Quelle bzw. Art des Textes: Kaufvertrag, Gerichtshandelsbuch Rochlitz, Band 72
Jahr, aus dem der Text stammt: 1817
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Langenau bei Hartha, Sachsen
Namen um die es sich handeln sollte: Irmscher und Peter
Jahr, aus dem der Text stammt: 1817
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Langenau bei Hartha, Sachsen
Namen um die es sich handeln sollte: Irmscher und Peter
Hallo,
ich habe in den sächsischen Gerichtsbüchern einen Kaufvertrag meines Vorfahren gefunden und würde etwas Hilfe bei der Entzifferung einiger Wörter benötigen. Wenn jemand mir dabei Helfen könnte, würde ich mich über entsprechende Hinweise freuen. Der Vertrag hat acht Seiten. Aufgrund des Umfangs würde ich ihn in vier Teile/Anfragen zu je zwei Seiten aufteilen.
Ich meine das meiste Sicher gelesen zu haben. Im Text und Bild habe ich die mir fraglichen Stellen farblich hervorgehoben.
Viele Grüße
Kai
Seite 1
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Langenau
Johann Gottlieb Irmscher
kauft
Johann Christian Peters
Haus
-
Im Namen Gottes!
Kund und zu wißen seÿ, daß hiermit denen
es zu wißen seÿ nöthig, daß zwischen nachbenann-
ten Personen folgender unwiederruflicher
Erbkauf abgehandelt und geschloßen worden.
Nemlich es verkauft Johann Christian Peter
zu Langenau sein allan besitzendes Haus wie es
zwischen Johann George Bennewitzens und Christian
Hartmanns Häußern in seinen richtigen Reien=
und Grenzmarken innen gelegen, mit allen
darauf haftenden Recht und Gerechtigkeiten
Nutz und Beschwerungen, insonderheit
- 2g. 2d. auf jeden einfachen ???
- 10. - alljährlichen Erbzins ins Rentamt
Rochlitz halb Walpurgis und halb
Michaelis
auch
Seite 2
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allan ans darinnen Wied Nied Land Wurzel und
Nagelfeste ist, nichts davon ausgeschloßen an
Johann Gottlieb Irmschern aus Schwei=
kershein
erb= und eigenthümlich , und und für
Fünfzig Mfl. - -
ganzer baar zu bezahlen der Haupt und Kaufsumme
Hiernächst verspricht Käufer dem Verkäufer
die Oberstube und die Kammer daneben, sel=
biges auch beständig im baulichen Wesen in
Dach und Fach zu erhalten und
den Oberboden über der Oberstube einzuräu=
men, auch muß der Käufer einen Ofen
in die Oberstube schaffen, auch das
Feuergeräthe als:
Leiter, Hancken, Ofenschieße, Ofengabel,
Ofenbrücke
auch ein Gratzeberle im ??garten, das er=
ste vom Hauße hinüber
den vierten Theil von allerbauten grünen
Baumfrüchten
auch die Hälfte vom Keller, die Erdbirn hin=
ein zu schütten und auch den Weg dazu
auch verspricht Käufer dem Verkäufer wenn
die Reihe der Schule an ihn ist, jedesmal seine
Wohnstube einzuräumen, wo aber Verkäufer
ihn das Essen giebt
auch ein Fleckchen zur Mistgrube
auch zweÿ Brode jedes mal mit zu backen
Hiermit sind beÿde Contrahenten wohl ei=
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