Gerichtsprotokoll 13.

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  • amyros
    Erfahrener Benutzer
    • 03.11.2009
    • 1409

    [gelöst] Gerichtsprotokoll 13.

    Quelle bzw. Art des Textes: Gerichtsprotokoll
    Jahr, aus dem der Text stammt: Schallstadt
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: 1748
    Namen um die es sich handeln sollte: Hanser und Küchlin


    Seite 13



    Seine Scheuer zu seyen gestattet würde,
    Er somit als der andere Theil von
    von der March bleiben wolle. Seyen damit
    zu Recht.
    Bescheid
    In strittiger dienstbarkeits Sache
    zwischen Matthis Hanser von Schallstatt
    an einem – und Matthis Küchlin
    allda am anderen Theilwird auf
    Klag, Antwort, Ein und Gegen-
    rede auch eingenommenen Augen-
    schein zu Recht erkannt, daß zwar
    bekl. Theil frey stehe, auf sein Guth
    nach seinem wohlgefallen zu bauen,
    und der Kläger ihm seines
    Fensters willen es zu verwehren nicht
    befugt seye, undalso der Bekl. in so
    fern von der Klage entbunden und der
    Kläger abgewiesen werde jedennoch
    mit dem ausdrückl. Anhang daß er Küchlin
    sein vorhabendes Gebäu dermalen aus-
    zuführen die Erlaubnis anderster nicht
    als wenn keine Feuersgefahr dabey zu
    befürchten haben, andernfalls solches unter....
    lasen, oder den Brot Ofen hinweg thun solle, ….
    dem …...falls gegen des Matthis Hansers
    Haus weiter nicht bauen so, als er der Ordnung und
    der Gewohnheit zwischen zweyen Nachbarn ge....
    compers expensch Actum us supra
    T Salhms
    Angehängte Dateien
  • amyros
    Erfahrener Benutzer
    • 03.11.2009
    • 1409

    #2
    Hallo,
    kann sich nochmal jemand anschauen?
    Danke

    Gruß Harald

    Kommentar

    • mawoi
      Erfahrener Benutzer
      • 22.01.2014
      • 4049

      #3
      Seite 13



      Seine Scheuer zu seyen gestattet würde,
      Er somit als der andere Theil von
      der March bleiben wolle. Seyen damit
      zu Recht.
      Bescheid
      In strittiger dienstbarkeits Sache
      zwischen Matthis Hanser von Schallstatt
      an einem – und Matthis Küchlin
      allda am anderen Theil wird auf
      Klag, Antwort, Ein und Gegen-
      rede auch eingenommenen Augen-
      schein zu Recht erkannt, daß zwar
      bekl. Theil frey stehe, auf sein Guth
      nach seinem wohlgefallen zu bauen,
      und der Kläger ihm seines
      Fensters willen es zu verwehren nicht
      befugt seye, undalso der Bekl. in so
      fern von der Klage entbunden und der
      Kläger abgewiesen werde jedennoch
      mit dem ausdrückl. Anhang daß er Küchlin
      sein vorhabendes Gebäu dermalen aus-
      zuführen die Erlaubnis anderster nicht
      als wenn keine Feuersgefahr dabey zu
      befürchten haben, andernfalls solches unterwegen
      lasen, oder den Brot Ofen hinweg thun solle, wie Er
      denn auch allenfalls gegen des Matthis Hansers
      Haus weiter nicht bauen so, als er der Ordnung und
      der Gewohnheit zwischen zweyen Nachbarn gemäß
      compers expensch Actum ad supra
      VG
      mawoi

      Kommentar

      • mawoi
        Erfahrener Benutzer
        • 22.01.2014
        • 4049

        #4
        Hallo,
        heißt der Mathhis wirklich Hanser? Ich lese Hamster.
        VG
        mawoi

        Kommentar

        • amyros
          Erfahrener Benutzer
          • 03.11.2009
          • 1409

          #5
          Hallo mawoi,
          ja der Name ist Hanser.

          Danke Gruß Harald

          Kommentar

          • mawoi
            Erfahrener Benutzer
            • 22.01.2014
            • 4049

            #6
            Hallo Harald,
            dann steht in dem Dokument Hannser, Hanser jedenfals nicht.
            VG
            mawoi

            Kommentar

            • amyros
              Erfahrener Benutzer
              • 03.11.2009
              • 1409

              #7
              OK,
              Danke

              Gruß Harald

              Kommentar

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