Kauf- und Lehnbrief Transkription

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Waldläufer
    Benutzer
    • 28.12.2011
    • 30

    #16
    Das ist der aktuelle Stand vom 11.01.2012
    (bitte hier ergänzen wenn ein Leser noch was findet..Danke)

    Kaufbrief

    Johannes Kretzschmanns, über des
    Von dem hiesigen Gerichtsherrn, Herr
    Pfarrer Johann Christoph Großens
    aus Unterwürschnitz erkaufte Häußlein
    samt Zubehör in Sohl.
    Wir herrsch. Preußische Gerichte allhier zu
    Jugelsburg, beurkunden und bekennen hiermit, dass acto
    vor uns
    1.) der hiesige Erb Lehn- Gerichtsherr, Herr Pfarrer Johann Christoph Große aus Unterwürschnitz
    Verkäufer eines
    dann
    2.) Johannes Kretzschmann bisheriger Hauß-
    genosße in Sohl,

    Käufer andern theils
    erschienen sind und mittelst einen unterm 6 sten May
    a.c. (= anni currentis - laufenden Jahres) gefertigten und am 25 sten deßelben Monats
    allhier eingereichten Aufsatz folgenden Kaufvertrag
    zur gerichtlichen Confirmation vorgetragen haben:
    Er verkaufet nemlich und überläßt erbs- und
    eigenthümlich eingangs gedachter Herrn Pfarrer Große
    sein seithero in Sohl beseßenes, Jakob Fürsten in Sohl
    allein zuständig gewesenes und am 14. Jan. d. J. (dieses Jahres)
    sub hasta (= auf der Gant) erstandenes Häußlein samt Zubehör, an
    Gebäuden und, was in solchen Erd- Wand- Band- Mauer-
    Niede- (= niet) und Nagelfeste ist, mit Feldern und Gerten
    wie solches alles in seinen Reinen und Steinen umfan-
    gen und begriffen ist, mit allen Rechten und Gerechtig-
    keiten, Nutz- und Beschwerungen nichts davon ausge-
    schloßen, wie er und sein Vorfahrer solches seithero
    beseßen, genutzet und gebrauchet oder nutzen und ge-
    brauchen hätten können mögen und sollen an obberühr-
    ten
    Johannes Kretzschmann um und vor (= für).
    Einhundert und Fünfzig Gulden, Mste?? Währung
    ...... ........ 150 Mk(???)
    ganzen, wohlhandelten und folgendergestalt zu be-
    zahlenden Kaufgeldes als:
    50 Mk -- den 17. Aug. a. c (= laufenden Jahres). 1809
    25 Mk -- zu Michaelis 1810
    25 " ------- " """ 1811
    25 " ------- " """ 1812 und
    25 " ------- " """ 1813
    ---------------------------------
    Sa.


    womit die Kaufsumme zwar ihre Richtigkeit er-
    hält, jedoch muß Käufer die rückständig bleiben-
    den Kaufgelder bis zu deren gänzlichen Berich-
    tigung mit 4. pro Cent jährlichen Herrn Verkäu-
    fer verinteresßiren (= verzinsen) , es hat sich aber auch noch
    dieser der rückständig bleibenden Kaufgelder hal-
    ber die ausdrückliche Hypothek vorbehalten, muß
    auch Käufer die Fahrt oben bei der Steinung
    über seinen Grund und Boden den Herrn Verkäu-
    fer zu deßen noch dort befindlichen Holzboden
    gestatten.
    Nachdem nun die resp. H. Contrahenten auf erfolg-
    tes Vorlesen des über vorstehenden Kaufcontract allhier
    eingereichten Aufsatzes ihre darunter befindlichen Namen
    unterschriften vor ihre eigenhändigen anerkannt, sich zu
    dem Inhalt, des vorstehenden Kaufes bekannt, alles
    gegen einander attestiret (= bezeugt) und allenthalben dabei
    zu beharren einander handgebend zugesichert, sowohl
    allen derselben entgegenstehen könnenden Ausflüch-
    ten und Rechtsbehelfen, als des Betrugs, der listigen
    Ueberredung, des Scheinhandels, Miß- oder Mü....-
    standes, anders abgehandelt als niedergeschriebener
    Sache, Verletzung über oder unter des Hälfte,
    ingleichen auch den Rechts regul daß
    ein allgemeiner Ver-
    zicht rechtlicher Behelfe nicht gelte, wenn nicht eine be-
    sondere vorhergegangen ist und allen andern, sie-
    haben Namen wie sie wollen, ausdrücklich gegen
    einander entsaget sich denselben Vergleichsweise begeben
    sowohl um die gerichtliche Bestätigung dieses
    Kaufes gebeten haben.
    Als ist dann, da hierbei weiter kein Bedenken
    abgewaltet hat dieser Kaufcontract Obrigkeits-
    wegen in quantum juris dergestalt, daß solchen
    in allen Puncten und Clauseln, Innhalt und Meinungen
    bei Kräften verbleiben und keinem der Contrahen-
    ten darwider zu handeln gestattet werden solle con-
    firmiret, hiernächst auch auf Käufern diejenige aus-
    drückliche Hypotheck, welche wegen 92? Markm Ersten
    Hauptgeldes unterm 14. Jan. a.c. dem Herrn Curatore
    absentis Jacob Fürsts (= in Abwesenheit des J.F.), Herrn Advokat Müller, unter
    obrigkeitlicher Gunst constituiert ist, ausdrücklich
    transferiret in diese Translation auch die obrigkeit-
    liche Einwilligung ertheilet, sowohl auch in die vom
    Herrn Verkäufer sich der gegenwärtigen noch rückstän-
    digen Kaufgelder wegen aber isch ebenfalls vor-
    behaltenen Hypotheck, jedoch auf Herrn Verkäufers Ge-
    winn und Verlust und nachdem derselbe die......Klage
    dienstfalls gegen
    den hiesigen Gerichts-
    entscheid gehabt, den obrigkeitlichen Consens er-
    theilet, solches in hiesigen Consens er-
    teilet, ....
    im hiesigen Käuferbuche de a.o.1804
    ..................über dieses alles .....aus dem
    eingereichten Kaufsatze und der dienstfalls aufgefass-
    ten ................ Käufer...status
    gegenwärtige Urkunde..extendiert? ... beglaubt
    ............ausgefertiget und dem hiesigen Gerichtshaus
    des Kaufs de a.o. 1804................................Ab-
    schrift.......................

    So ...........Jugelsburg anno 3.Juni 1809

    Hersh. Preusische Gerichte
    allhier
    August Gottholf ........


    Ger. die.
    Zuletzt geändert von Waldläufer; 13.01.2012, 16:33.

    Kommentar

    • Waldläufer
      Benutzer
      • 28.12.2011
      • 30

      #17
      Das ist der aktuelle Stand vom 11.01.2012
      (bitte hier ergänzen wenn ein Leser noch was findet..Danke)

      Lehnbrief

      Johannes Kretzschmann, über das von
      dem jetzigen Gerichtsherrn, Herr Pfarrer Johann Christoph Groser zu
      Unterwürschnitz verkauften Häußlein
      samt Zubehör in Sohl
      Wir Hersch. Preußische Gerichte allhier zu
      Jugelsburg, urkunden und bekennen hiermit,das
      wir acto

      Johann Kretzschmann
      der, heut unter heutigen Tage ausgefertigten Kauf-
      brief von dem jetzigen Gerichtsherrn, Herr Pfarrer
      Johann Christoph Großer aus Unterwürschnitz erkaufte
      Häuslein mit Zubehör in Sohl,musdenn dieses
      der Lehn ......allensshalben? aufgegeben,.............
      um in Lehn und Stücken gear....... haben.
      Käufer und Lehen .......................

      Häußlein samt Grundstück hiermit dar-
      gestellt und also in Lehn, destro Sohles seinem La-
      sten auch nutzen und gebrauchen möge, ....... der
      heutigen Gerichtsherrschaft und deren Lehnshabgaben?
      ......solchen all.....und jedes Jahr
      Einen Mrk..................und ebenso
      ...zu Michaelis als einen beständigen Erbzinss zu
      bezahlen, nicht minder alle Jahre

      Verzins ............ihren Rest und
      Lehn, ........................................
      ......................Willkür der Gerichtsherrn
      ..................Mrk....und zins halber
      .......zu Michaelis ... erkauften, ........der Lehn
      .................in manu Dominanti ..... fervienti
      zu........kommt mit.....................
      ...........................der gerichtlichen Singula und..
      mäsigen ........debühren .............Tilge zu leisten,übrigens
      .................................................. .....
      .................................................. ...........
      ...........................................,soll es weiter
      nicht.............................






      Urkundlich haben wir diesen lehnbrief unter unser
      g.........llen Unterschrift und Urkundung des hiesigen
      Gerichtssiegels beglaubt vollzogen ausgestellet.
      So ge.... Jugelsburg, am ... Juni 1809

      Herl. Preusische Gerichte

      allen

      August Gottholf ........kel

      Ger. Die.
      Zuletzt geändert von Waldläufer; 13.01.2012, 16:33.

      Kommentar

      • Waldläufer
        Benutzer
        • 28.12.2011
        • 30

        #18
        Hier nochmal die Dateien zu den beiden vorherigen Unterlagen...... zur Aktualisierung... Grüsse Marko
        Angehängte Dateien

        Kommentar

        • Waldläufer
          Benutzer
          • 28.12.2011
          • 30

          #19
          letzte Seite vom Text ...
          Angehängte Dateien

          Kommentar

          • Waldläufer
            Benutzer
            • 28.12.2011
            • 30

            #20
            Erstmal Danke an alle Leser...es fehlt nicht mehr viel. Ich hoffe das ich mit meinem Beitrag nicht so weit hinten lande.. )
            Grüsse Marko

            Kommentar

            • Waldläufer
              Benutzer
              • 28.12.2011
              • 30

              #21
              Hallo..Leser,

              könnt Ihr den Text aus Kauf- und Lehnbrief eventuell ergänzen.

              Danke MfG M. Schneider

              Kommentar

              • Waldläufer
                Benutzer
                • 28.12.2011
                • 30

                #22
                Das ist der aktuelle Stand vom 11.01.2012
                (bitte hier ergänzen wenn ein Leser noch was findet..Danke)

                Lehnbrief

                Johannes Kretzschmann, über das von
                dem jetzigen Gerichtsherrn, Herr Pfarrer Johann Christoph Groser zu
                Unterwürschnitz verkauften Häußlein
                samt Zubehör in Sohl
                Wir Hersch. Preußische Gerichte allhier zu
                Jugelsburg, urkunden und bekennen hiermit,das
                wir acto

                Johann Kretzschmann
                der, heut unter heutigen Tage ausgefertigten Kauf-
                brief von dem jetzigen Gerichtsherrn, Herr Pfarrer
                Johann Christoph Großer aus Unterwürschnitz erkaufte
                Häuslein samt Zubehör in Sohl,nachdem dieser
                der Lehn ......allenshalben? aufgegeben,.............
                um in Lehn und Stücken gear....... haben.
                Käufer und Lehen .......................

                Häußlein samt Grundstück hiermit dar-
                gestellt und also in Lehn, destro Sohles seinem La-
                sten auch nutzen und gebrauchen möge, ....... der
                heutigen Gerichtsherrschaft und deren Lehnshabgaben?
                ......solchen all.....und jedes Jahr
                Einen Mrk..................und ebenso
                ...zu Michaelis als einen beständigen Erbzinss zu
                bezahlen, nicht minder alle Jahre

                Verzins ............ihren Rest und
                Lehn, ........................................
                ......................Willkür der Gerichtsherrn
                ..................Mrk....und zins halber
                .......zu Michaelis ... erkauften, ........der Lehn
                .................in manu Dominanti ..... fervienti
                zu........kommt mit.....................
                ...........................der gerichtlichen Singula und..
                mäsigen ........debühren .............Tilge zu leisten,übrigens
                .................................................. .....
                .................................................. ...........
                ...........................................,soll es weiter
                nicht.............................






                Urkundlich haben wir diesen Lehnbrief unter unser
                generellen Unterschrift und Urkundung des hiesigen
                Gerichtsiegels beglaubt vollzogen ausgestellet.
                So geschehen Jugelsburg, am ... Juni 1809

                Herl. Preusische Gerichte

                allen

                August Gottholf ........kel

                Ger. Die.

                Kommentar

                • Kögler Konrad
                  Erfahrener Benutzer
                  • 19.06.2009
                  • 4847

                  #23
                  Johannes Kretzschmann
                  das, laut unterm heutigen Tage ausgefertigten Kauf-
                  briefs von dem hiesigen Gerichtsherrn, Herrn Pfarrer
                  Johann Christoph Großer aus Unterwürschnitz erkaufte
                  Häuslein mit Zubehör in Sohl, nachdem dieser
                  der Lehn davon allenthalben? aufgegeben, hinwider-
                  um in Lehn und Würden verstiftet haben.

                  Kaufen und leihen also ernanntem Kretsch-
                  mann Häußlein samt Zubehör hiermit der-
                  gestallt und also in Lehn, daß er solches seinem Be-
                  sten nach nutzen und gebrauchen möge, hingegen der
                  hiesigen Gerichtsherrschaft und deren Lehnsfolgern
                  den solchen alljährlich und jedes Jahr
                  Einen Mrk um Walburgis und ebenso
                  vil zu Michaelis als einen beständigen Erbzinns zu
                  bezahlen, nicht minder alle Jahre

                  Gruß Konrad

                  Kommentar

                  • Kögler Konrad
                    Erfahrener Benutzer
                    • 19.06.2009
                    • 4847

                    #24
                    Punctui? dann Landfrohn ohne Kost und
                    Lehn, wann und warzu er geheißen wird,
                    zu praestiren (= leisten) oder statt selbigen
                    nach Willkür der Gerichtsherrn
                    zweier Mrk und zwar halb zu Walburgis
                    und halb zu Michaelis zu entrichten, ferner.der Lehn
                    sooft solch in manu Dominanti oder Servienti
                    (in der Hand der Herrschaft oder des Dienenden = Lehenträgers)
                    zu Falle kommt mit Lieferung eines neuen Lehenbriefes
                    unter Erlegung der gerichtlichen Siguln und taxmäßigen
                    Schreibgebühren Folge zu leisten übrigens

                    Gruß Konrad

                    Kommentar

                    • Kögler Konrad
                      Erfahrener Benutzer
                      • 19.06.2009
                      • 4847

                      #25
                      ohne Kost und Lohn

                      KK

                      Kommentar

                      • Waldläufer
                        Benutzer
                        • 28.12.2011
                        • 30

                        #26
                        Hallo...und vielen Dank.. da fehlt ja nicht mehr viel.... ich werde Kauf - und Lehnbrief zwecks Übersichtlichkeit in den nächsten Tagen zusammenstellen.. Grüsse Waldläufer

                        Kommentar

                        • Kögler Konrad
                          Erfahrener Benutzer
                          • 19.06.2009
                          • 4847

                          #27
                          Rest


                          Übrigens wie treuen Unterthanen eignet
                          und gebühret, zu verhalten schuldig seyn solle.
                          Wenn er nun diesen allen nachkommt,
                          wie er gelobet, soll er weiter
                          nicht beschweret, vielmehr in billigen
                          Schutz genommen werden.


                          Urkundlich haben wir diesen Lehnbrief unter unser
                          generellen Unterschrift und Vordruckung des hiesigen
                          Gerichtsiegels beglaubigt vollzogen ausgestellet.
                          So geschehen Jugelsburg, am 3. ten Juni 1809

                          L.S. (Locus signi - Platz für das Siegel)
                          Herrsch. Preußische Gerichte allda
                          August Gottsched Krenkel
                          Gerichts Direktor

                          stimmt mit der Urschrift ganz überein
                          Unterschrift Ger. Dir.


                          Gruß Konrad

                          Kommentar

                          • Waldläufer
                            Benutzer
                            • 28.12.2011
                            • 30

                            #28
                            Zitat von Kögler Konrad Beitrag anzeigen
                            Rest


                            Übrigens wie treuen Unterthanen eignet
                            und gebühret, zu verhalten schuldig seyn solle.
                            Wenn er nun diesen allen nachkommt,
                            wie er gelobet, soll er weiter
                            nicht beschweret, vielmehr in billigen
                            Schutz genommen werden.


                            Urkundlich haben wir diesen Lehnbrief unter unser
                            generellen Unterschrift und Vordruckung des hiesigen
                            Gerichtsiegels beglaubigt vollzogen ausgestellet.
                            So geschehen Jugelsburg, am 3. ten Juni 1809

                            L.S. (Locus signi - Platz für das Siegel)
                            Herrsch. Preußische Gerichte allda
                            August Gottsched Krenkel
                            Gerichts Direktor

                            stimmt mit der Urschrift ganz überein
                            Unterschrift Ger. Dir.


                            Gruß Konrad


                            Hallo liebe Leser vielen Dank.. besonders an Konrad, du bist Spitze !!

                            Anbei die Zusammenstellung:

                            Lehnbrief (ist gelöst, Dank Konrad)

                            Johannes Kretzschmann
                            das, laut unterm heutigen Tage ausgefertigten Kauf-
                            briefs von dem hiesigen Gerichtsherrn, Herrn Pfarrer
                            Johann Christoph Großer aus Unterwürschnitz erkaufte
                            Häuslein mit Zubehör in Sohl, nachdem dieser
                            der Lehn davon allenthalben? aufgegeben, hinwider-
                            um in Lehn und Würden verstiftet haben.
                            Kaufen und leihen also ernanntem Kretsch-
                            mann Häußlein samt Zubehör hiermit der-
                            gestallt und also in Lehn, daß er solches seinem Be-
                            sten nach nutzen und gebrauchen möge, hingegen der
                            hiesigen Gerichtsherrschaft und deren Lehnsfolgern
                            den solchen alljährlich und jedes Jahr
                            Einen Mrk um Walburgis und ebenso
                            vil zu Michaelis als einen beständigen Erbzinns zu
                            bezahlen, nicht minder alle Jahre
                            Punctui? dann Landfrohn ohne Kost und
                            Lohn, wann und warzu er geheißen wird,
                            zu praestiren (= leisten) oder statt selbigen
                            nach Willkür der Gerichtsherrn
                            zweier Mrk und zwar halb zu Walburgis
                            und halb zu Michaelis zu entrichten, ferner.der Lehn
                            sooft solch in manu Dominanti oder Servienti
                            (in der Hand der Herrschaft oder des Dienenden = Lehenträgers)
                            zu Falle kommt mit Lieferung eines neuen Lehenbriefes
                            unter Erlegung der gerichtlichen Siguln und taxmäßigen
                            Schreibgebühren Folge zu leisten, übrigens
                            wie treuen Unterthanen eignet und gebühret,
                            zu verhalten schuldig seyn solle. Wenn er nun diesen
                            allen nachkommt,wie er gelobet, soll er weiter
                            nicht beschweret, vielmehr in billigen
                            Schutz genommen werden.
                            Urkundlich haben wir diesen Lehnbrief unter unser
                            generellen Unterschrift und Vordruckung des hiesigen
                            Gerichtsiegels beglaubigt vollzogen ausgestellet.

                            So geschehen Jugelsburg, am 3. ten Juni 1809
                            L.S. (Locus signi - Platz für das Siegel)
                            Herrsch. Preußische Gerichte allda
                            August Gottsched Krenkel
                            Gerichts Direktor

                            stimmt mit der Urschrift ganz überein
                            Unterschrift Ger. Dir.


                            ---------------------------------------------------------------------

                            Kaufbrief (noch die letzten Sätze ungelöst)

                            Johannes Kretzschmanns, über des
                            Von dem hiesigen Gerichtsherrn, Herr
                            Pfarrer Johann Christoph Großens
                            aus Unterwürschnitz erkaufte Häußlein
                            samt Zubehör in Sohl.
                            Wir herrsch. Preußische Gerichte allhier zu
                            Jugelsburg, beurkunden und bekennen hiermit, dass acto
                            vor uns
                            1.) der hiesige Erb Lehn- Gerichtsherr, Herr Pfarrer Johann Christoph Große aus Unterwürschnitz
                            Verkäufer eines
                            dann
                            2.) Johannes Kretzschmann bisheriger Hauß-
                            genosße in Sohl,

                            Käufer andern theils
                            erschienen sind und mittelst einen unterm 6 sten May
                            a.c. (= anni currentis - laufenden Jahres) gefertigten und am 25 sten deßelben Monats
                            allhier eingereichten Aufsatz folgenden Kaufvertrag
                            zur gerichtlichen Confirmation vorgetragen haben:
                            Er verkaufet nemlich und überläßt erbs- und
                            eigenthümlich eingangs gedachter Herrn Pfarrer Große
                            sein seithero in Sohl beseßenes, Jakob Fürsten in Sohl
                            allein zuständig gewesenes und am 14. Jan. d. J. (dieses Jahres)
                            sub hasta (= auf der Gant) erstandenes Häußlein samt Zubehör, an
                            Gebäuden und, was in solchen Erd- Wand- Band- Mauer-
                            Niede- (= niet) und Nagelfeste ist, mit Feldern und Gerten
                            wie solches alles in seinen Reinen und Steinen umfan-
                            gen und begriffen ist, mit allen Rechten und Gerechtig-
                            keiten, Nutz- und Beschwerungen nichts davon ausge-
                            schloßen, wie er und sein Vorfahrer solches seithero
                            beseßen, genutzet und gebrauchet oder nutzen und ge-
                            brauchen hätten können mögen und sollen an obberühr-
                            ten Johannes Kretzschmann um und vor (= für).
                            Einhundert und Fünfzig Gulden, Mste?? Währung
                            ...... ........ 150 Mk(???)
                            ganzen, wohlhandelten und folgendergestalt zu be-
                            zahlenden Kaufgeldes als:
                            50 Mk -- den 17. Aug. a. c (= laufenden Jahres). 1809
                            25 Mk -- zu Michaelis 1810
                            25 " ------- " """ 1811
                            25 " ------- " """ 1812 und
                            25 " ------- " """ 1813
                            ---------------------------------
                            Sa.
                            womit die Kaufsumme zwar ihre Richtigkeit er-
                            hält, jedoch muß Käufer die
                            rückständig bleiben-
                            den Kaufgelder bis zu deren gänzlichen Berich-
                            tigung mit 4. pro Cent jährlichen Herrn Verkäu-
                            fer ver
                            interesßiren (= verzinsen) , es hat sich aber auch noch
                            dieser der rückständig bleibenden Kaufgelde
                            r hal-
                            ber die ausdrückliche Hypothek vorbehalten, muß
                            auch Käufer die
                            Fahrt oben bei der Steinung
                            über seinen Grund und Boden den Herrn Verkäu-
                            fer zu deßen noch dort befindlichen Holzboden
                            gestatten.
                            Nachdem nun die resp. H. Contrahenten auf erfolg-
                            tes Vorlesen d
                            es über vorstehenden Kaufcontract allhier
                            eingereichten Aufsatzes ihre darunter befindlichen Namen
                            unterschriften
                            vor ihre eigenhändigen anerkannt, sich zu
                            dem Inhalt, des vorstehenden Kaufes bekannt, alles
                            gegen einander
                            attestiret (= bezeugt) und allenthalben dabei
                            zu
                            beharren einander handgebend zugesichert, sowohl
                            allen derselben entgegenstehen könnenden Ausflüch-
                            ten und Rechtsbehelfen, als des Betrugs, der listigen
                            Ueberredung, des Scheinhandels, Miß- oder Mü....-
                            standes, anders abgehandelt als niedergeschriebene
                            r
                            Sache, Verletzung über oder unter des Hälfte,
                            ingleichen auch den Rechts regul d
                            ein allgemeine
                            r Ver-
                            zicht rechtlicher
                            Behelfe nicht gelte, wenn nicht eine be-
                            sondere vorhergegangen ist und allen andern, sie-
                            h
                            aben Namen wie sie wollen, ausdrücklich gegen
                            einander entsaget sich denselben Vergleichsweise
                            begeben
                            sowohl um die gerichtliche Bestätigung dieses
                            Kaufes ge
                            beten haben.
                            Als ist dann, da hierbei weiter kein Bedenken
                            abge
                            waltet hat dieser Kaufcontract Obrigkeits-
                            wegen in quantum juris dergestalt, daß solchen
                            in allen Puncten und Clauseln, Innhalt und
                            Meinungen
                            bei Kräften verbleiben und keinem der Contrahen-
                            ten darwider zu handeln gestattet werden solle con-
                            firmiret, hiernächst auch auf Käufern diejenige aus-
                            drückliche Hypotheck, welche wegen 92? Markm Ersten
                            Hauptgeldes unterm 14. Jan. a.c. dem Herrn Curatore
                            absentis Jacob Fürsts (= in Abwesenheit des J.F.), Herrn Advokat Müller, unter
                            obrigkeitlicher Gunst constituiert ist, ausdrücklich
                            transferiret in diese Translation auch die obrigkeit-
                            liche Einwilligung ertheilet, sowohl auch in die vom
                            Herrn Verkäufer sich der gegenwärtigen noch rückstän-
                            digen Kaufgelder wegen aber sich ebenfalls vor-
                            behaltenen Hypotheck, jedoch auch Herrn Verkäufers Ge-
                            winn und Verlust und nachdem
                            derselbe der......Klage.......
                            gegen den hiesigen ...... gehabt, der ............... Consens er-
                            theilet, solches in hiesigen Consensbuche
                            ...
                            ...Sohler im heutigen Consensbuche am 3. ten Juni 1804

                            ..................über dieses alles ...................
                            .................................................. .........
                            ...................................Kaufinformation s.....status
                            gegenwärtige Urkunde aktzeptiert...... beglaubt
                            vollzogen und ausgefertigt und dem hiesigen Gerichtshaus
                            des Kaufs
                            am 3. ten Juni 1809 ........................ Ab-
                            schrift ausgearbeitet worden.

                            So geschehen Jugelsburg, am 3. ten Juni 1809
                            L.S. (Locus signi - Platz für das Siegel)
                            Herrsch. Preußische Gerichte allda
                            August Gottsched Krenkel
                            Gerichts Direktor


                            stimmt mit der Urschrift ganz überein
                            Unterschrift Ger. Dir.

                            .................................................. ...........................................




                            ...liebe Leser, es fehlen nur noch ein paar Zeilen. Am 3.3.2012 hat mein Vater Geburtstag (74) er hat seit 20 Jahren nachgeforscht, und erst vergangenes Jahr die beiden Akten bekommen. Es wäre eine grosse Freude wenn der Kaufbrief bis dahin vollständig wäre. Ich werde auf alle Fälle dieser Ahnenforschung treu bleiben und mit helfen, denn das was hier alle machen ist einfach der Hammer !
                            Liebe Grüsse an alle besonders an Konrad unbekannter Weise..
                            Waldläufer (Marko)



                            Zuletzt geändert von Waldläufer; 24.02.2012, 16:07.

                            Kommentar

                            • Waldläufer
                              Benutzer
                              • 28.12.2011
                              • 30

                              #29
                              liebe Leser vielen Dank..
                              Zuletzt geändert von Waldläufer; 23.02.2012, 20:55.

                              Kommentar

                              • Kögler Konrad
                                Erfahrener Benutzer
                                • 19.06.2009
                                • 4847

                                #30
                                winn und Verlust und nachdem derselbe der subsidiarischen Klage dießfalls
                                gegen die hiesigen Gerichte entsaget gehabt, der obrigkeitliche Consens er-
                                theilet, solches im hiesigen Consensbuche de anno 1804
                                fol.55b sqq. angemerket,
                                über dies alles aber aus dem eingereichten Aufsatze
                                und der dießfalls auch erfassten,
                                auch vorgelegenen Konfirmationsregistratur
                                gegenwärtige Urkunde extradiert, solche beglaubt
                                vollzogen ausgefertigt und dem hiesigen Gerichtshandelsbuche
                                de anno 1804 fol 405 sqq. in vidimierter Ab-
                                schrift einverleibet worden.

                                Jetzt kann der Papi Geburtstag feiern.

                                Gruß Konrad

                                Kommentar

                                Lädt...
                                X