Löninger Gerichtssache von 1597

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • strickmann
    Benutzer
    • 21.04.2007
    • 24

    [gelöst] Löninger Gerichtssache von 1597

    Quelle bzw. Art des Textes: Aktenkopie des Staatsarchivs Oldenburg/NDS
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1597
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Löningen


    Ich habe die Kopie eines Textes erhalten und tue mich mit der Übersetzung doch schwerer als ich dachte. Anbei der von mir bisher vielleicht erkannte Text, sowie Fotografien der Aktenkopien! Leider sind von mir als unsicher markierte Textteile hier nicht als solche zu kennzeichnen, deshalb setze ich ein * davor. Wenn mir jemand helfen könnte, wäre ich sehr dankbar. Die Originalen Fotos geben mehr Qualität her.

    Es geht hierbei um eine Klage von Else Basthagen gegen Jakb Dep, der sie unehelich geschwängert hatte.

    Gerichtssache in Löningen, 1597

    Vor Euch dem Erenhaften und *lferehamene Bernhardt Stricker Richter zu Lönningen, erscheinet anwaldt dero Erbaren und Tugentsamen Elsebein Basthagen hoch, verursachte Klegerinne und übergibt gegen und widder Johanß Depes Sohne Jarobum (Jakob) *freuol *mittage Beclagtem nachfolgende summerische articulerte nicht in gestaldt eines herlichen Zierlichen Libelli sunder schlechter eintfältiger erzahlungh darum ergangem geschichten vermittelß eidtz den darum et Columnia mit bitt beclageten darauff vermittels geleichen eidt für *gefert et *rechend und *orl durch daß wartt Ihn oder Seinem glaub wahr oder glaubet nicht wahr ohne Jeningen Verbottens anhand clare richtiger Andterartt zugeben anzuhalten. Waß Alßdann ob nun Zuversicht verlangent wardt, erbaut sich Anwaldt --- Jedoch denn Überfluß *hindungsfrizt davon pro zerstörennt --- euch *mutter--- zubereißenn.

    1 Und saget erstlichen wahr sein, daß anwaldes principalin sich als einer Erbare uffrichtige Dienstmagd etzliche Jharenn her bei gutten Leutten Im Junfferlichen Stande Erbarlich und uffrichtiglich verhaltenem.

    2 Derhalben Dann nicht ohne besonderer vielmehr wahr, --- daß der---dtenn vielweniger beclagten sollte nicht gebaudt haben, Anwaldes Principalinn Ihre Junfferliche ehr zuberauben und dadurch bei jederman vernachteilet wardt.

    3 Dabei deßen allen Wahr, daß beclagter sich bei Klegerinn *erfengirt für mit viellen wollenttenden zierlichen wortteren, In gestaldt er sie zum eheren begerett, dahin bewogen daß für Zu Irem großem *vegefalt von *jene Ihre Junffrauliche ehren beraubet worden, und ein kindt von jene zur weldt *gezalt.

    4 --- wahr daß klegerinne wahnn Sie zum ehren Außgesteuret wurden, Ihres Braudtschatzes hette sich *zwar *frouwen *kennen Anderhalb Hundert ---*hes ---

    5 --- wahr daß in gemeinenn beschriebenemm *Rechtem *heilsamlich und voll *vorschem --- der wehe ein Junffer schindet, daß derselb sich ehrlich geben laßen od mit so ehenem Braudtschatz abfinden müßen, *jarlich wie sie von dem Ihre *hette bekommen könne.

    6 In wahr daß vonn dießen allen Zu Lönningenn eine gemeine geschrei und der *L---d sage ist.

    Bitt demnach anwaldt Im nahmen seiner principalinne zu er-h-- und zu er-- daß *beclaget *rehers *wegenn klegerinn pro defloration so *ehener --- zu--- schäbich --- --- mit dem *Uffgelauff --- *anlaß und *schaden *frürer richterlich Ampt ---ber d---tiglich *anruffend.
    Angehängte Dateien
  • henrywilh
    Erfahrener Benutzer
    • 13.04.2009
    • 11862

    #2
    Eigentlich ist dies (z.B.) Konrads Domäne. Ich versuch halt inzwischen was:

    Vor Euch dem Erenhaften und Vielfurnhem-
    menn Bernhardtenn Stricker Richterenn zu
    Lönningenn, erscheinet anwaldt dero Erbaren
    und Tugentsammen Elsebenn Basthagen hoch-
    verursachte Klegerinne und übergibt gegen unnd
    widder Johanß Depes Sohnnen Jacobum frevel
    ______ Beclagtem nachfolgende summerische
    articulerte ____ nicht inn gestaldt eines herlichen
    Zierlichenn Libelli sunder schlechter eintfältiger
    erzahlungh derenn ergangenn geschichtenn ver
    mittelß eidtz dendarum et Columniae mitt
    bitt beclagetenn darauff vermittelst geleichenn
    eidt für gefert et ____________ durch daß
    wortt Jha oder Neinn glaub wahr oder ge-
    laubet nicht wahr ohne Jenningenn Verbotten_
    anhand clare richtige Andtwortt zugeben an
    zuhaltenn. Waß Alßdenn obenn Zunersicht
    verleuchnet wardt, erbeut sich Anwaldt / Jedoch
    denn Überfluß(?) hindangesetzet davon pro
    vester __ __ nach notturfft zubeweißenn.
    1 Und saget erstlichenn wahr seinn, daß anwaldes
    principalinne sich als einer Erbare uffrichtige
    Dienstmagd etzliche Jharenn hire bei gutten
    Leutten Im Junfferlichenn Stande Erbarlich
    unnd uffrichtiglichen verhaltenenn

    2 Derhalben Dann nicht ohnen besundere vielmehr
    wahr, de- daß derer(?) gegen(?) Niemandtenn
    vielweniger beclagten sollte nicht gebeudt
    habenn, Anwaldes Principallinn Ihre Junffer
    liche ehr zuberauben und dardurch bei jeder
    man vernachteilet wardt.

    3 Dabei(???) deßenn allenn Wahr, daß beclagter sich
    bei Klegerinnen erseuget, sie mit viellenn
    wollauttenden zirlichen worttenen, Inn
    gestaldt ob(?) er sie zun eheenn begerette dahinn
    bewogenn daß sie Zu Irem großem *vege
    falt von Ime Ihre Junfferliche ehrenn
    beraubet worden, und ein kindt von
    Ime zur weldt gezelt.

    --- soweit erstmal, andere sollen auch noch ihren Spaß haben ---
    Zuletzt geändert von henrywilh; 08.01.2012, 12:05.
    Schöne Grüße
    hnrywilhelm

    Kommentar

    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4847

      #3
      Hab ich halt a bisser Spaß.

      4 Item (= ferner) wahr, daß klegerinne wahnn (= wenn) Sie zum ehrenn Außgesteuret wurdenn (d.h. wenn sie ehrenvoll geheiratet hätte und von ihren Eltern ausgesteuert worden wäre), Ihres Braudtschatzes hette sich zuerfreuen koennenn Anderhalb Hundert Reiches dhaler.

      5 Item wahr daß in gemeinenn beschriebenenn Rechtem heilsamlich und woll versehem, daß der, wehr (= welcher) ein Junffer schendet, daß derselb sich ehelich geben laßen oder mit sothanenn Braudtschatz abfinden müßen, gleich wie sie von den Ihren hette bekommen können.
      (Erklärung: Es ist rechtlich festgelegt, dass er sie entweder heiraten muss oder ihr die gleiche Aussteuer zukommen lassen, die sie von ihren Eltern bekommen hätte9

      6 Item wahr, daß vonn dießen allen Zu Lönningenn eine gemeine geschrei und der halben sage ist. (d.h. in Lönningen ist sie Ortsgespräch)

      Gruß Konrad

      Kommentar

      • strickmann
        Benutzer
        • 21.04.2007
        • 24

        #4
        Vielen Dank erstmal, bei einigen Begriffen habe ich mir vor den Kopf geschlagen, hätte ich auch selber sehen müssen, andere hätte ich nicht herausbekommen.

        Nochmals Vielen Dank

        Kommentar

        • Kögler Konrad
          Erfahrener Benutzer
          • 19.06.2009
          • 4847

          #5
          Kleine Lückenfüllungen, soweit mein Verstand reicht

          widder Johanßen Depes Sohnnen Jacobum frevel
          muttigen Beclagtem nachfolgende summarische
          articulierte clag nicht inn gestaldt eines herlichen
          Zierlichenn Libelli sunder schlechter eintfältiger
          erzahlungh derenn ergangenn geschichtenn ver
          mittelß eidtz dandorum (Eidesleistung) et Columniae mitt
          bitt beclagetenn darauff vermittelst geleichenn
          eidt für gefert et respondendorum (= Antwort) durch daß
          wortt Jha oder Neinn glaub wahr oder ge-
          laubet nicht wahr ohne Jenningenn Verbotten_
          anhand clare richtige Andtwortt zugeben an
          zuhaltenn. Waß Alßdenn obenn Zuversicht
          verleuchnet wardt, erbeut sich Anwaldt / Jedoch
          denn Überfluß hindangesetzet davon pro
          vester __ __ nach notturfft zubeweißenn.
          1 Und saget erstlichenn wahr seinn, daß anwaldes
          principalinne sich als eine Erbare uffrichtige
          Dienstmagd etzliche Jharenn hero bei gutten
          Leutten Im Junfferlichenn Stande Erbarlich
          unnd uffrichtiglichen verhaltenenn


          3 Ob? deßenn allenn Wahr, daß beclagter sich
          bei Klegerinnen erseuget, sie mit viellenn
          wollauttenden zirlichen worttenen, Inn
          gestaldt ob er sie zun eheenn begerette dahinn
          bewogenn daß sie Zu Irem großem unge-
          falt von Ime Ihre Junfferliche ehrenn
          beraubet worden, und ein kindt von
          Ime zur weldt gezelt

          Gruß Konrad

          Kommentar

          • Kögler Konrad
            Erfahrener Benutzer
            • 19.06.2009
            • 4847

            #6
            Rest

            Bitt demnach anwaldt Im nahmen seiner principalinne zu urteilen und zu erkennen daß beclagter wher? wegenn klegerinn pro defloration sothane 1 1/2 Jahr zubezahlen
            schuldig alles mit den ufflauffenden unkosten und Schaden. Furners richtliches Ambt
            demutiglichen anzuruffen.

            Auf die genauen Buchstaben habe ich nicht mehr geschaut, nur die Wörter eher in
            heutigem Deutsch geschrieben. Die Genauigkeiten kannst du ja selbst nachvollziehen.

            Gruß Konrad



            *ehener --- zu--- schäbich --- --- mit dem *Uffgelauff --- *anlaß und *schaden *frürer richterlich Ampt ---ber d---tiglich *anruffend.

            Kommentar

            • strickmann
              Benutzer
              • 21.04.2007
              • 24

              #7
              Vielem herzlichen Dank an alle. Das hat mir sehr weitergeholfen. Das Wichtigste, der Name des Kindes taucht leider nicht auf. Aber man kann ja nicht alles haben.

              Kommentar

              Lädt...
              X