Quelle bzw. Art des Textes: Eintragungsbewilligung
Jahr, aus dem der Text stammt: 1886
Ort/Gegend der Text-Herkunft: Essen
Namen um die es sich handeln sollte:
Jahr, aus dem der Text stammt: 1886
Ort/Gegend der Text-Herkunft: Essen
Namen um die es sich handeln sollte:
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Werden den fünfundzwanzigsten November
Achtzehnhundert sechsundachtzig.
Vor dem in Werden wohnenden Notar Carl Bendir
und dem zugezogenen Zeugen,
a. Wilh. Albert Barnscheidt
wohnhaft in Werden,
b. Kleinhändler Johan Schmitz,
wohnhaft in Werden,
welche ebenso, wie der instrumentierende Notar ver-
sichern, daß ihnen Keines der Verhältnisse entgegenstehen,
die nach Paragraphen Fünf bis Neun des Gesetzes
vom elften Juli Achtzehnhundert fünfundvierzig von
der Theilnahme an der Verhandlung ausschließen, erschie-
nen, bekannt und verfügungsfähig,
a. … Johann Heinrich Heuer,
b. Kleinhändler Carl Großheimann,
beide in Byfang wohnhaft,
und gaben zu Protokoll was folgt:
dem Johann Heinrich Heuer, als dem Eigentümer
der im Grundbuche von Byfang Land … Blatt
Hundert neunundneunzig eingetragenen Grund-
stücke namentlich der 386/289,
753/290, 293, 842/291, 909/288 (dreihundertsechsundachtzig/zweihundertneunundachtzig),
Siebenhundertdreiundfünfzig/Zweihundertneunzig, Zweihundertdreiundneunzig,
Achthundertzweiundvierzig/Zweihunderteinundneunzig, Neunhundertneu/Zweihundertachtundchtzig) Flur Eines
der Gemeinde Byfang, ist und wird hiermit die dingliche Gerechtigkeit
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Gerechtigkeit eingeräumt, von seinem bezeichneten Besitz
thum über das benachbarte Besitzthum des Carl Großhei-
mann, namentlich über die … 1030/291, 1031/291, 1028/299, 1027/296
(tausenddreißig/zweihunderteinundneunzig, tausendeinunddreißig/ zweihunderteinundneunzig, tausendachtundzwanzig/zweihundertneunundneunzig
tausendsiebenundzwanzig/zweihundertsechsundneunzig) Flur Eines der Gemeinde Byfang, nach
dem an der letztbezeichneten … nördlich vorüberführenden
öffentlichen Wege, der von Byfang nach Niederwenigern führt, und
zurück zu fahren,Johann Heinrich Heuer und sein Nachfolger im Ei-
genthum seines bezeichneten Besitzthums sollen jederzeit berechtigt
sein, bezeichnete Grundgerechtigkeit auf der bezeichneten die-
… Grundstücke des Carl Großheimann oder der Rechtsnach-
folger derselben im Eigenthum dieser Grundstücke im Grund-
buche eintragen zu lassen. Diese Eintragung wird seitens des
Carl Großheimann hiermit bewilligt. Derselbe erkennt auch an,
daß Johann Heinrich Heuer bereits im Besitze der bezeichne-
ten Rechtes sei.
Die Gegenleistung, welche Johann Heinrich Heuer
für das ihm überlassene Recht zu machen hat, liegt in der
Uebertragung des Grundstücks Parzelle Tausenddreißig ge-
teilt durch Zweihunderteinundneunzig an Carl Groß-
heimann, welchem diese Parzelle mit Rücksicht auf das
eingeräumte Wegerecht zu einem billigeren Kaufpreis
überlassen ist.
Es wird beantragt, diese Verhandlung für Johann
Heinrich Heuer auf Kostendes Carl Großheimann auszufertigen.
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