Akte zu Gerichtsverfahren (S.4)

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  • Lewh
    Erfahrener Benutzer
    • 18.07.2013
    • 1953

    [gelöst] Akte zu Gerichtsverfahren (S.4)

    Quelle bzw. Art des Textes: Akte
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1742
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Marienborn



    Hier nun Seite 4 der Gerichtsakte. Vielen Dank für eure Unterstützung
    Lars

    seine angebrachte Klage
    und bat Beklagten zur
    geb??? Satisfaction
    anzuhalten.
    Beklagter(?) ?????,????? bey
    seinem Vorgeben, ??? ?????
    die Hemde gestohlen, setzte al
    so demselben ex??tionem
    veritatis entgegen, defe??
    ?? ??? über die ex???
    ?tion den ???, und ???
    ?? selbigen zu ????
    nicht vemögend(?) wäre,
    ihn be???, nicht all??? von
    der angestellten Kläger
    zu absol???, sondern
    auf ??? zur gebührenden
    Strafe zu ???.
    ???? replicierte ???? ???
    er noch niemand von denen
    seines Beklten(?) Hemden oder
    sonst etwas gestohlen,??
    acceptiert den defen???
    ???, aber gleich gantz ???
    ?huldig wär, ohne andere
    als Betrüger(?) ????, ???
    ?? abzu????, bat noch
    mals ??? ???
    Beklgter res?etirte priora
    und bat auf den angetra-
    Angehängte Dateien
    Suche:
    Hanß Heimsen *1674 +1737 in Marienborn
    Schweinemeister und Hirte in Harbke
    Nachthirte in Morsleben

    Namen auch: Heinse, Heinße
  • Lewh
    Erfahrener Benutzer
    • 18.07.2013
    • 1953

    #2
    Auch hier konnte ich noch ein paar Lücken schließen und hoffe auf eure weitere Unterstützung. Der Sinn erschließt sich mir noch nicht ganz.

    seine angebrachte Klage
    und bat Beklagten zur
    gebtenen(gebotenen?) Satisfaction
    anzuhalten.
    Beklagter(?) erschiene,blieb bey
    seinem Vorgeben, wie Kläger(?) ihm
    die Hemde gestohlen, setzte al
    so demselben exceptionem
    veritatis entgegen, defe??
    ?? ??? über die exce
    ption den Eyd, und ???
    ?? selbigen zu ????
    nicht vemögend(?) wäre,
    ihn Beklagter, nicht allwie von
    der angestellten Kläger
    zu absol???, sondern
    auf ??? zur gebührenden
    Strafe zu ziehen.
    Kläger replicierte wie weder
    er noch niemand von denen
    seines Beklten(?) Hemden oder
    sonst etwas gestohlen,er
    acceptiert den defen???
    Eyd, aber gleich gantz nicht
    schuldig wäre, ohne andere
    als ????? anzeige, selbi
    gen abzu????, bat noch
    mals wie vorhin.
    Beklgter res?etirte priora
    und bat auf den angetra-
    Suche:
    Hanß Heimsen *1674 +1737 in Marienborn
    Schweinemeister und Hirte in Harbke
    Nachthirte in Morsleben

    Namen auch: Heinse, Heinße

    Kommentar

    • Tinkerbell
      Erfahrener Benutzer
      • 15.01.2013
      • 10844

      #3
      Hallo.
      Nur ein wenig:

      seine angebrachte Klage
      und bat Beklagten zur
      gebetenen Satisfaction
      anzuhalten.
      Beklagter erschiene,blieb bey
      seinem Vorgeben, wie Kläger ihm
      die Hemde gestohlen, setzte al
      so demselben exceptionem
      veritatis entgegen, deferir
      te ??? über die exce
      ption den Eyd, und wenn
      er selbigen zu pra?tiren
      nicht vemögend wäre,
      ihn Beklagter, nicht alleine von
      der angestellten Klage
      zu absol???, sondern
      auf ??? zur gebührenden
      Strafe zu ziehen.
      Kläger replicierte wie weder
      er noch niemand von denen
      seines Beklagten Hemden oder
      sonst etwas gestohlen,er
      acceptiert den deferirten
      Eyd, aber gleich gantz nicht
      schuldig wäre, ohne andere
      als bisherige Anzeige, selbi
      gen abzuschweren, bat noch
      mals wie vorhin.
      Beklagter repetirte priora
      und bat auf den angetra-

      MfG Marina

      Kommentar

      • Grapelli
        Erfahrener Benutzer
        • 12.04.2011
        • 2225

        #4
        Hallo zusammen,
        wieder ein paar kleine Ergänzungen:


        seine angebrachte Klage
        und bat Beklagten zur
        gebetenen Satisfaction
        anzuhalten.
        Beklagter erschiene, blieb bey
        seinem Vorgeben, wie Kläger ihm
        die Hemde gestohlen, setzte al-
        so demselben exceptionem
        veritatis entgegen, deferir-
        te Klägern über die exce-
        ption den Eyd, und wenn
        er selbigen zu praestiren
        nicht vemögend wäre,
        ihn Beklagter, nicht alleine von
        der angestellten Klage
        zu absoluiren, sondern
        auch Klägern zur gebührenden
        Straffe zu ziehen.
        Kläger replicirte, wie weder
        er noch iemand von denen
        seinen Beklagten Hemden oder
        sonst etwas gestohlen, er
        acceptirte den deferirten
        Eyd, ob er gleich gantz nicht
        schuldig wäre, ohne andere
        als bisherige Anzeige, selbi-
        gen abzuschweren, bat noch-
        mals wie vorhin.
        Beklagter repetirte priora
        und bat auf den angetra-
        Herzliche Grße
        Grapelli

        Kommentar

        • Lewh
          Erfahrener Benutzer
          • 18.07.2013
          • 1953

          #5
          Hallo Grapelli ,
          vielen dank für die Ergänzungen.

          Grüße,
          Lars
          Suche:
          Hanß Heimsen *1674 +1737 in Marienborn
          Schweinemeister und Hirte in Harbke
          Nachthirte in Morsleben

          Namen auch: Heinse, Heinße

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