Kaufbrief Sitzenberg Seite 5 und 6 (Rest)

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  • Ahnenhans
    Erfahrener Benutzer
    • 31.10.2012
    • 700

    [gelöst] Kaufbrief Sitzenberg Seite 5 und 6 (Rest)

    Quelle bzw. Art des Textes: Kaufbvertrag
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1746
    Ort/Gegend der Text-Herkunft:
    Sitzenberg


    Liebe Forscherinnen und Forscher,
    auch bei der 5. und 6. Seite des
    Kaufbriefes von Sitzenberg benötige
    ich wieder Hilfe.


    herzustohlen unnd sonach zu erhalten so nach
    auch jederzeit getrennd und gewertig zu sein
    Volgbahr aller dem fleissig nachzukhommen
    und sich zuuerhalten was einer was ainer unstrittig unthonn zethurm unnd zunöllziechen ob-
    lieget, auch der Erbrechts Brief inhaltlich
    mehreres vermag actum et testes ut supra

    Schuld Brief Pl 145 fl
    Stephann Piehlmayr ganzer Paur am
    Perghof, und Magdalena dessen Eheweib
    beide selbst gegenwerttig, ans anweiser
    und beystands leistung dessen hirzigen
    Gerichts Broche Leonhardten Methes Bethenen
    und geben den lobwürdtl. St. Michaelis
    Pfarr Gotteshaus zu Michaelsneukürchen
    ainer landtsgebräuchigen Porge unnd Schuld-
    Brief umb jennig 145 fl Capital, welche
    Sirbaldt Gürster Halbpaur zu Süzen-
    berg schuldig gewest, bey kaufflichen
    einthumung solch halben Hofes die Wolf
    Auerlichen Eheleuth zubezahlen zu sich ge-
    nommen, diese aber ihren bekhommet Piehl-
    mayriche Eheleuthen an denen ihren Auerlichen schuldigen 300 fl. abzuziehen yber-
    purdt unnd angewissen welche sye nun
    landtsgebräuchig zununzunssen mitnun ver-
    sprechen, sonder auch hierunben und





    damit bis zur anhaimben Zahlung inzwischen
    das Gotteshaus zu Geniregen versichert sein möge
    all deren jetzt unnd khonfftig noch yber-
    khommentes Vermögen, spetialiten dessen be-
    sizenten Hof cum omnibus pertienentis (mit allen Zugehörungen)ver-
    schreiben, wobei sich auch das Teib ihrer
    heurathl. Speich unnd teybl. freyheiten
    vorab der Velleiannschaft constitution deren
    sye durch ihren Anweiser nach gegnüengen
    ereindt worden, hiermit gennzlich entschlagen
    eybeigenes ist halbjährige Aufkhündtung
    und zeuge verichtelt pachiert worden actum
    et testes ut supra


    Im voraus besten Dank für eure Hilfe
    Hans
    Angehängte Dateien
  • Kögler Konrad
    Erfahrener Benutzer
    • 19.06.2009
    • 4847

    #2
    herzustöhlen (= herzustellen) unnd sonach zu erhalten, sondern
    auch jederzeit getrew und gewertig (= bereit) zu sein
    volgbahr (= folgsam) allem deme fleissig nachzukhommen (dies alles zu befolgen)
    und sich zuverhalten, was ainen unstrittigen (zweifelsfreien) underthonn zethuen (zu tun) unnd zuvollziechen ob-
    lieget, auch der Erbrechts Brief inhaltlich
    mehreres vermag actum et testes ut supra

    Schuld Brief Pro 145 fl
    Stephann Piehlmayr ganzer Paur am
    Perghof, und Magdalena dessen Eheweib
    beede selbst gegenwerttig, auf anweis- (= Anweisung)
    und Beystands leistung dessen hiesigen
    Gerichts Procurators (= Anwalt) Leonhardten Meths Bekhenen
    und geben dem lobwürdtigen St. Michaelis
    Pfarr Gottshaus zu Michlsneukhürchen
    ainen landtsgebreuchigen (landesüblichen) Porg- (Leih-) unnd Schuldt-
    Brief umb jennig 145 fl Capital, welche
    Seebaldt Gürster Halbpaur zu Süzen-
    berg schuldig gewest, bey kaufflicher
    Einthueung (käuflich eintun = kaufen, also beim Kauf) solch halben Hofes die Wolf
    Auerischen Eheleuth zubezahlen uf (= auf) sich ge-
    nommen, diese aber ihnen bekhennet Piehl-
    mayrische Eheleuthen an denen ihren Auerischen schuldigen 300 fl. abzufiehren (= abführen) yber-
    purdt (= überbürdet, aufgeladen) unnd angewisen, welche sye nun
    landtsgebreuchig zuverzünssen mit nur (nicht nur) ver-
    sprochen, sondern auch hierumben und

    Gruß Konrad

    Kommentar

    • Ahnenhans
      Erfahrener Benutzer
      • 31.10.2012
      • 700

      #3
      Hallo Konrad,

      vielen Dank für die Hilfe,
      alleine könnte ich das nie lösen.

      Gruß
      Hans

      Kommentar

      • Ahnenhans
        Erfahrener Benutzer
        • 31.10.2012
        • 700

        #4
        Wer kann mir noch bei der Seite 6 helfen?
        Hans

        Kommentar

        • Kögler Konrad
          Erfahrener Benutzer
          • 19.06.2009
          • 4847

          #5
          damit bis zur anhaimbs Zahlung (= Rückzahlung) inzwischen
          das Gottshaus zu geniegen (= genügend) versichert sein möge
          all deren jetzt unnd khonfftig noch yber-
          khommentes Vermögen, spetialiter dessen be-
          sizenten Hof cum omnibus pertienentiis (mit allen Zugehörungen)ver-
          schreiben, wobei sich auch das Weib ihrer
          heurathl. Sprich unnd weybl. freyheiten
          vorab der Velleiannischen constitution (auf das römische Recht zurückgehende
          Rechtsklausel für die Frauen bei deren Heirat) deren
          sye durch ihren Anweiser (= Anwalt, s.o.) nach gegnüegen (genügend, hinreichend)
          erindert (= erinnert) worden, hiermit gennzlich entschlagen
          Ybrigens ist halbjährige Aufkhündtung (= Kündigungsfrist)
          und Züns Michaeli ( = Fälligkeitsdatum des jährlichen Zinzes) pactiert (vereinbart; vgl. Pakt) worden
          actum et testes ut supra -Geschehen und Zeugen wie oben

          Gruß Konrad

          Kommentar

          • Ahnenhans
            Erfahrener Benutzer
            • 31.10.2012
            • 700

            #6
            Hallo Konrad,
            vielen Dank für die Hilfe.
            Hans

            Kommentar

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