Nicht auffindbare Sterbeurkunde

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Sittichkatze
    Erfahrener Benutzer
    • 10.10.2013
    • 224

    #31
    Hallo Peter,
    eigentlich ist ein ganz einfach: Man bestellt sich eine Kopie des Registereintrages und nicht eine Urkunde. Dann erhält man auch tatsächlich eine Kopie des Registereintrages mit allen vorhandenen Randvermerken.
    Registereintrag ist auch ein Begriff, der im Personenstandsgesetz so erwähnt wird.
    LG Sittichkatze

    Mein Job im Landesarchiv Berlin ist meine zweite Heimat.

    Kommentar

    • Gast

      #32
      Hallo!

      Zitat von Sittichkatze Beitrag anzeigen
      Man bestellt sich eine Kopie des Registereintrages und nicht eine Urkunde.
      Ja, das habe ich mittlerweile verstanden.

      Das Neue - vielleicht nicht nur für mich - ist hier eben, daß die Urkunden von 1938 ff., die man also in der Verwandtschaft ausfindig macht, nicht mit den Registern (!) aus den Standesämtern bzw. Archiven übereinstimmen, weil eben der Hinweisteil fehlt.

      Aber was soll das Ganze, warum zwei verschiedene Vordrucke?

      Hat womöglich etwas mit dem Einführungsjahr 1938 zu tun. Stichwort <Nachweis der arischen Abstammung>.

      Aber warum behielt man das nach 1949 bei? Den Hinweisteil hätte man ja ebenso auf der Urkunde ausgegeben können.

      Grüße,
      Peter.

      Kommentar

      • Martina Rohde
        Erfahrener Benutzer
        • 13.04.2012
        • 4784

        #33
        Ich bin nur Laie. Der Hinweisteil ist eine reine Verwaltungsangelegenheit, nicht Bestandteil der eigentlichen Urkunde. Schaue doch auch die Heiratsregister ab Mitte 1938. Die bestehen aus 6 Teilen. Da sind sehr viele Zusatzinfos drin bis hin zu angenommenen Kindern u. ä. Auf der eigentlichen Urkunde ist natürlich nur der reine Heiratsakt dargestellt.

        Viele Grüße
        Martina

        Kommentar

        • ReReBe
          Erfahrener Benutzer
          • 22.10.2016
          • 3216

          #34
          Hallo Peter,

          Hier Zur Bewertung von Sammelakten im Standesamt (lwl.org) kannst Du nachlesen, was seit Einführung der Standesämter im Laufe der Zeit in die Register an Personenstandsdaten einzutragen war und was nicht.

          Zu Deinem (Verständnis-) Problem mit den Urkunden ist eigentlich alles gesagt. Das gleiche Prinzip/Verfahren kam doch auch schon in den Vor-Standesamtszeiten zur Anwendung. Geburten/Taufen, Trauungen und Sterbefälle/Beerdigungen wurden in die entsprechenden Register der Kirchenbücher eingetragen, wobei Zweitschriften an die jeweiligen Amtsgerichte abzuliefern waren. Auf Grundlage dieser Einträge wurden dann im Bedarfsfall von der Pfarrei handschriftliche Bescheinigungen mit den wesentlichen Daten ausgestellt. Wurde z.B. in einer auswärtigen Pfarrei geheiratet, musste zuvor ein Taufschein der Heimatpfarrei als Nachweis zur Person beigebracht werden. Heute wäre das die Geburtsurkunde des Standesamts.

          Ich finde, das ist doch alles nachvollziehbar, oder nicht?

          Gruß
          Reiner
          Zuletzt geändert von ReReBe; 20.05.2024, 18:52.

          Kommentar

          • Gast

            #35
            Hallo Reiner,

            die Begrifflichkeiten sind kein wirkliches Problem. Umgangssprachlich sind das alles Urkunden. Sieht man doch hier im Forum: "Wer kann mir sagen, wo die Sterbeurkunden von XY sich befinden?" Wer schreibt da schon, "... die Sterberegister ..." und seit Juli 1938 " ... die Sterbebücher ..."

            Es ging letztlich nur darum, daß in den Sterbebüchern seit Juli 1938 - falls verheiratet gewesen - das Heiratsdatum, - ort u. Urkundennummer vermerkt worden sind.

            Das wurde übrigens nicht im Personenstandsgesetz vom 3. November 1937 verlangt. Die Begriffe <Urkundenteil> und <Hinweisteil> finden sich dort ebensowenig. §37 regelt, was in die Stebebücher eingetragen werden soll. Dort fehlen nähere Angaben zur möglichen Heirat vollständig. §38 besagt jedoch, daß die Todesursache einzutragen ist, falls sie von einem für das Dt. Reich bestallten Arzt bescheinigt worden ist. Über das <wo eintragen> wird nichts ausgesagt.

            Das regelt nämlich die Erste Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 19. Mai 1938. Dort:
            § 67 (2) Die Todesursache wird am unteren Rande des Sterbeeintrages vermerkt.
            § 68 [...] War der Verstorbene verheiratet, so soll er [der Standesbeamte] am unteren Rande des Sterbeeintrages auch die Stelle bezeichnen, an der die Eheschließung des Verstorbenen beurkundet ist. War der Verstorbene mehrere Male verheiratet, so kommt nur die Stelle in Betracht, an der die letzte Eheschließung beurkundet ist.
            § 69 (1) Der Standesbeamte hat dem dt. Standesbeamten, in dessen Personenstandsbüchern die Geburt und falls der Verstorbene zur Zeit des Todes verheiratet war, auch dem dt. Standesbeamten, in dessen Personenstandsbüchern die Eheschließung des Verstorbenen beurkundet ist, von dem Sterbefall Mitteilung zu machen ...

            Damit das überhaupt möglich ist, verlangt § 66:
            Bei der Anzeige eines Sterbefalls soll der Anzeigende nach Möglichkeit die Geburtsurkunde des Verstorbenen, und falls er verheiratet war, auch seine Heiratsurkunde vorlegen.

            Ich habe die beiden Vordrucke für das Sterbebuch und die Sterbeurkunde nebeneinander kopiert. Man sieht, der untere Teil, von Basil mit Hinweisteil bez., befindet sich nur im Sterbebuch, nicht aber auf der Sterbeurkunde.

            Was aber gerade m.E. 1938 unverständlich war, hielt man zwar die <Volksgenossen> zur Ahnenforschung an, gab ihnen aber dann eben nicht alle Infos mit in den Urkunden nach Hause, die eigentlich im Standesamt vorhanden waren.

            Grüße,
            Peter.
            Angehängte Dateien
            Zuletzt geändert von Gast; 21.05.2024, 13:46.

            Kommentar

            Lädt...
            X