Quelle bzw. Art des Textes: Gerichtsurkunde
Jahr, aus dem der Text stammt: 1574/79
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Knielingen
Namen um die es sich handeln sollte: Metz
Jahr, aus dem der Text stammt: 1574/79
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Knielingen
Namen um die es sich handeln sollte: Metz
Guten Morgen,
es geht weiter mit den Fischereirechten.
Danke
Gruß Harald
wie es von alter her kommen, vnnd ge-
braucht worden, Zehen Jhar lang, die nechsten
nacheinander volgendt deren das erst vff
heut dato angangen verliehen haben verleih
Inen das auch vnnd mit Inn crafft diß brieffs
also das solch Vischwasser von Inen den obge-
nanten Bestendern gemeinlich genossen.
Doch fallen Sie die obgenenant Jharzal aus, sonst
niemands weiter Inn gemeinschafft nemmen,
oder solch wasser andern verleihen, one vnser ….
oder vnser Erben vnser wissen vnnd willen. Da
Sie aber von ausgang des fünfften Jhars die
vorbe... Bestandnus, die übrigen fünff
Jhar nit haben wollten, das mögen Sie ein
halb Jhar Z... Inn Schriften, vnns oder dem
vnserm Vischschreiber abkünden, Deßgleichen
soll vnß vnd vnsern Erben auch vorbehalten
sein, Theten aber wir oder vnser Vischschreiber
an vnser statt oder Sie diese abkündung vor dem
fünften Jhar nit, so soll es Zu beiden theilen für...
bey der obangezeigten Bstendnus die Zehen Jhar
linker Rand:
............................., ad meinem? Indem Vischschreiber, .. In Zu Zeiten
sein würd abkünden?, desgleichen wie auch …..... vnd dem …..
auch ver........ haben, würde aber die abkündung? …. fünfften Inn
… keinem theil hersch...?, So soll es ...st bey der ….... bestendnus
der Zehen Jar … verbleiben
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