Frosch die Einnahmen des laufenden Jahres an rentamtlichen Gebühren und Messungsgebühren;
3) Der Amtsgehilfe Friedrich Abel die Einnahmen des laufenden Jahres an amtsgerichtlichen und notariellen Gebühren, Strafkosten, Forstrügegefällen, Hausirsteuern nebst Kreisumlagen.
Die übrigen Gefälle percipirt und quittiert der kgl. Rentamtmann.
Bei Erkrankung und Beurlaubung wird der Amtsgehilfe Stark von dem Amtsgehilfen Frosch vertreten und haben sich die Amtsgehilfen Frosch und Abel gegenseitig zu vertreten.
Es wird nicht geduldet, daß das Amtsdienerpersonal Gelder zur Ablieferung an das k. Rentamt annimmt; nur im Zwangsvollstreckungsverfahren darf dasselbe Zahlungen entgegennehmen und hierüber quittieren; im übrigen geschehen Zahlungen an das Amtsdienerpersonal auf Wag und Gefahr der Pflichtigen.
Vorstehende Bekanntmachung ist in den Gemeinden des Amtsbezirks sogleich ortsüblich zu veröffentlichen und Vollzugsanzeige hierüber binnen 8 Tagen an das k. Rentamt Wassertrüdingen zu erstatten.
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