Rationes dubitandi 1659 (Hilfe bei Lateinischem Text)

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  • iehu
    Erfahrener Benutzer
    • 06.10.2009
    • 772

    [gelöst] Rationes dubitandi 1659 (Hilfe bei Lateinischem Text)

    Quelle bzw. Art des Textes: Rechtsgutachten der Juristischen Fakultät Straßburg
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1659
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Straßburg

    Hallo,

    ich benötige eure Hilfe. Ein Rechtsgutachten der Juristischen Fakultät Straßburg enthält u.a. zweimal einen Abschnitt, der mit "Rationes Dubitandi" eingleitet wird. Aus verschiedenen Quellen ist mir bekannt, dass die Rationes Dubitandi zum einem Rechtsgutachten gehören, leider kann ich nirgens genau finden, was die Rationes Dubitandi sind. Kennt sich da jemand aus? (aus dem zugehörigen Abschnitt kann ich es auch nicht eindeutig ableiten, da das Rechtsgutachten sehr viel Latein enthält.)
    Für Erste würde es mir reichen, wenn jemand folgenden beiden Textteile übesetzen könnte:

    Rationes Dubitandi
    Ex quibus, reus ordinaria poena, mortis nimirum, afficiendus videtur.

    Rationes Dubitandi
    Pro Reo, quod’ vel omnino nulla, vel leviori poena pecuniaria, adfici debeat.


    Mit meinen kaum vorhandenen Lateinkenntnissen bekomme ich es leider nicht hin. Auf den angehängten Bildern ist der Originaltext zu sehen.

    Hintergrund: bezüglich eines Ende 1658 begangenen Totschlags wurde bei der Juristischen Fakultät Straßburg ein Rechtsgutachten eingeholt.

    Vielen Dank schonmal!

    Schönen Gruß

    Uwe
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von iehu; 29.01.2020, 16:40.
    Forschungsergebnisse und Hilfsmittel auf www.uwe-heizmann.de
    Quellen zur südwestdeutschen Militärgenealogie auf www.uwe-heizmann.de/militaer.html
    Quellen für die Biografien von Bergleuten in Baden-Württemberg auf www.uwe-heizmann.de/bergleute.html
  • Interrogator
    Erfahrener Benutzer
    • 24.10.2014
    • 2086

    #2
    Rationes Dubitandi
    Überlegungen des Zweifelns
    Ex quibus, reus ordinaria poena, mortis nimirum, afficiendus videtur.
    aus/nach denen dem Angeklagten die rechtmäßige Strafe, ohne Zweifel die des Todes, zuzukommen scheint
    Rationes Dubitandi
    Pro Reo, quod’ vel omnino nulla, vel leviori poena pecuniaria, adfici debeat.
    für den Angeklagten, weil/ob er überhaupt mit keiner oder leichteren Geldstrafe versehen werden muss
    Gruß
    Michael

    Kommentar

    • iehu
      Erfahrener Benutzer
      • 06.10.2009
      • 772

      #3
      Vielen Dank
      Forschungsergebnisse und Hilfsmittel auf www.uwe-heizmann.de
      Quellen zur südwestdeutschen Militärgenealogie auf www.uwe-heizmann.de/militaer.html
      Quellen für die Biografien von Bergleuten in Baden-Württemberg auf www.uwe-heizmann.de/bergleute.html

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