Amts-Blatt der Königl. Litthauischen Regierung
Um zu verhindern, daß die auf dem Grund kriegsrechtlicher Erkenntnisse aus dem Militairstande ausgestoßenen Individuen nicht das Bürgerrecht oder ein Grundstück erwerben, werden die Polizei und die mit Berichtigung des Besitztitels zu den Hypothekenbüchern beauftragten Behörden auf den Grund der Verfügung des Königl. Departements der höhern und Sicherheitspolizei vom 15ten d. M. hiermit angewiesen und aufgefordert, das Bürgerrecht und die Erlaubniß, ein Grundstück zu erwerben, nur unter strengster Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften zu ertheilen und insbesondere immer eine vollständige Nachweisung zu verlangen, daß derjenige, welcher eine solche Erlaubniß nachsucht, nie im Militair gestanden hat oder doch aus demselben ehrenvoll entlassen worden ist.
Gumbinnen, den 27sten Juli 1812.
Polizeideputation der Königl. Litthauischen Regierung.
Um zu verhindern, daß die auf dem Grund kriegsrechtlicher Erkenntnisse aus dem Militairstande ausgestoßenen Individuen nicht das Bürgerrecht oder ein Grundstück erwerben, werden die Polizei und die mit Berichtigung des Besitztitels zu den Hypothekenbüchern beauftragten Behörden auf den Grund der Verfügung des Königl. Departements der höhern und Sicherheitspolizei vom 15ten d. M. hiermit angewiesen und aufgefordert, das Bürgerrecht und die Erlaubniß, ein Grundstück zu erwerben, nur unter strengster Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften zu ertheilen und insbesondere immer eine vollständige Nachweisung zu verlangen, daß derjenige, welcher eine solche Erlaubniß nachsucht, nie im Militair gestanden hat oder doch aus demselben ehrenvoll entlassen worden ist.
Gumbinnen, den 27sten Juli 1812.
Polizeideputation der Königl. Litthauischen Regierung.
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