Kauf- und Lehnbrief Transkription

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  • Waldläufer
    Benutzer
    • 28.12.2011
    • 30

    [gelöst] Kauf- und Lehnbrief Transkription

    Hallo...ich habe nun endlich die Abschrift des Kauf- und Lehnbriefes meines Vorfahren erhalten. leider bin ich bei der Übersetzung nicht weitergekommen und brächte Hilfe. Einen teil habe ich schon entziffert.. Vielleicht kann jemand helfen )

    Grüsse von Waldläufer

    Hier Blatt 1 Kaufbrief:

    Kaufbrief

    Johann Kretschmann, über das
    Von dem jetzigen Gerichtsherrn, Herr
    Pfarrer Johann Christoph Großer
    Aus Unterwürschnitz verkaufte Häußlein
    samt Zubehör in Sohl.
    Wir herrsch. Preußische Gerichte allseits zu
    Jugelsburg, bekunden und ………… hiermit, dass acto
    der hier
    jetzigen ……… und Gerichten, Verkäufer
    Johann Christoph Großer aus Unterwürschnitz
    Verkäufer rsind
    dann
    z.H. Johann Kretzschmann……………..gemarkt in Sohl,

    Käufer………………..
    erschienen sind und mittelst…………………6 sten May
    a.o. gefertigten und am 25 sten May der ……..
    ......eingereichten………Kaufvertrag
    zur geschäftlichen Kaufinformation vorgetragen haben:
    Er verkaufet nun dies und überläst……und
    ………………………..Herrn Pfarrer Großer
    sein ….. in Sohl....
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  • Kögler Konrad
    Erfahrener Benutzer
    • 19.06.2009
    • 4847

    #2
    Lieber Waldläufer,
    das Ganze ist halt sehr klein.
    Könntest du die Seiten teilen,
    damit die Schrift größer wird?
    Oder möchtest du die Leser
    auf die Folter spannen?

    Gruß Konrad

    Kommentar

    • Waldläufer
      Benutzer
      • 28.12.2011
      • 30

      #3
      Danke..für den Hinweis, habe es jetzt grösser versucht.
      Zuletzt geändert von Waldläufer; 02.01.2012, 11:12.

      Kommentar

      • Waldläufer
        Benutzer
        • 28.12.2011
        • 30

        #4
        nochmal grösser gescannt..
        Angehängte Dateien
        Zuletzt geändert von Waldläufer; 02.01.2012, 15:11.

        Kommentar

        • Waldläufer
          Benutzer
          • 28.12.2011
          • 30

          #5
          ich hoffe es geht so, dann schicke ich die anderen nach..
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          Kommentar

          • Waldläufer
            Benutzer
            • 28.12.2011
            • 30

            #6
            so ... bin nich so der Experte im scannen Danke schon im voraus.. Grüsse Waldläufer
            Angehängte Dateien

            Kommentar

            • Waldläufer
              Benutzer
              • 28.12.2011
              • 30

              #7
              Ist es immer noch zu klein?? Grüsse Waldläufer

              Kommentar

              • Xtine
                Administrator

                • 16.07.2006
                • 29747

                #8
                Dann will ich mal anfangen

                Kaufbrief

                Johann Kretzschmann, über des
                Von dem jetzigen Gerichtsherrn, Herr
                Pfarrer Johann Christoph Großens
                Aus Unterwürschnitz verkaufte Häußlein
                samt Zubehör in Sohl.
                Wir herrsch. Preußische Gerichte allseits zu
                Jugelsburg, bekunden und bekennen hiermit, dass acto
                vor uns
                1.) der hiesige Erb Hofe(?)
                Gerichtsherr, eu......(nicht erkennbar, Verkäufer kann ich nicht lesen)
                in(oder -en Endung aus der letzten Zeile) Johann Christoph Großer aus Unterwürschnitz
                Verkäufer eines
                dann(denn?)
                2.) Johannes Kretzschmann bisheriger Hauß-
                ge..ße in Sohl,


                Käufer andern Seits
                erschienen sind und mittelst einen unterm 6 sten May
                a.o. gefertigten und am 25 sten May deßelben Monats
                allhier
                eingereichten Aufsatz folgenden Kaufvertrag
                zur geschäftlichen Confirmation vorgetragen haben:
                Er verkaufet nemlich und überläßt ers(??) und
                eigenthümlich eingangs gedachter Herrn Pfarrer Große
                sein zeithere in Sohl beseßenes, Jakob Fürsten(??) in Sohl
                allein zuständig gewesenes und am 14. Jan. d. J.
                sub _aste erstandenes Häußlein samt Zubehör, an
                Gebäuden und, aus(??) in solchen Erde Wände ...... Mauer-
                Niede(???) und Negelfeste(??) ist, mit Feldern und Gerten
                ...... ..... alles in ...... ........ und Steinen umfan-
                gen und begriffen ist, mit allen Rechten und Gerechtig-
                keiten, Nutz und Beschwerungen nichts daran ausge-
                schloßen, wie er und sein Versetzer solches seithere
                beseßen, genutzet und gebrauchet oder nutzen und ge-
                brauchen ätten können mögen und sollen im obb......
                Johannes Kretzschmann um und w.......
                Eintausent und Fünfzig Gulden, Mstel(???)
                ...... ........ 150 Mk(???)
                ganzen, .......handelten und folgendergestalt zu be-
                zahlenden Kaufgeldes als:
                50 Mk -- den 17. Aug. a. o. 1809
                25 Mk -- zu Michaelis 1810
                25 " ------- " """ 1811
                25
                " ------- " """ 1812 und
                25
                " ------- " """ 1813
                ---------------------------------
                Sa. nth(???)



                womit die Kaufsumme zwar ihre Richtigkeit er-
                hält, jedoch muß Käufer die .....ständig bleiben,
                den Kaufgelder bis zu deren gänzlichen Berich-
                tigung mit 4. pro Cent jährlichen Herrn Verkäu-
                fer ver....ßiren, es hat sich aber auch noch
                dieser der rückständig bleibenden Kaufgelde sel-
                ber die ausdrückliche Hypothek vorbehalten, muß
                auch Käufer die ........ oben bei der Meinung(??)
                über seinen Grund und Boden den Herrn Verkäu-
                fer zu deßen noch dort befindlichen Holzboden
                gestatten.
                Nachdem nun die resp. H. Contrahenten auf erfolg-
                tes Vorlesen das über vorstehenden Kaufcontract allhier
                eingereichten Aufsatzes ihre darunter befindlichen Namen
                unterschriften ers(?) ihre eigenhändigen ....kannt, sich zu
                dem Inhalt, des vorstehenden Kaufes bekannt, alles
                gegen einander ........... und allenthalben dabei
                zu behfenen(????) .......... handgebens(??) zugeführet, ....
                allen derselben entgegenstehen könnenden Ausflüch-
                ten und Rechtsbehelfen, als des Betrugs, des listigen
                Ueberredung, des Scheinhandels, Miß- oder Mü....-
                standes, anders abgehandelt als niedergeschriebenen
                Sache, Verletzung über oder unter des Hälfte, .......-
                gen auch den Rechts............ deß ein allgemeinen Ver-
                zicht rechtlicher ........ nicht gelte, wenn nicht eine be-
                sondere vorhergegangen ist und allen andern, ...-
                heben Namen wie sie wollen, ausdrücklich gegn
                einander entsaget sich denselben Verglecihsweise ....-
                ... serwohl um die gerichtlichen Bestätigung deses
                Kaufes geoten haben.
                Als ist dann, da hierbei weiter kein Bedenken
                abgemeltet hat dieser Kaufcontract ....keits-
                .... in quantum juris dergestalt, deßsolchen
                in allen Puncten und Clauseln, Innhalt und .........

                So, das waren die ersten 5 Bilder, nun geht es weiter mit den Bildern in Beitrag 6!

                Viele Grüße .................................. .
                Christine

                .. .............
                Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                (Konfuzius)

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                • Waldläufer
                  Benutzer
                  • 28.12.2011
                  • 30

                  #9
                  Man das ist ja ganz toll..... hier nochmal als PDF vielleicht hilft es... dem einen und anderen. Jetzt schon mal vielen vielen Dank. Grüsse Marko
                  Angehängte Dateien

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                  • Waldläufer
                    Benutzer
                    • 28.12.2011
                    • 30

                    #10
                    bild 6
                    Angehängte Dateien

                    Kommentar

                    • Kögler Konrad
                      Erfahrener Benutzer
                      • 19.06.2009
                      • 4847

                      #11
                      Habe leider bisher kaum Zeit gehabt für dieses größere Projekt


                      Kaufbrief

                      Johannes Kretzschmanns, über des
                      Von dem hiesigen Gerichtsherrn, Herr
                      Pfarrer Johann Christoph Großens
                      aus Unterwürschnitz erkaufte Häußlein
                      samt Zubehör in Sohl.
                      Wir herrsch. Preußische Gerichte allhier zu
                      Jugelsburg, beurkunden und bekennen hiermit, dass acto
                      vor uns
                      1.) der hiesige Erb Lehn- Gerichtsherr, Herr Pfarrer Johann Christoph Große aus Unterwürschnitz
                      Verkäufer eines
                      dann
                      2.) Johannes Kretzschmann bisheriger Hauß-
                      genosße in Sohl,

                      Käufer andern theils
                      erschienen sind und mittelst einen unterm 6 sten May
                      a.c. (= anni currentis - laufenden Jahres) gefertigten und am 25 sten deßelben Monats
                      allhier eingereichten Aufsatz folgenden Kaufvertrag
                      zur gerichtlichen Confirmation vorgetragen haben:
                      Er verkaufet nemlich und überläßt erbs- und
                      eigenthümlich eingangs gedachter Herrn Pfarrer Große
                      sein seithero in Sohl beseßenes, Jakob Fürsten in Sohl
                      allein zuständig gewesenes und am 14. Jan. d. J. (dieses Jahres)
                      sub hasta (= auf der Gant) erstandenes Häußlein samt Zubehör, an
                      Gebäuden und, was in solchen Erd- Wand- Band- Mauer-
                      Niede- (= niet) und Nagelfeste ist, mit Feldern und Gerten
                      wie solches alles in seinen Reinen und Steinen umfan-
                      gen und begriffen ist, mit allen Rechten und Gerechtig-
                      keiten, Nutz- und Beschwerungen nichts davon ausge-
                      schloßen, wie er und sein Vorfahrer solches seithero
                      beseßen, genutzet und gebrauchet oder nutzen und ge-
                      brauchen hätten können mögen und sollen an obberühr-
                      ten
                      Johannes Kretzschmann um und vor (= für).
                      Einhundert und Fünfzig Gulden, Mste?? Währung
                      ...... ........ 150 Mk(???)
                      ganzen, wohlhandelten und folgendergestalt zu be-
                      zahlenden Kaufgeldes als:
                      50 Mk -- den 17. Aug. a. c (= laufenden Jahres). 1809
                      25 Mk -- zu Michaelis 1810
                      25 " ------- " """ 1811
                      25 " ------- " """ 1812 und
                      25 " ------- " """ 1813
                      ---------------------------------
                      Sa.



                      womit die Kaufsumme zwar ihre Richtigkeit er-
                      hält, jedoch muß Käufer die rückständig bleiben-
                      den Kaufgelder bis zu deren gänzlichen Berich-
                      tigung mit 4. pro Cent jährlichen Herrn Verkäu-
                      fer verinteresßiren (= verzinsen) , es hat sich aber auch noch
                      dieser der rückständig bleibenden Kaufgelder hal-
                      ber die ausdrückliche Hypothek vorbehalten, muß
                      auch Käufer die Fahrt oben bei der Steinung
                      über seinen Grund und Boden den Herrn Verkäu-
                      fer zu deßen noch dort befindlichen Holzboden
                      gestatten.
                      Nachdem nun die resp. H. Contrahenten auf erfolg-
                      tes Vorlesen des über vorstehenden Kaufcontract allhier
                      eingereichten Aufsatzes ihre darunter befindlichen Namen
                      unterschriften vor ihre eigenhändigen anerkannt, sich zu
                      dem Inhalt, des vorstehenden Kaufes bekannt, alles
                      gegen einander attestiret (= bezeugt) und allenthalben dabei
                      zu beharren einander handgebend zugesichert, sowohl
                      allen derselben entgegenstehen könnenden Ausflüch-
                      ten und Rechtsbehelfen, als des Betrugs, der listigen
                      Ueberredung, des Scheinhandels, Miß- oder Mü....-
                      standes, anders abgehandelt als niedergeschriebener
                      Sache, Verletzung über oder unter des Hälfte,
                      ingleichen auch den Rechts regul daß
                      ein allgemeiner Ver-
                      zicht rechtlicher Behelfe nicht gelte, wenn nicht eine be-
                      sondere vorhergegangen ist und allen andern, sie-
                      haben Namen wie sie wollen, ausdrücklich gegen
                      einander entsaget sich denselben Vergleichsweise begeben
                      sowohl um die gerichtliche Bestätigung dieses
                      Kaufes gebeten haben.
                      Als ist dann, da hierbei weiter kein Bedenken
                      abgewaltet hat dieser Kaufcontract Obrigkeits-
                      wegen in quantum juris dergestalt, daß solchen
                      in allen Puncten und Clauseln, Innhalt und Meinungen


                      Gruß Konrad

                      Kommentar

                      • Waldläufer
                        Benutzer
                        • 28.12.2011
                        • 30

                        #12
                        Ich bin begeistert )
                        Danke
                        Grüsse Marko

                        womit die Kaufsumme zwar ihre Richtigkeit er-
                        hält, jedoch muß Käufer die rückständig bleiben-
                        den Kaufgelder bis zu deren gänzlichen Berich-
                        tigung mit 4. pro Cent jährlichen Herrn Verkäu-
                        fer verinteresßiren (= verzinsen) , es hat sich aber auch noch
                        dieser der rückständig bleibenden Kaufgelder hal-
                        ber die ausdrückliche Hypothek vorbehalten, muß
                        auch Käufer die Fahrt oben bei der Steinung
                        über seinen Grund und Boden den Herrn Verkäu-
                        fer zu deßen noch dort befindlichen Holzboden
                        gestatten.
                        Nachdem nun die resp. H. Contrahenten auf erfolg-
                        tes Vorlesen des über vorstehenden Kaufcontract allhier
                        eingereichten Aufsatzes ihre darunter befindlichen Namen
                        unterschriften vor ihre eigenhändigen anerkannt, sich zu
                        dem Inhalt, des vorstehenden Kaufes bekannt, alles
                        gegen einander attestiret (= bezeugt) und allenthalben dabei
                        zu beharren einander handgebend zugesichert, sowohl
                        allen derselben entgegenstehen könnenden Ausflüch-
                        ten und Rechtsbehelfen, als des Betrugs, der listigen
                        Ueberredung, des Scheinhandels, Miß- oder Mü....-
                        standes, anders abgehandelt als niedergeschriebener
                        Sache, Verletzung über oder unter des Hälfte,
                        ingleichen auch den Rechts regul daß
                        ein allgemeiner Ver-
                        zicht rechtlicher Behelfe nicht gelte, wenn nicht eine be-
                        sondere vorhergegangen ist und allen andern, sie-
                        haben Namen wie sie wollen, ausdrücklich gegen
                        einander entsaget sich denselben Vergleichsweise begeben
                        sowohl um die gerichtliche Bestätigung dieses
                        Kaufes gebeten haben.
                        Als ist dann, da hierbei weiter kein Bedenken
                        abgewaltet hat dieser Kaufcontract Obrigkeits-
                        wegen in quantum juris dergestalt, daß solchen
                        in allen Puncten und Clauseln, Innhalt und Meinungen
                        bei Kräften verbleiben und keinem der Contrahen-
                        ten darwider zu handeln gestattet werden solle con-
                        firmiret, hiernächst auch auf Käufern diejenige aus-
                        drückliche Hypotheck, welche wegen 92? Markm Ersten
                        Hauptgeldes unterm 14. Jan. a.c. dem Herrn Curatore
                        absentis Jacob Fürsts (= in Abwesenheit des J.F.), Herrn Advokat Müller, nach
                        obrigkeitlicher Gunst constituiert ist, ausdrücklich
                        transferiret in diese Translation auch die obrigkeit-
                        liche Einwilligung ertheilet, sowohl auch in die vom
                        Herrn Verkäufer sich der gegenwärtigen noch rückstän-
                        digen Kaufgelder wegen aber isch ebenfalls vor-
                        behaltenen Hypotheck, jedoch auf Herrn Verkäufers Ge-
                        winn und Verlust und nachdem derselbe die......Klage
                        gestellt gegen
                        den hiesigen Gerichts-
                        entscheid gehabt, den obrigkeitlichen Consens er-
                        theilet, solches in hiesigen Consensbuche er-
                        teilet, ....die
                        ..jetzigen Käuferurkunden de a.o.1804
                        ..................über dieses alles
                        Zuletzt geändert von Waldläufer; 04.01.2012, 16:33.

                        Kommentar

                        • Waldläufer
                          Benutzer
                          • 28.12.2011
                          • 30

                          #13
                          ...ich versuchs mal am Lehnbrief..


                          Lehnbrief

                          Johannes Kretzschmann, über das von
                          dem jetzigen Gerichtsherrn, Herr Pfarrer Johann Christoph Groser zu
                          Unterwürschnitz verkauften Häußlein
                          samt Zubehör in Sohl
                          Wir Hersch. Preußische Gerichte allhier zu
                          Jugelsburg, urkunden und bekennen hiermit,das
                          wir acto

                          Johann Kretzschmann
                          der, heut unter heutigen Tage angefertigten Kauf-
                          brief von dem jetzigen Gerichtsherrn, Herr Pfarrer
                          Johann Christoph Großer aus Unterwürschnitz verkaufte
                          Häuslein mit Zubehör in Sohl,musdenn dieses
                          den Lehn altershalben aufgegeben,.............
                          um in Lehn und Stücken gearbeitet haben.
                          Käufer und Lehen .......................

                          Häußlein samt Grundstück hiermit dar-
                          gestellt und also in Lehn, destro solang seinem La-
                          sten auch nutzen und gebrauchen möge, ....... der
                          heutigen Gerichtsherrschaft und deren Lehnsha...

                          Einen Mrk..................und ebenso
                          ...zu Michaelis als einen bständigen bestimmt zu
                          bezahlen, nicht minder alle Jahre

                          Verzins ............ihren Rest und
                          Lehn ........................................
                          ......................Willkür der Gerichtsherrn
                          ..................Mrk....und zins halber
                          .......zu Michaelis ... erkauften, ........der Lehn
                          .................in manu Dominanti ..... fervienti
                          zu........kommt mit.....................
                          ...........................der gerichtlichen Singula und..
                          .....................................Lehn zu leisten,





                          ...............haben wir diesen lehnbrief unter unser
                          ..............Unterschrift und .......des hiesigen
                          Gerichts... beglaubt vollzogen ausgestellet.
                          Vorgelesen Jugelsburg, am ... Juni 1809

                          allen
                          ......................Gottholf ...
                          Ger. Die.
                          Zuletzt geändert von Waldläufer; 06.01.2012, 16:22.

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                          • Kögler Konrad
                            Erfahrener Benutzer
                            • 19.06.2009
                            • 4847

                            #14
                            bei Kräften verbleiben und keinem der Contrahen-
                            ten darwider zu handeln gestattet werden solle con-
                            firmiret, hiernächst auch auf Käufern diejenige aus-
                            drückliche Hypotheck, welche wegen 92? Markm Ersten
                            Hauptgeldes unterm 14. Jan. a.c. dem Herrn Curatore
                            absentis Jacob Fürsts (= in Abwesenheit des J.F.), Herrn Advokat Müller, nach
                            obrigkeitlicher Gunst constituiert ist, ausdrücklich
                            transferiret in diese Translation auch die obrigkeit-
                            liche Einwilligung ertheilet, sowohl auch in die vom
                            Herrn Verkäufer sich der gegenwärtigen noch rückstän-
                            digen Kaufgelder wegen aber isch ebenfalls vor-
                            behaltenen Hypotheck, jedoch auf Herrn Verkäufers Ge-
                            winn und Verlust und nachdem den hiesigen Gerichts-
                            entscheid gehabt, den obrigkeitlichen Consens er-
                            theilet, solches in hiesigen Consensbuche

                            bis hierher mal.
                            Gruß Konrad

                            Kommentar

                            • Waldläufer
                              Benutzer
                              • 28.12.2011
                              • 30

                              #15
                              Hallo liebe Leser.... vielen Dank für das fleissige enträtseln der :vorfahren:

                              Bitte wenn noch jemand Zeit findet für den Rest...

                              Danke Grüsse Marko

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