Gerichtsprotokoll 17.

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  • amyros
    Erfahrener Benutzer
    • 03.11.2009
    • 922

    [gelöst] Gerichtsprotokoll 17.

    Quelle bzw. Art des Textes: Gerichtsprotokoll
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1748
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Schallstadt
    Namen um die es sich handeln sollte: Fischer, Haug


    Seite 17

    der Haugischen Vatter gehöret, welche
    seiner Tochter Catharina laut Eheberedung
    vom 13ten Juny 1712 di von ihr ….
    bes..... Hof …... um vierzig Gulden
    mit dem Anhang überlaßen, daß wenn
    solche gebaut werden solle, keiner
    dem anderen wegen der Einfahrt nichts
    im Weeg legen sollte. Gleich darauf
    nun habe di Haugin ihr Haus samt der
    Scheuer, so wie solches nebst dem Garthen
    noch stehe bey ihres Vatters Lebzeiten ge-
    bauet, auch ihr Guth nachherr umseumen (?)
    laßen, und gegen Matthis Fischers
    Guth die Einfahrt nicht nur in di Scheuer
    sondern auch die Länge hinunter von
    allen Seiten her gebraucht, welches
    Recht sie auch jezo nicht dahindern (?) laßen
    sondern fern... beybehalten wolle,
    warum sie nun nichts hindern würde,
    daß man dieses dem Gegentheil in
    dem ehemaligen Haus Verkauf anzu-
    dingen vergeßen, genug, daß der
    Haugin Vatter befugt gewesen, einem
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  • Balthasar70
    Erfahrener Benutzer
    • 20.08.2008
    • 2761

    #2
    Hallo amyros,



    Seite 17

    der Haugischen Vatter gehöret, welche
    seiner Tochter Catharina laut Eheberedung
    vom 13ten Juny 1712 di von ihr nochjezo
    besizende Hof Raithin um vierzig Gulden
    mit dem Anhang überlaßen, daß wenn
    solche gebaut werden solle, keiner
    dem anderen wegen der Einfahrt nichts
    im Weeg legen sollte. Gleich darauf
    nun habe di Haugin ihr Haus samt der
    Scheuer, so wie solches nebst dem Garthen
    noch stehe bey ihres Vatters Lebzeiten ge-
    bauet, auch ihr Guth nachhero umsei?men (umsäumen)
    laßen, und gegen Matthis Fischers
    Guth die Einfahrt nicht nur in di Scheuer
    sondern auch die Länge hinunter von
    allen Seiten her gebraucht, welches
    Recht sie auch jezo nicht dahindrn laßen
    sondern fernerhin beybehalten wolle,
    warum sie nun nichts hindern würde,
    daß man dieses dem Gegentheil in
    dem ehemaligen Haus Verkauf anzu-
    dingen vergeßen, genug, daß der
    Haugin Vatter befugt gewesen, einem

    Blathasar70
    Gruß Balthasar70

    Kommentar

    • amyros
      Erfahrener Benutzer
      • 03.11.2009
      • 922

      #3
      Danke Bathasar.

      Kommentar

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