Gerichtsprotokoll 1759 2.Seite

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • amyros
    Erfahrener Benutzer
    • 03.11.2009
    • 1409

    [gelöst] Gerichtsprotokoll 1759 2.Seite

    Quelle bzw. Art des Textes: Gerichtsprotokoll
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1759
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Südschwarzwald
    Namen um die es sich handeln sollte: Simon Storck


    Nun die 2. Seite


    den 2. marty. 1759
    Hoch Fürstl: Hoch Löbl: oberambt

    Nach dem wir nun sambtl. Erb interesenten
    an Letzt. Gehaltenen Frefel Gericht, von Simon
    Storken Erben, angeklaget worden, als hätten
    wir an einem mit ihrem Theil …..waldt, mehr
    als uns gehöre, geholzet, welches sich aber nicht,
    befindet, sondern daß Recht Gleich wir sie dazu
    haben, in dem schon vor Langen Jahren b. ....
    Wald an Etlichen orten, Theils wendlinger und Theils im
    Wolfenweyler bahn liget, …....
    Erbschaft zu Vor Theilen gehabt, hirnach ist mir
    von diesen Erben (hinweg?) ….., und hat uns
    Sambtl. Ihren antheil über Lasten, welche an
    (Jetz?) Simon Storken Kinder vor sich allein behalten
    wollen, ungegründeten vorgeben, ihr Vatter
    habe diesen Menschen seinen Theil aberkauft
    und da wir schon vor 25 Jahren den von user
    Lasten Erhalten anTheil miteinander vorTheilt.
    wobey auch ihr Vatter nicht mehr als seinen gebührenden
    Theil begehrt, und jeder Zeit zu frieden …....
    biß wir wieder (aufeinander?), Zeit und …..
    Hernach ein Stük waldt mit ein ander abgehauen
    hat ihr Vatter wiederum angesetzt, der Theil
    daß …........................ gehöre ihm allein
    und uns …. und … wollen Er hätte
    ihn erkauft worüber wir nachschriftl. auch
    zwei.... , und …. das Hoch Fürstl.
    oberambt vorgeschlagen, so ist er von seiner
    Angehängte Dateien
  • mawoi
    Erfahrener Benutzer
    • 22.01.2014
    • 4049

    #2
    Hallo,
    ein paar Ergänzungen:
    Hoch Fürstl: Hoch Löbl: oberambt

    Nach dem wir nun sambtl. Erb interesenten
    an Letzt. Gehaltenen (Frefel) Frevel Gericht, von Simon
    Storken Erben, angeklaget worden, als hätten
    wir an einem mit ihrem Theil …..waldt, mehr
    als uns gehöre, geholzet, welches sich aber nicht,
    befindet, sondern daß Recht Gleich wir/ wie sie dazu
    haben, in dem schon vor Langen Jahren b. ....
    Wald an Etlichen orten, Theils wendlinger und Theils im
    Wolfenweyler bahn liget, …....
    Erbschaft zu Vor Theilen gehabt, hirnach ist mir/einer
    von diesen Erben (hinweg?) gekommen, und hat uns
    Sambtl. Ihren antheil über Lasten/ lassen, welche an
    (Jetz?) jetzo Simon Storken Kinder vor sich allein behalten
    wollen, ungegründeten vorgeben, ihr Vatter
    habe diesen Menschen seinen Theil aberkauft
    und da wir schon vor 25 Jahren den von user
    Lasten Erhalten anTheil miteinander vor/verTheilt.
    wobey auch ihr Vatter nicht mehr als seinen gebührenden
    Theil begehrt, und jeder Zeit zu frieden gewesen
    biß wir wieder (aufeinander?)Zeit und erst lang
    Hernach ein Stük waldt mit ein ander abgehauen
    hat ihr Vatter wiederum angesetzt, der Theil
    daß hinweg Gr.…........................ gehöre ihm allein
    und uns …. und abschrocken wollen Er hätte
    ihn erkauft worüber wir nachschriftl. auch /Aus
    weisung (zwei) getrungen , und ihm das Hoch Fürstl.
    oberambt vorgeschlagen, so ist er von seiner
    VG
    mawoi

    Kommentar

    • Grapelli
      Erfahrener Benutzer
      • 12.04.2011
      • 2225

      #3
      ... schließe mich an:

      Hoch Fürstl: Hoch Löbl: oberambt

      Nach deme wir nun sambtl. Erb intresenten
      an Letzt. Gehaltenen Frevel. Gericht, von Simon
      storken Erben, angeklaget worden, als hätten
      wir an einem mit ihrem Theilbarren waldt, mehr
      als uns gehöre, geholzet, welches sich aber nicht,
      befindet, Sondern daß Recht gleich wie sie darzu
      haben, in deme schon vor Langen Jahren b. Juchert (?)
      wald an Etlichen orten, Theils wendlinger und Theils im
      wolffenweyler bahn liget, die weymänische
      Erbschafft zu vertheilen gehabt, hernach ist eine
      von diesen Erben hinweg [G?]ekommen, und hat uns
      Sambtl. ihren antheil über Laßen, welchen an
      jetzo Simon storken Kinder vor sich allein behalten
      wollen, mit ungegründetem vorgeben, ihr vatter
      habe dießem menschen, seinen Theil aberkaufft
      und dawir schon vor 25 Jahren, den von unßer
      Baßen,(?) ErErbten antheil miteinander vertheilt.
      wobey auch ihr vatter nicht mehr als seinen gebühre(n)den
      theil begehret, und Jeder Zeit zufrieden [G?]eweßen
      biß wir wieder auff eine andere, Zeit und Erst lang
      hernach, ein stük waldt mit ein ander abgehauen
      hat ihr vatter widerum angesetzt, der theil
      deß hinweg gekommenen menschen, Gehöre ihmme allein,
      und uns bereden und abschröken, wollen Er hätte
      ihn erkaufft, worüber wir nach schrifftl. auff
      weisung [G?]etrungen, und ihme daß Hoch Fürstl.
      oberambt vorgeschlagen, so ist er von seiner
      ...
      Herzliche Grße
      Grapelli

      Kommentar

      • Interrogator
        Erfahrener Benutzer
        • 24.10.2014
        • 2086

        #4
        Hallo,

        vielleicht: wir an einem mit ihrem Theil Burrenwaldt, mehr

        den es ja im Schwarzwald gibt.

        Michael
        Gruß
        Michael

        Kommentar

        • amyros
          Erfahrener Benutzer
          • 03.11.2009
          • 1409

          #5
          Danke !!!

          Kommentar

          Lädt...
          X