Hallo,
Im deutschen Personenstandsgesetz gibt es in §62(3) die Regelung, dass man vor Ablauf der z. B. 110-jährigen Aufbewahrungsfrist für Geburten Auskunft erhalten kann, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Gibt es diese oder eine vergleichbare Ausnahmeregelung auch im polnischen Personenstandsrecht?
Beste Grüße
Werner
Im deutschen Personenstandsgesetz gibt es in §62(3) die Regelung, dass man vor Ablauf der z. B. 110-jährigen Aufbewahrungsfrist für Geburten Auskunft erhalten kann, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Gibt es diese oder eine vergleichbare Ausnahmeregelung auch im polnischen Personenstandsrecht?
Beste Grüße
Werner
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