Gerichtsprotokoll 19.

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  • amyros
    Erfahrener Benutzer
    • 03.11.2009
    • 1409

    [gelöst] Gerichtsprotokoll 19.

    Quelle bzw. Art des Textes: Gerichtsprotokoll
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1748
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Schallstadt
    Namen um die es sich handeln sollte: Haug, Fischer und Küchlin


    Seite 19

    bestündig miteinander gute Nachbarn
    gewesen, und hätten es aber nicht so ge-
    achtet, …. aber könne Er es um so weniger
    leyden, als Er ja dadurch an dem ….
    seines eigenen Guthes gehindert werde,
    ….. ja der Küchlin seinen Wagen in seinen
    Kraut Garthen stellen könne, …. priora
    Beklagter Theil repetit priora mit dem Anhang
    daß ihm die Einfarth, so wie man solche bis-
    herr gehabt Kraft der …. Ehe-
    b....dung als ein Recht gebühre, es auch bis-
    herr so im Besiz gehabt, und folglich nicht
    schuldig seye, von seinem Kraut Gärthle
    etwas hierzu herzugeben; …..
    mit zu Recht
    Bescheid
    In strittiger Einfarth Sache zwischen
    Matthis Fischer von Schallstadt an einem
    und Catharina Haugin der …..
    …... am anderen Theil, wird vom
    Oberamts wegen hiermit zu Recht er-
    kannt Daß Kläger mit seiner Klage
    ab und dahin anzuweisen die strittige
    Angehängte Dateien
  • Balthasar70
    Erfahrener Benutzer
    • 20.08.2008
    • 2984

    #2
    Hallo amyros,

    ich lese:

    Seite 19

    beständig miteinander gute Nachbarn
    gewesen, und hätten es aber nicht so ge-
    achtet, ummehr (umso mehr?) aber könne Er es um so weniger
    leyden, als Er ja dadurch an dem Genuß
    seines eigenen Guthes gehindert werde,
    immaßen ja der Küchlin seinen Wagen in seinen
    Kraut Garthen stellen könne, repentendo priora
    Beklagter Theil repetit priora mit dem Anhang
    daß ihm die Einfarth, so wie man solche bis-
    hero gehabt Kraft der vorgemeldten Ehe-
    beredung als ein Recht gebühre, es auch bis-
    hero so im Besiz gehabt, und folglich nicht
    schuldig seye, von seinem Kraut Gärthle
    etwas hierzu herzugeben; Sey?enhir
    mit zu Recht
    Bescheid
    In strittiger Einfarth Sache zwischen
    Matthis Fischer von Schallstadt an einem
    und Catharina Haugin der deßigen
    Wittw? am anderen Theil, wird vom
    Oberamts wegen hiermit zu Recht er-
    kannt Daß Kläger mit seiner Klage
    ab und dahin anzuweisen die strittige

    Balthasar70
    Gruß Balthasar70

    Kommentar

    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4847

      #3
      nunmehr
      sezen hiemit zu Recht
      der daßigen (= hiesigen) Wittwe

      Gruß KK

      Kommentar

      • amyros
        Erfahrener Benutzer
        • 03.11.2009
        • 1409

        #4
        Vielen Dank
        Balthasar und Konrad.

        Gruß Harald

        Kommentar

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