Hallo zusammen,
ich habe einen vielleicht eher besonderen Fall, über den es prinzipiell viel zu schreiben gäbe – ich versuche mich aber kurz zu halten.
Ein Verwandter von mir hat 1949 in einem niedersächsischen Standesamt geheiratet. Es ist bereits seine dritte Ehe, über die Vorehen ist vieles unklar und auch über seinen Lebensweg nach der dritten Eheschließung weiß ich nicht viel. Der Verwandte selbst ist seit vielen Jahren tot, seine Frau starb 1992.
Ich bin kein direkter Nachkomme des Verwandten, aber nach § 62 Abs. 3 PStG bin ich zur Einsichtnahme des Registereintrages und der Sammelakte berechtigt (abweichend von der 80-jährigen Frist), da bereits 30 Jahre seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten vergangen sind (beim Eheregister sind dies die Ehegatten). Theoretisch müsste ich also seit 2022 bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses eine Kopie des Eheregistereintrages und der zugehörigen Sammelakte bekommen.
Entsprechend habe ich vor zwei Jahren beim Standesamt angefragt und darum gebeten, mir eine Kopie des Eheregistereintrages und der Sammelakte zuzuschicken. Meine E-Mail wurde anfangs durch die Standesbeamtin nicht beantwortet, schließlich erhielt ich nach mehrfacher Erinnerung eine Kopie von zwei Seiten des eigentlich vierseitigen Eheregistereintrages. Die restlichen zwei Seiten fehlten, die Sammelakte wurde gar nicht durch sie thematisiert. Hieraufhin habe ich freundlich nach den restlichen zwei Seiten und der Sammelakte gefragt, erhielt aber keine Antwort.
Aufgrund der Vorgeschichte (frühere Aussagen am Telefon, Ignorieren meiner E-Mails) war mir klar, dass die Standesbeamtin nicht beabsichtigte, irgendwie noch in der Sache tätig zu werden. Ich schrieb deshalb eine E-Mail und setzte eine Frist zur Übersendung der Unterlagen, ansonsten würde ich Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Mir teilte die Standesbeamtin nach "datenschutzrechtlicher Prüfung" mit, dass sich durch den Tod der Eheleute vor über 30 Jahren "aber kein uneingeschränktes Auskunftsrecht aus dem Heiratseintrag und der Sammelakte" ergäbe. "Da ich davon ausgehe, dass es noch lebende direkte Angehörige der Eheleute gibt, kann ich Ihnen aus Datenschutzgründen keine weitere Informationen übermitteln."
Ich wies die Dame daraufhin nochmals auf die Rechtslage hin (§ 62 Abs. 1 PStG), legte nochmals mein berechtigtes Interesse dar und bat darum, dass sie mir doch die Rechtsgrundlage für ihre Aussage mitteile. Nach einer erneuten Erinnerung meinerseits (da es wieder keine Antwort gab), kam nur die Antwort: "an der Datenlage hat sich nicht geändert".
Ich habe deshalb Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde eingelegt. Einerseits wegen des persönlichen Verhaltens der Standesbeamtin, andererseits wegen des fachlichen Vorgehens. Außer einer Eingangsbestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde erhielt ich keine Antwort hierauf mehr. Vor einigen Monaten bat ich beim Bürgermeister um einen Zwischenstand, erhielt aber keine Rückmeldung.
Das ist die "Kurzfassung". Ich möchte in jedem Fall Kopien der Unterlagen haben, sehe mich rechtlich auch absolut auf der richtigen Seite. Was kann ich noch machen?
Ich sehe keine Möglichkeit einer Untätigkeitsklage, da es sich hier um keinen Verwaltungsakt handelt. Könnte § 49 Abs. 1 PStG hier Anwendung finden? "Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden."
Vielleicht hat jemand hier ja Erfahrung mit einem solchen Thema und kann mir einen Tipp geben. Ich bin wirklich aufgebracht und möchte diese Unterlagen in jedem Fall haben, da es mir ein Anliegen ist, diese Sache zu klären. Im schlimmsten Fall würde ich mir auch einen Anwalt nehmen, möchte das aber eher als letztes Mittel gebrauchen.
Ich bin für jede Rückmeldung dankbar und freue mich, wenn mir jemand einen guten Anstoß geben könnte!
Liebe Grüße,
yf256
PS.: Entschuldigt den langen Text, ich bin echt verzweifelt.
ich habe einen vielleicht eher besonderen Fall, über den es prinzipiell viel zu schreiben gäbe – ich versuche mich aber kurz zu halten.
Ein Verwandter von mir hat 1949 in einem niedersächsischen Standesamt geheiratet. Es ist bereits seine dritte Ehe, über die Vorehen ist vieles unklar und auch über seinen Lebensweg nach der dritten Eheschließung weiß ich nicht viel. Der Verwandte selbst ist seit vielen Jahren tot, seine Frau starb 1992.
Ich bin kein direkter Nachkomme des Verwandten, aber nach § 62 Abs. 3 PStG bin ich zur Einsichtnahme des Registereintrages und der Sammelakte berechtigt (abweichend von der 80-jährigen Frist), da bereits 30 Jahre seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten vergangen sind (beim Eheregister sind dies die Ehegatten). Theoretisch müsste ich also seit 2022 bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses eine Kopie des Eheregistereintrages und der zugehörigen Sammelakte bekommen.
Entsprechend habe ich vor zwei Jahren beim Standesamt angefragt und darum gebeten, mir eine Kopie des Eheregistereintrages und der Sammelakte zuzuschicken. Meine E-Mail wurde anfangs durch die Standesbeamtin nicht beantwortet, schließlich erhielt ich nach mehrfacher Erinnerung eine Kopie von zwei Seiten des eigentlich vierseitigen Eheregistereintrages. Die restlichen zwei Seiten fehlten, die Sammelakte wurde gar nicht durch sie thematisiert. Hieraufhin habe ich freundlich nach den restlichen zwei Seiten und der Sammelakte gefragt, erhielt aber keine Antwort.
Aufgrund der Vorgeschichte (frühere Aussagen am Telefon, Ignorieren meiner E-Mails) war mir klar, dass die Standesbeamtin nicht beabsichtigte, irgendwie noch in der Sache tätig zu werden. Ich schrieb deshalb eine E-Mail und setzte eine Frist zur Übersendung der Unterlagen, ansonsten würde ich Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Mir teilte die Standesbeamtin nach "datenschutzrechtlicher Prüfung" mit, dass sich durch den Tod der Eheleute vor über 30 Jahren "aber kein uneingeschränktes Auskunftsrecht aus dem Heiratseintrag und der Sammelakte" ergäbe. "Da ich davon ausgehe, dass es noch lebende direkte Angehörige der Eheleute gibt, kann ich Ihnen aus Datenschutzgründen keine weitere Informationen übermitteln."
Ich wies die Dame daraufhin nochmals auf die Rechtslage hin (§ 62 Abs. 1 PStG), legte nochmals mein berechtigtes Interesse dar und bat darum, dass sie mir doch die Rechtsgrundlage für ihre Aussage mitteile. Nach einer erneuten Erinnerung meinerseits (da es wieder keine Antwort gab), kam nur die Antwort: "an der Datenlage hat sich nicht geändert".
Ich habe deshalb Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde eingelegt. Einerseits wegen des persönlichen Verhaltens der Standesbeamtin, andererseits wegen des fachlichen Vorgehens. Außer einer Eingangsbestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde erhielt ich keine Antwort hierauf mehr. Vor einigen Monaten bat ich beim Bürgermeister um einen Zwischenstand, erhielt aber keine Rückmeldung.
Das ist die "Kurzfassung". Ich möchte in jedem Fall Kopien der Unterlagen haben, sehe mich rechtlich auch absolut auf der richtigen Seite. Was kann ich noch machen?
Ich sehe keine Möglichkeit einer Untätigkeitsklage, da es sich hier um keinen Verwaltungsakt handelt. Könnte § 49 Abs. 1 PStG hier Anwendung finden? "Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden."
Vielleicht hat jemand hier ja Erfahrung mit einem solchen Thema und kann mir einen Tipp geben. Ich bin wirklich aufgebracht und möchte diese Unterlagen in jedem Fall haben, da es mir ein Anliegen ist, diese Sache zu klären. Im schlimmsten Fall würde ich mir auch einen Anwalt nehmen, möchte das aber eher als letztes Mittel gebrauchen.
Ich bin für jede Rückmeldung dankbar und freue mich, wenn mir jemand einen guten Anstoß geben könnte!
Liebe Grüße,
yf256
PS.: Entschuldigt den langen Text, ich bin echt verzweifelt.

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