Das ist der aktuelle Stand vom 11.01.2012
(bitte hier ergänzen wenn ein Leser noch was findet..Danke)
Kaufbrief
Johannes Kretzschmanns, über des
Von dem hiesigen Gerichtsherrn, Herr
Pfarrer Johann Christoph Großens
aus Unterwürschnitz erkaufte Häußlein
samt Zubehör in Sohl.
Wir herrsch. Preußische Gerichte allhier zu
Jugelsburg, beurkunden und bekennen hiermit, dass acto
vor uns
1.) der hiesige Erb Lehn- Gerichtsherr, Herr Pfarrer Johann Christoph Große aus Unterwürschnitz
Verkäufer eines
dann
2.) Johannes Kretzschmann bisheriger Hauß-
genosße in Sohl,
Käufer andern theils
erschienen sind und mittelst einen unterm 6 sten May
a.c. (= anni currentis - laufenden Jahres) gefertigten und am 25 sten deßelben Monats
allhier eingereichten Aufsatz folgenden Kaufvertrag
zur gerichtlichen Confirmation vorgetragen haben:
Er verkaufet nemlich und überläßt erbs- und
eigenthümlich eingangs gedachter Herrn Pfarrer Große
sein seithero in Sohl beseßenes, Jakob Fürsten in Sohl
allein zuständig gewesenes und am 14. Jan. d. J. (dieses Jahres)
sub hasta (= auf der Gant) erstandenes Häußlein samt Zubehör, an
Gebäuden und, was in solchen Erd- Wand- Band- Mauer-
Niede- (= niet) und Nagelfeste ist, mit Feldern und Gerten
wie solches alles in seinen Reinen und Steinen umfan-
gen und begriffen ist, mit allen Rechten und Gerechtig-
keiten, Nutz- und Beschwerungen nichts davon ausge-
schloßen, wie er und sein Vorfahrer solches seithero
beseßen, genutzet und gebrauchet oder nutzen und ge-
brauchen hätten können mögen und sollen an obberühr-
ten Johannes Kretzschmann um und vor (= für).
Einhundert und Fünfzig Gulden, Mste?? Währung
...... ........ 150 Mk(???)
ganzen, wohlhandelten und folgendergestalt zu be-
zahlenden Kaufgeldes als:
50 Mk -- den 17. Aug. a. c (= laufenden Jahres). 1809
25 Mk -- zu Michaelis 1810
25 " ------- " """ 1811
25 " ------- " """ 1812 und
25 " ------- " """ 1813
---------------------------------
Sa.
womit die Kaufsumme zwar ihre Richtigkeit er-
hält, jedoch muß Käufer die rückständig bleiben-
den Kaufgelder bis zu deren gänzlichen Berich-
tigung mit 4. pro Cent jährlichen Herrn Verkäu-
fer verinteresßiren (= verzinsen) , es hat sich aber auch noch
dieser der rückständig bleibenden Kaufgelder hal-
ber die ausdrückliche Hypothek vorbehalten, muß
auch Käufer die Fahrt oben bei der Steinung
über seinen Grund und Boden den Herrn Verkäu-
fer zu deßen noch dort befindlichen Holzboden
gestatten.
Nachdem nun die resp. H. Contrahenten auf erfolg-
tes Vorlesen des über vorstehenden Kaufcontract allhier
eingereichten Aufsatzes ihre darunter befindlichen Namen
unterschriften vor ihre eigenhändigen anerkannt, sich zu
dem Inhalt, des vorstehenden Kaufes bekannt, alles
gegen einander attestiret (= bezeugt) und allenthalben dabei
zu beharren einander handgebend zugesichert, sowohl
allen derselben entgegenstehen könnenden Ausflüch-
ten und Rechtsbehelfen, als des Betrugs, der listigen
Ueberredung, des Scheinhandels, Miß- oder Mü....-
standes, anders abgehandelt als niedergeschriebener
Sache, Verletzung über oder unter des Hälfte,
ingleichen auch den Rechts regul daß
ein allgemeiner Ver-
zicht rechtlicher Behelfe nicht gelte, wenn nicht eine be-
sondere vorhergegangen ist und allen andern, sie-
haben Namen wie sie wollen, ausdrücklich gegen
einander entsaget sich denselben Vergleichsweise begeben
sowohl um die gerichtliche Bestätigung dieses
Kaufes gebeten haben.
Als ist dann, da hierbei weiter kein Bedenken
abgewaltet hat dieser Kaufcontract Obrigkeits-
wegen in quantum juris dergestalt, daß solchen
in allen Puncten und Clauseln, Innhalt und Meinungen
bei Kräften verbleiben und keinem der Contrahen-
ten darwider zu handeln gestattet werden solle con-
firmiret, hiernächst auch auf Käufern diejenige aus-
drückliche Hypotheck, welche wegen 92? Markm Ersten
Hauptgeldes unterm 14. Jan. a.c. dem Herrn Curatore
absentis Jacob Fürsts (= in Abwesenheit des J.F.), Herrn Advokat Müller, unter
obrigkeitlicher Gunst constituiert ist, ausdrücklich
transferiret in diese Translation auch die obrigkeit-
liche Einwilligung ertheilet, sowohl auch in die vom
Herrn Verkäufer sich der gegenwärtigen noch rückstän-
digen Kaufgelder wegen aber isch ebenfalls vor-
behaltenen Hypotheck, jedoch auf Herrn Verkäufers Ge-
winn und Verlust und nachdem derselbe die......Klage
dienstfalls gegen den hiesigen Gerichts-
entscheid gehabt, den obrigkeitlichen Consens er-
theilet, solches in hiesigen Consens er-
teilet, ....im hiesigen Käuferbuche de a.o.1804
..................über dieses alles .....aus dem
eingereichten Kaufsatze und der dienstfalls aufgefass-
ten ................ Käufer...status
gegenwärtige Urkunde..extendiert? ... beglaubt
............ausgefertiget und dem hiesigen Gerichtshaus
des Kaufs de a.o. 1804................................Ab-
schrift.......................
So ...........Jugelsburg anno 3.Juni 1809
Hersh. Preusische Gerichte
allhier
August Gottholf ........
Ger. die.
(bitte hier ergänzen wenn ein Leser noch was findet..Danke)
Kaufbrief
Johannes Kretzschmanns, über des
Von dem hiesigen Gerichtsherrn, Herr
Pfarrer Johann Christoph Großens
aus Unterwürschnitz erkaufte Häußlein
samt Zubehör in Sohl.
Wir herrsch. Preußische Gerichte allhier zu
Jugelsburg, beurkunden und bekennen hiermit, dass acto
vor uns
1.) der hiesige Erb Lehn- Gerichtsherr, Herr Pfarrer Johann Christoph Große aus Unterwürschnitz
Verkäufer eines
dann
2.) Johannes Kretzschmann bisheriger Hauß-
genosße in Sohl,
Käufer andern theils
erschienen sind und mittelst einen unterm 6 sten May
a.c. (= anni currentis - laufenden Jahres) gefertigten und am 25 sten deßelben Monats
allhier eingereichten Aufsatz folgenden Kaufvertrag
zur gerichtlichen Confirmation vorgetragen haben:
Er verkaufet nemlich und überläßt erbs- und
eigenthümlich eingangs gedachter Herrn Pfarrer Große
sein seithero in Sohl beseßenes, Jakob Fürsten in Sohl
allein zuständig gewesenes und am 14. Jan. d. J. (dieses Jahres)
sub hasta (= auf der Gant) erstandenes Häußlein samt Zubehör, an
Gebäuden und, was in solchen Erd- Wand- Band- Mauer-
Niede- (= niet) und Nagelfeste ist, mit Feldern und Gerten
wie solches alles in seinen Reinen und Steinen umfan-
gen und begriffen ist, mit allen Rechten und Gerechtig-
keiten, Nutz- und Beschwerungen nichts davon ausge-
schloßen, wie er und sein Vorfahrer solches seithero
beseßen, genutzet und gebrauchet oder nutzen und ge-
brauchen hätten können mögen und sollen an obberühr-
ten Johannes Kretzschmann um und vor (= für).
Einhundert und Fünfzig Gulden, Mste?? Währung
...... ........ 150 Mk(???)
ganzen, wohlhandelten und folgendergestalt zu be-
zahlenden Kaufgeldes als:
50 Mk -- den 17. Aug. a. c (= laufenden Jahres). 1809
25 Mk -- zu Michaelis 1810
25 " ------- " """ 1811
25 " ------- " """ 1812 und
25 " ------- " """ 1813
---------------------------------
Sa.
womit die Kaufsumme zwar ihre Richtigkeit er-
hält, jedoch muß Käufer die rückständig bleiben-
den Kaufgelder bis zu deren gänzlichen Berich-
tigung mit 4. pro Cent jährlichen Herrn Verkäu-
fer verinteresßiren (= verzinsen) , es hat sich aber auch noch
dieser der rückständig bleibenden Kaufgelder hal-
ber die ausdrückliche Hypothek vorbehalten, muß
auch Käufer die Fahrt oben bei der Steinung
über seinen Grund und Boden den Herrn Verkäu-
fer zu deßen noch dort befindlichen Holzboden
gestatten.
Nachdem nun die resp. H. Contrahenten auf erfolg-
tes Vorlesen des über vorstehenden Kaufcontract allhier
eingereichten Aufsatzes ihre darunter befindlichen Namen
unterschriften vor ihre eigenhändigen anerkannt, sich zu
dem Inhalt, des vorstehenden Kaufes bekannt, alles
gegen einander attestiret (= bezeugt) und allenthalben dabei
zu beharren einander handgebend zugesichert, sowohl
allen derselben entgegenstehen könnenden Ausflüch-
ten und Rechtsbehelfen, als des Betrugs, der listigen
Ueberredung, des Scheinhandels, Miß- oder Mü....-
standes, anders abgehandelt als niedergeschriebener
Sache, Verletzung über oder unter des Hälfte,
ingleichen auch den Rechts regul daß
ein allgemeiner Ver-
zicht rechtlicher Behelfe nicht gelte, wenn nicht eine be-
sondere vorhergegangen ist und allen andern, sie-
haben Namen wie sie wollen, ausdrücklich gegen
einander entsaget sich denselben Vergleichsweise begeben
sowohl um die gerichtliche Bestätigung dieses
Kaufes gebeten haben.
Als ist dann, da hierbei weiter kein Bedenken
abgewaltet hat dieser Kaufcontract Obrigkeits-
wegen in quantum juris dergestalt, daß solchen
in allen Puncten und Clauseln, Innhalt und Meinungen
bei Kräften verbleiben und keinem der Contrahen-
ten darwider zu handeln gestattet werden solle con-
firmiret, hiernächst auch auf Käufern diejenige aus-
drückliche Hypotheck, welche wegen 92? Markm Ersten
Hauptgeldes unterm 14. Jan. a.c. dem Herrn Curatore
absentis Jacob Fürsts (= in Abwesenheit des J.F.), Herrn Advokat Müller, unter
obrigkeitlicher Gunst constituiert ist, ausdrücklich
transferiret in diese Translation auch die obrigkeit-
liche Einwilligung ertheilet, sowohl auch in die vom
Herrn Verkäufer sich der gegenwärtigen noch rückstän-
digen Kaufgelder wegen aber isch ebenfalls vor-
behaltenen Hypotheck, jedoch auf Herrn Verkäufers Ge-
winn und Verlust und nachdem derselbe die......Klage
dienstfalls gegen den hiesigen Gerichts-
entscheid gehabt, den obrigkeitlichen Consens er-
theilet, solches in hiesigen Consens er-
teilet, ....im hiesigen Käuferbuche de a.o.1804
..................über dieses alles .....aus dem
eingereichten Kaufsatze und der dienstfalls aufgefass-
ten ................ Käufer...status
gegenwärtige Urkunde..extendiert? ... beglaubt
............ausgefertiget und dem hiesigen Gerichtshaus
des Kaufs de a.o. 1804................................Ab-
schrift.......................
So ...........Jugelsburg anno 3.Juni 1809
Hersh. Preusische Gerichte
allhier
August Gottholf ........
Ger. die.
Kommentar