Fischereirechte in Knielingen (4)

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  • amyros
    Erfahrener Benutzer
    • 03.11.2009
    • 1409

    [gelöst] Fischereirechte in Knielingen (4)

    Quelle bzw. Art des Textes: Gerichtsurkunde
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1574/79
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Knielingen
    Namen um die es sich handeln sollte: Metz


    Guten Morgen,
    es geht weiter mit den Fischereirechten.
    Danke
    Gruß Harald

    wie es von alter her kommen, vnnd ge-
    braucht worden, Zehen Jhar lang, die nechsten
    nacheinander volgendt deren das erst vff
    heut dato angangen verliehen haben verleih
    Inen das auch vnnd mit Inn crafft diß brieffs
    also das solch Vischwasser von Inen den obge-
    nanten Bestendern gemeinlich genossen.
    Doch fallen Sie die obgenenant Jharzal aus, sonst
    niemands weiter Inn gemeinschafft nemmen,
    oder solch wasser andern verleihen, one vnser ….
    oder vnser Erben vnser wissen vnnd willen. Da
    Sie aber von ausgang des fünfften Jhars die
    vorbe... Bestandnus, die übrigen fünff
    Jhar nit haben wollten, das mögen Sie ein
    halb Jhar Z... Inn Schriften, vnns oder dem
    vnserm Vischschreiber abkünden, Deßgleichen
    soll vnß vnd vnsern Erben auch vorbehalten
    sein, Theten aber wir oder vnser Vischschreiber
    an vnser statt oder Sie diese abkündung vor dem
    fünften Jhar nit, so soll es Zu beiden theilen für...
    bey der obangezeigten Bstendnus die Zehen Jhar


    linker Rand:
    ............................., ad meinem? Indem Vischschreiber, .. In Zu Zeiten
    sein würd abkünden?, desgleichen wie auch …..... vnd dem …..
    auch ver........ haben, würde aber die abkündung? …. fünfften Inn
    … keinem theil hersch...?, So soll es ...st bey der ….... bestendnus
    der Zehen Jar … verbleiben
    Angehängte Dateien
  • henrywilh
    Erfahrener Benutzer
    • 13.04.2009
    • 11862

    #2
    oder solch wasser andern verleihen, one vnser geh__schafft*) oder
    oder vnser Erben vnser wissen vnnd willen. Da
    Sie aber von ausgang des fünfften Jhars die
    vorberürt Bestandnus, die übrigen fünff
    Jhar nit haben wollten, das mögen Sie ein
    halb Jhar Zuvor Inn Schriften, vnns oder dem
    vnserm Vischschreiber abkünden, Deßgleichen
    soll vnß vnd vnsern Erben auch vorbehalten
    sein, Theten aber wir oder vnser Vischschreiber
    an vnser statt oder Sie diese abkündung vor dem
    fünften Jhar nit, so soll es Zu beiden theilen fürter
    bey der obangezeigten Bstendnus die Zehen Jhar

    *) Das ist abgekürzt, man müsste wissen, ahnen, was dort stehen könnte, um es zu "lesen".
    Schöne Grüße
    hnrywilhelm

    Kommentar

    • henrywilh
      Erfahrener Benutzer
      • 13.04.2009
      • 11862

      #3
      linker Rand:
      ............................., oder meinem Jeden
      Vischschreiber, so In
      Zu Zeitensein würdt
      abkünden, desgleichen
      wie auch geh__schafft
      vorbehalten
      haben, würde aber
      die abkündung voren(?)
      fünfften Jar vonn keinem theil beschehen, So soll es
      also bey der angeregten
      bestendnus der Zehen Jar
      nuß verbleiben
      Schöne Grüße
      hnrywilhelm

      Kommentar

      • amyros
        Erfahrener Benutzer
        • 03.11.2009
        • 1409

        #4
        Danke henrywilhelm

        Gruß Harald

        Kommentar

        • Verano
          Erfahrener Benutzer
          • 22.06.2016
          • 7831

          #5
          Ohne Gewähr:

          linker Rand:
          ............................., oder meinem Jeden
          Vischschreiber, so Je
          Zu Zeiten sein würdt
          abkünden, desgleichen
          wie auch unsere geh__schafft
          pflegstern? und deren
          erben auch vorbehalten
          ...

          Viele Grüße August

          Die Vergangenheit ist ein fremdes Land, dort gelten andere Regeln.

          Kommentar

          • Jürgen Wermich
            Erfahrener Benutzer
            • 05.09.2014
            • 5692

            #6
            wie es von Alter herkommen, vnnd ge-
            braucht worden, Zehen Jhar lang, die nechsten
            nacheinander volgendt deren das erst vff
            heut dato Angangen, verliehen haben verleihen
            Inen das Auch mit vnnd Inn crafft diß brieffs.
            Also, das solch Vischwasser von Inen den obge-
            nanten Bestendern gemeinlich genossen.
            Doch sollen Sie die obgenenant Jharzal Aus, sonst
            niemands weiter Inn gemeinschafft nemmen,
            oder solch wasser andern verleihen, one vnser g(rund)herschafft (?) oder
            (gestrichen (?): oder vnser Erben) vnser wissen vnnd willen. Da
            Sie Aber vor Außgang des fünfften Jhars die
            vorberürt Bestandnus, die übrigen fünff
            Jhar nit haben wollten, das mögen Sie ein
            halb Jhar Zuvor Inn Schriften (hier per + Einschub (oder Ersetzung?) vom linken Rand), (gestrichen: vnns) oder dem
            vnserm Vischschreiber Abkünden, Deßgleichen
            soll vnß vnd vnsern Erben Auch vorbehallten
            sein. Theten Aber wir oder vnser Vischschreiber
            An vnser statt oder Sie diese Abkündung vor dem
            fünften Jhar nit, so soll es Zu beiden theilen fürter
            bey der obangezeigten Bstendnus die Zehen Jhar


            linker Rand:
            (gestrichen: ...)
            unß oder einem Jeden
            Vischschreiber, so Je
            Zu Zeiten sein würdt
            abkünden, desgleichen
            wir auch unser g(rund)herrschafft (?)(gestrichen: (unsern) geliebten
            pflegsönen und deren
            erben Auch
            ) vorbehalten
            haben, würde aber
            die abkündung vorm
            fünfften Jar vonn keinem
            theil beschehen, So soll es
            also bey der angeregten
            bestendnus der Zehen Jar
            nuß verbleiben

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