Pachtvertrag 177?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Natha
    Erfahrener Benutzer
    • 03.09.2007
    • 174

    [gelöst] Pachtvertrag 177?

    Hallo,

    hier noch ein Pachtvertrag über eine Mühle in Luxeburg. Könntet ihr mir auch hier helfen?

    lg Nathalie
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von Natha; 10.01.2011, 06:34.
  • Xtine
    Administrator

    • 16.07.2006
    • 29904

    #2
    Hallo,

    ich fang mal an.

    Den 8 December 1785
    No 49

    Am achten Decembris 1785 vor mir
    unterschriebenen durch seiner Kayser. König
    und apostolischer Majestät Souverainen aeth
    zu Luitzein buog admittirted(?) und zu 7born
    desidierenden Rotarien und in ...... zu ende(?)
    dieses benönten Zeugen beysein persöhnlich
    Kommen und erschienen ist der ehrsahme Johann
    Mersch würklicher(??) beständner der zu Hobscheid
    Gelegenen Kayser Königlichen mahlmühle die
    welche er Comparent vor dasiger gemeinde
    Bestanden der welcher s...y(???) und offentlich
    Erklaeret hat dem auch(??) dahier erscheinend und
    Amptierenden Heinrich Hosch von Metzig
    gebürtig nunmehro zu Diepach wohnend
    abgemeltd mahlmühler zu übertragen
    und auch zu veräußern, wie er erst Comparent
    ihme Zweit Comparent dieselbe hiermit und
    .......... dieses Cedieren(???) und vermiethen thut
    Bis zu ausgang seines erst Comparenten
    bestandnes danoch Erf: (??) anhand L..st zu haben
    Viele Grüße .................................. .
    Christine

    .. .............
    Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
    (Konfuzius)

    Kommentar

    • Xtine
      Administrator

      • 16.07.2006
      • 29904

      #3
      2. Seite

      Den Ersten Januarius zukünftiger 1986ten
      Jahrs, und(?) ist diese Verläßung geschehn unter
      dem nämlichen Conditeren(???) und bedingniß
      gleichwie er erst comparent dieselbe selbsten(?)
      von dasiger gemeinde bestanden hat.
      Durch Act unter meines Notarin von
      siebenten Septembris 1783 kein aus(?) noch
      Vorbehalten so wohl zu belaß als zu
      entlaß und nutzen mit dem Vorbehalt
      Jedoch das er jetziger beständner vor anfang
      jedes Viertel Jahr solle schuldig seyn wehrend
      diesem beständnis vor aus zu zahlen und
      ihme Cedent(?) als der Hobscheidter gemeind
      Die durch den werthmeister(??) des Kaysers zu
      ertheilende Quittung einhände vor anfang
      Jedes Viertel Jahr einzuf..digen bey per(??)
      seines beständnis ohne soon(???) noch gestalt
      eines proces(?) Verstoße zu zeyn(??) und ihme
      Cedent gemelte mühle als den ......
      eingewämbt(??) seyn wie vor diesem Verlaß
      und bestehend Jedes zu zahlendes Viertel
      Jahr in Ein und zwanzig und ein halbe
      Viele Grüße .................................. .
      Christine

      .. .............
      Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
      (Konfuzius)

      Kommentar

      • Xtine
        Administrator

        • 16.07.2006
        • 29904

        #4
        Seite 3

        ..hstaller, Belangend aber das erste
        Viertel Jahr so nächst künftign 1ten Januarii
        anfanget Lauff zu haben hat muß(?) zweit
        Comparent ihme erst Comparent Lauth abrede
        in meines notarien und zeugen beysen
        dargezahlet(??), so erst Comparent auffgeloben(??) .. bestehend in Abgemelter Somme
        die welche erst Comparent ihme zweit Compa-
        rent in lezten Vierthel Jahr Ausgang des
        beständnis bey H. Wertmeister Vergütten und
        bezahlen muß renuntieren(?) d.....gen lest(??)
        diesem zugeg..sprochende wechter(??) und gebräuch
        und Verbilligen(??) in die g...htliche realisation
        da nöthig in wessen ......... und Comparentes
        nach nachdenkliche Vorlesung unterschrieben, beyseins
        Peter Flam(??) Nicolas Flammang und Carl
        Schöner beyde als Zeugen so beneben(???) mir
        notarin erster unterzeichnet und lezter unter-
        schrieben zu Diebenbo... at Supra
        Unterschriften
        Viele Grüße .................................. .
        Christine

        .. .............
        Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
        (Konfuzius)

        Kommentar

        • Kögler Konrad
          Erfahrener Benutzer
          • 19.06.2009
          • 4847

          #5
          Am achten Decembris 1785 vor mir
          unterschriebenen durch seiner Kayser(lich) König(lich)
          und apostolischer Majestät Souverainen aeth
          zu Lutzemburg admittirten und zu 7born?
          Residierenden Notarien und in dern zu ende
          dieses benänten Zeugen beysein persöhnlich
          Kommen und erschienen ist der ehrsahme Johann
          Mersch würklicher beständner der zu Hobscheid
          Gelegenen Kayser(lich) Königlichen mahlmühle die
          welche er Comparent vor dasiger gemeinde
          Bestanden der welcher frey und offentlich
          Erklaeret hat dem auch dahier erscheinend und
          Amptierenden Heinrich Hosch von Metzig
          gebürtig nunmehro zu Diepach wohnend
          obgemeltd mahlmühlen zu übertragen
          und auch zu veräußern, wie er erst Comparent
          ihme Zweit Comparent dieselbe hiermit und
          krafft dieses Cedieren und vermiethen? thut
          Bis zu ausgang seines erst Comparenten
          bestandnis danoch Erst? anhand Lauff zu haben

          Gruß Konrad

          Kommentar

          • Kögler Konrad
            Erfahrener Benutzer
            • 19.06.2009
            • 4847

            #6
            2. Den Ersten Januarii zukünftigen 1786ten
            Jahrs, und ist diese Verläßung geschehn unter
            der nämlichen Condition und bedingniß
            gleichwie er erst comparent dieselbe selbsten
            von dasiger gemeinde bestanden hat.
            Durch Act unter meines Notarien vom
            siebenten Septembris 1783 kein aus noch
            Vorbehalten so wohl zu belaß als zu
            entlaß und nutzen mit dem Vorbehalt
            Jedoch das er jetziger beständner
            jedes Viertel Jahr solle schuldig seyn wehrend
            diesem beständnis vor aus zu zahlen und
            ihme Cedent als der Hobscheidter gemeind
            Die durch den renthmeister des Kaysers zu
            ertheilende Quittung vor anfang
            Jedes Viertel Jahr einzuhändigen bey pen (= poen = Strafe)
            seines beständnis ohne forum noch gestalt
            eines proces Verstoßen zu seyn und ihme
            Cedent gemelte mühle als dan habe
            eingeraumbt seyn wie vor diesem Verlaß
            und bestehend Jedes zu zahlendes Viertel
            Jahr in Ein und zwanzig und ein halbe

            Gruß Konrad

            Kommentar

            • Kögler Konrad
              Erfahrener Benutzer
              • 19.06.2009
              • 4847

              #7
              Letzter Steich

              reichstaller, Belangend aber das erste
              Viertel Jahr so nächst künftigen 1ten Januarii
              anfanget Lauff zu haben hat zweit
              Comparent ihme erst Comparent Lauth abrede
              in meines notarien und zeugen beysein
              dargezehlet, so erst Comparent auffgehoben bestehend in obgemelter Somme
              die welche erst Comparent ihme zweit Compa-
              rent in lezten Vierthel Jahr Ausgang des
              beständnis bey H. rentmeister Vergütten und
              bezahlen muß renuntieren derowegen lest
              diesem zugegensprechenden rechten und gebrauch
              und Verwilligen in die gerichtliche realisation
              da nöthig in wessen Urkund und Comparentes
              nach deuttlicher Verlesung unterschrieben, beyseins
              Nicolas Flammang und Carl
              Schöner beyde als Zeugen so beneben mir
              notarien erster unterzeichnet und lezter unter-
              schrieben zu Siebenborn ut Supra
              Unterschriften

              In fidem... Zur Beglaubigung

              Kommentar

              Lädt...
              X