Hilfe beim Lesen des Protokolls

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  • Dinchen84
    Benutzer
    • 06.01.2014
    • 90

    [gelöst] Hilfe beim Lesen des Protokolls

    Quelle bzw. Art des Textes: Gerichtsprotokoll
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1901
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Velbert / Düsseldorf / Mettmann


    Hallo zusammen,

    ich bräuchte Hilfe beim Lesen des Scheidungsprotokolls des Gerichts meiner Ururoma. Die Handschrift ist für mich eine nicht lösbare Herausforderung, vielleicht ist ja einer unter euch, der es lösen kann.
    Ich würde mich wahnsinnig freuen über Hilfe und sage schon mal DANKE!

    P.S.: Es sind leider 9 Seiten.

    Hier gehts zu Teil 2
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von Xtine; 25.01.2014, 20:36. Grund: verlinkt
    "Wer seine Wurzeln nicht kennt, hat keinen Halt."

    Auf der Suche nach Johann Friedrich Segebrecht *ca 1798 in Faulenrost
  • Tinkerbell
    Erfahrener Benutzer
    • 15.01.2013
    • 10324

    #2
    Hallo.
    Mein Leseversuch zu Bild 1:

    Im Namen des Königs.
    In Sachen der Ehefrau
    Albert Segebrecht, Maria geb. Maerz
    zu Velbert,
    Klägerin,
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Esch zu Eberfeld
    gegen den Schlosser
    Albert Segebrecht
    aus Velbert zur Zeit im Zuchthaus zu Werden.
    Behlagter
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ziehl zu Barmen
    wegen Ehescheidung
    hat die 4. Civilkammer des königlichen Landgerichts in Elberfeld
    auf die mündliche Verhandlung vom 18 ten December 1901
    unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektor Kiel, des Landge-
    richtsraths Friedlaender und des Gerichtsassessor ... (?)
    für Recht erkannt:
    Die am 29. October 1886 vor dem Standesbeam(ten)
    zu Velbert geschlossene Ehe der Parteien wird auf ....(?)
    Klage wegen Ehebruchs des Beklagten, begangen ...(?)
    der Auguste Segebrecht und auf die Widerklag(e)
    wegen Ehebruchs der Klägerin, begangen mit den ....
    ...(?) Robert Mertens geschieden. Beide tragen
    Schuld

    MfG Marina

    Kommentar

    • Dinchen84
      Benutzer
      • 06.01.2014
      • 90

      #3
      vielen lieben Dank Tinkerbell.
      Das bringt mich schon mal ein ganzes Stück weiter.

      MfG
      Dinchen
      "Wer seine Wurzeln nicht kennt, hat keinen Halt."

      Auf der Suche nach Johann Friedrich Segebrecht *ca 1798 in Faulenrost

      Kommentar

      • AlfredM
        • 21.07.2013
        • 2247

        #4
        Hallo Dinchen

        Versuch von Blatt 2

        schuld an der Scheidung,....... den Kosten des Rechtstreites hat
        jede Partei die Hälfte zu tragen.

        Thatbestand
        die Parteien sind am 29.October 1886 vor dem Standesbeamten
        zu Velbert zur Ehe geschritten.
        Durch Urteil der Strafkammer I des königlichen Landgerichts in
        Eberfeld vom 10. Januar 1901 ist der Beklagte wegen Blutschande
        in einheitlichem Zusammentreffen mit dem Vergehen gegen
        § 176 R.... G.B. begangen durch zwei selbstständige Handlungen
        zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
        Seit dem 11.October 1900 befindet sich der Beklagte in diesem
        Strafverfahren in Untersuchungs bezw. Strafhaft.
        Nachdem die Beklagte am 16.Maerz 1901 den Beklagten zum Zwecke des Sühneversuches vor das königliche Amtsgericht
        Velbert geladen hatte, dieser Sühneversuch aber mißlungen
        war hat sie am 8.Juni 1901 Klage erhoben mit dem Antrage die von den Parteien am 29.October 1886 geschlos

        MfG

        Alfred
        MfG

        Alfred

        Kommentar

        • Friederike
          Erfahrener Benutzer
          • 04.01.2010
          • 7850

          #5
          Mach ich mal Seite 3:

          schlossene Ehe zu scheiden, den Beklagten für den
          für den schuldigen Theil zu erklären und ihm die Kosten des
          Rechtsstreites zur Last zu legen.
          Sie begründet ihren Antrag damit, in dem erwähn-
          ten Strafverfahren sei festgestellt, daß der Beklagte
          mit seiner Tochter Auguste Ehebruch getrieben habe.
          Auf die Strafakten, die auf Antrag der Klägerin
          beigefügt sind, wird hier Bezug genommen.
          Der Beklagte beantragt:
          die Klage abzuweisen, im Wege der Wider-
          klage die Ehe der Parteien zu scheiden und die
          Klägerin und Widerbeklagte allein für schuldig
          zu erklären.
          Er behauptet, die Klägerin habe sich wiederholt
          des Ehebruchs schuldig gemacht und ihm nach dem Le-
          ben getrachtet; zum Beweise bezieht er sich auf die
          Strafakten gegen sich wegen Blutschande und be-
          nennt 2 Zeugen.
          Die Klägerin beantragt:
          die Widerklage kostenfällig abzuweisen.
          Viele Grüße
          Friederike
          ______________________________________________
          Gesucht wird das Sterbedatum und der Sterbeort des Urgroßvaters
          Gottlob Johannes Ottomar Hoffmeister geb. 16.11.185o in Havelberg
          __________________________________________________ ____

          Kommentar

          • Tinkerbell
            Erfahrener Benutzer
            • 15.01.2013
            • 10324

            #6
            Hallo.
            Von den Kosten...
            Dafür fehlt mir ein Wort.

            Bild 3 :

            -schlossene Ehe zu scheiden. Den Beklagten für den
            schuldigen Theil zu erklären und und ihm die Kosten des
            Rechtsstreites zur Last zu legen.
            Sie begründete ihren Antrag damit, in dem ....?
            ten Strafverfahren sei festgestellt, daß der Beklagte
            mit seiner Tochter Auguste Ehebruch getrieben habe.
            Auf die Strafakten, die auf Antrag der Klägerin
            beigefügt sind, wird hier Bezug genommen.
            Der Beklagte beantragt:
            Die Klage abzuweisen, im Wege der Wider-
            klage die Ehe der Parteien zu scheiden und die
            Klägerin und Widerbeklagte allein für schuldig zu erklären.
            Er behauptet, die Klägerin habe sich wiederholt
            des Ehebruches schuldig gemacht und ihm nach dem Le-
            ben getrachtet; zum Beweise bezieht er sich auf die
            Strafakten gegen sich wegen Blutschande und be-
            nennt 2 Zeugen.
            Die Klägerin beantragt:
            Die Widerklage kostenfällig abzuweisen.
            Sie...
            MfG Marina
            Zuletzt geändert von Tinkerbell; 26.01.2014, 12:09. Grund: Zu spät.

            Kommentar

            • jacq
              Super-Moderator

              • 15.01.2012
              • 9715

              #7
              Seite 4:

              Sie bestreitet die Behauptungen des Beklagten.
              Die beiden vom Beklagten benannten Zeugen
              sind vernommen worden; auf das Vernehmungspro-
              tokoll - Bl 19f(?) - wird hier Bezug genommen.

              Entscheidungsgründe:
              Aus den Akten (betr. das Strafverfahren) gegen den
              Beklagten wegen Blutschande ergiebt sich, daß die
              Auguste Segebrecht bei ihren Vernehmungen vor der
              Polizeiverwaltung, vor dem Untersuchungsrichter und
              vor der Strafkammer übereinstimmend bekundet
              hat, der Beklagte habe zweimal, einmal im April
              1900 und einmal im October 1900 seinen Geschlechts-
              theil, der heiß gewesen sei und einen Erguß gezei-
              tigt habe, in ihren Geschlechtstheil eingeführt, daß
              diese Angaben des Kindes, die nach den Feststel-
              lungen des Strafkammerurtheils den Eindruck
              der Ursprünglichkeit und Wahrhaftigkeit gemacht
              haben, bestätigt worden sind durch die Bekundungen
              der Zeuginnen Brunnenkreff und Lasse(?) und den
              ärztlichen Befund des Dr. Gerson.



              Gruß,
              jacq
              Viele Grüße,
              jacq

              Kommentar

              • Friederike
                Erfahrener Benutzer
                • 04.01.2010
                • 7850

                #8
                und Seite 4:

                Sie bestreitet die Behauptungen des Beklagten.
                Die beiden vom Beklagten benannten Zeugen
                sind vernommen worden; auf das Vernehmungspro-
                tokoll - Blatt 19 f - wird hier Bezug genommen.
                Entscheidungsgründe
                Aus den Akten betr. das Strafverfahren gegen den
                Beklagten wegen Blutschande ergiebt sich, daß die
                Auguste Segebrecht bei ihren Vernehmungen bei der
                Polizeiverwaltung, vor dem Untersuchungsrichter und
                vor der Strafkammer übereinstimmend bekundet
                hat, der Beklagte habe zweimal, einmal im April
                1900 und einmal im October 1900 seinen Geschlechts-
                theil, der heiß gewesen sei und einen Erguß gezei-
                tigt habe, in ihren Geschlechtstheil eingeführt, daß
                diese Angaben des Kindes, die nach den Feststel-
                lungen des Strafkammerurtheils den Eindruck
                der Ursprünglichkeit und Wahrhaftigkeit gemacht
                haben, bestätigt worden sind durch die Bekundungen
                der Zeuginnen Brunnenkreff und Lasse und den
                ärztlichen Befund des Dr. Geroon
                Viele Grüße
                Friederike
                ______________________________________________
                Gesucht wird das Sterbedatum und der Sterbeort des Urgroßvaters
                Gottlob Johannes Ottomar Hoffmeister geb. 16.11.185o in Havelberg
                __________________________________________________ ____

                Kommentar

                • jacq
                  Super-Moderator

                  • 15.01.2012
                  • 9715

                  #9
                  Teil 5:

                  darnach war in Uebereinstimmung mit der Straf-
                  kammer für erwiesen zu erachten, daß der Beklag-
                  te zweimal mit der Auguste Segebrecht den
                  Beschlaf vollzogen, also Ehebruch getrieben habe.
                  Die Frist der § 1571 B.G.B. ist gewahrt; der letz-
                  te Fall des Ehebruchs liegt nach der Aussage der Au-
                  guste Segebrecht im Anfang des October 1900, je-
                  denfalls vor dem 11., da an diesem Tage der
                  Beklagte in Haft genommen worden ist. Es
                  mag nun dahingestellt bleiben, ob durch diese Ver-
                  haftung die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten
                  aufgehoben worden ist; denn da die Ladung zum
                  Sühneversuche bereits am 16. Maerz erfolgt, auch
                  die Klage vor Ablauf der im § 1571 Abs. 3 B.G.B.
                  vorgesehenen Frist von drei Monaten erhoben
                  ist, so ist die Klage auf jeden Fall rechtzeitig
                  erhoben.
                  Was die Widerklage anlangt, so ergiebt sich zu-
                  nächst aus der Thatsache, daß der Zeuge Martens sein
                  Zeugniß verweigert hat, in Verbindung mit der Be-
                  kun-



                  Gruß,
                  jacq
                  Zuletzt geändert von jacq; 26.01.2014, 12:57. Grund: Tippfehler verbessert.
                  Viele Grüße,
                  jacq

                  Kommentar

                  • AlfredM
                    • 21.07.2013
                    • 2247

                    #10
                    Blatt 3

                    schlossenen Ehe zu scheiden, den Beklagten für den schuldigen Theil
                    zu erklären und ihm die Kosten des Rechtstreits zur Last zu legen.
                    Sie begründet ihren Antrag damit in dem erwähnten Strafverfahren
                    sie festgestellt, daß der Beklagte mit seiner Tochter Auguste Ehebruch
                    getrieben habe. Aud die Strafakten, die auf Antrag der Klägerin beigefügt sind wird Bezug genommen.
                    Der Beklagte beantragt:
                    Die Klage abzuweisen .... Klage der Wiederklage die Ehe der Parteien
                    zu scheiden und die Klägerin und Wiederbeklagte allein für schuldig zu
                    erklären.
                    Er behauptet die Klägerin habe sich wiederholt des Ehebruchs schuldig gemacht und ihm nach dem Leben getrachtet; zum Beweis bezieht er sich auf die Strafakten gegen sich wegen Blutschande
                    und benennt 2 Zeugen.
                    Die Klägerin beantragt:
                    Die Wiederklage kostenfällig abzuweisen.

                    MfG

                    Alfred
                    MfG

                    Alfred

                    Kommentar

                    • Dinchen84
                      Benutzer
                      • 06.01.2014
                      • 90

                      #11
                      Super ... vielen lieben Dank ohne euch hätte ich wahrscheinlich Monate dran gesessen.

                      Danke schön und einen schönen Sonntag
                      "Wer seine Wurzeln nicht kennt, hat keinen Halt."

                      Auf der Suche nach Johann Friedrich Segebrecht *ca 1798 in Faulenrost

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