Akte zu Gerichtsverfahren (S.8)

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  • Lewh
    Erfahrener Benutzer
    • 18.07.2013
    • 1949

    [gelöst] Akte zu Gerichtsverfahren (S.8)

    Quelle bzw. Art des Textes: Akte
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1742
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Marienborn



    Hallo zusammen,
    hier nun endlich die letzte Seite der Gerichtsakte mit der Bitte um Kontrolle/Ergänzung.

    Eodem
    Verrichtete Beklagter Matthias
    an Kläger Hanns Peter Heims
    die erkannte(?) Abbitte und Ehren
    Erclärung, welches ???? registri
    ret worden.
    ut supra
    J. G. Strauß.
    Justitiar
    Actum Kloster(?) Marienborn
    D 1t Decemb: 1742
    ?????? des Böttger Mstrs
    Matthias und(?) meldet daß
    ihm von des Hochwürdigen
    trans(?) Domino, Prioria
    und hoch???? Con???
    seine 3 Thaler(?) Straffe
    biß(?) auff(?) einen Thaler
    moedriert worden, welchen
    er auch bezahlet und
    soll dieses(?) Thalers in die
    dießjährige Pacht Rech
    nung(?) mit ??? der Ein
    nahme gebracht werden
    ut supra
    ??Reineke
    Angehängte Dateien
    Suche:
    Hanß Heimsen *1674 +1737 in Marienborn
    Schweinemeister und Hirte in Harbke
    Nachthirte in Morsleben

    Namen auch: Heinse, Heinße
  • Grapelli
    Erfahrener Benutzer
    • 12.04.2011
    • 2225

    #2
    Hallo nochmal, hier lese ich Folgendes:


    Eodem
    Verrichtete Beklagter Matthias
    an Klägern Hanns Peter Heims
    die erkannte Abbitte und Ehren-
    Erclärung, welches anhero registri-
    ret worden.

    ut supra
    J. G. Strauß.
    Justitiar.

    Actum Closter Marienborn
    d[en] 1t Decemb: 1742
    Erscheinet der Böttger Mstr:
    Mathias und meldet: daß
    ihm von der Hochwürdigen
    Frau Dominae, Priorin
    und hochadelichen ...
    seine 3 Thaler Straffe
    biß auff Einen Thaler
    moderiret worden, welchen
    er auch bezahlet, und
    soll dieser Thaler in die
    dießjährige Pacht Rech-
    nung mit zu der Ein-
    nahme gebracht werden

    ut supra
    ... Reineke
    Herzliche Grße
    Grapelli

    Kommentar

    • Tinkerbell
      Erfahrener Benutzer
      • 15.01.2013
      • 10821

      #3
      Hallo.

      und hochadelichen Convent ?

      MfG Marina

      Kommentar

      • Grapelli
        Erfahrener Benutzer
        • 12.04.2011
        • 2225

        #4
        Zitat von Tinkerbell Beitrag anzeigen
        und hochadelichen Convent ?
        Ja, genau. Jetzt seh ich es auch.
        Herzliche Grße
        Grapelli

        Kommentar

        • Lewh
          Erfahrener Benutzer
          • 18.07.2013
          • 1949

          #5
          Vielen dank für die letzte Seite!

          ich habe die ganze Akte jetzt einmal zusammen gefasst falls es euch oder jemand anderen interessiert hier der Text:

          Actum ?? Marienborn den 24t Nov. 1742
          Erschiene Meister Matthias der Böttger, brachte an, wie ihm in der Nacht zwischen den 20tn und 21tn huj. sieben Stück Mannshemde aus seinem Garten, allwo sie trocknens halber gehangen,gestohlen worden; da er nun wieder seinen Nachtbar Haus Peter Heims gewiße Muthmassung hätte, daß selbiger diesen Diebstahl vollbracht, so bat er in deßen Hauße visitiren zu laßen. Auf Befragen: worauf er seine Muthmaßungen gründete? sagte er: sein Sohn und seine Tochter hätten an der Wand , so zwischen seinem und Heims Hauße wäre, gehört, daß dieser mit seinem Weibe gesprochen, sie wolten aus denen
          Hemden die rothen Nahmens austrennen, ihme denuncianten solle ihr Hund etc. Als ihme hierauf Vorstellung geschehen, wie eines Theils durch die Wand leicht andere Dinge, als gesprochen, gehört worden seye könnten andern Theils auch der Beweis durch seine Kinder nicht geführet werden könnte, blieb er dabey, und bat die Hauß-Suchen auf seine Gefahr in des Denunciaten Heims Hauße zu veranlaßen.

          Resol.
          Es solle des Denunciaten Heims Hauß, iedoch periculo petentis, visitiret werden.
          ut supra
          ... Reineke

          Eodem.
          Wurde Meister Gummerten und dem Krüger Krusekopffen aufgegeben, des Beklagten Heims Hauß durchzusuchen, und zuzusehen, ob sie von denen angeblich gestohlnen Hemden etwas zu finden vermöchten. Illi referirten: wie sie anbefohlenermaßen Küsten, Betten, Bodens, in Summa alles, wo etwas verstecket werden könnte, durchgesucht, von denen gestohlnen Hemden aber nichts finden könnten.
          dimissi.

          ut supra.
          ... Reineke

          Eodem
          Erschiene Hanns Peter Heims, brachte klagend an, wie sein Nachtbar Matthias ihn nicht alleine Dieberey beschuldiget, sondern es auch dahin gebracht, daß ihm Klägern das Hauß durchvisitiret worden: Gleichwie aber so wenig ihm als seinen Eltern, welche lange Zeit allhier gewohnt, iemand etwas ungebührliches nachsagen könnte, so hätte er sich nothwendig sowol des Beklagten Nachsage als ausgegebrachte Haußsuchung zu gemüthe ziehen müßen: Bat dennoch Terminum anzusetzen Beklagten vorzuladen, und zur Abbitte und Ehren-Erclärung anzuhalten, die Bestraffung Adel(igem) Stiffte überlaßende.

          Resol.
          Es solle Beklagter auf den 27ten huj[atis] [= dieses (Monats)]: citiret werden, da denn Kläger ebenmäßig erscheinen solte.
          ut supra
          ... Reineke

          Actum Cl. Marienborn den 27ten Nov. 1742.
          (Links: In praes[entia] des Herrn Amtmann Reineckens.)
          Ip. [= In praesentia]
          Hans Peter Heims Klägers
          Christoph Matthias Beklagter

          Kläger erschiene, bezog sich auf seine angebrachte Klage und bat Beklagten zur gebetenen Satisfaction anzuhalten. Beklagter erschiene, blieb bey seinem Vorgeben, wie Kläger ihm die Hemde gestohlen, setzte also demselben exceptionem veritatis entgegen, deferirte Klägern über die exception den Eyd, und wenn er selbigen zu praestiren nicht vemögend wäre, ihn Beklagter, nicht alleine von der angestellten Klage zu absoluiren, sondern auch Klägern zur gebührenden Straffe zu ziehen. Kläger replicirte, wie weder er noch iemand von denen seinen Beklagten Hemden oder sonst etwas gestohlen, er acceptirte den deferirten Eyd, ob er gleich gantz nicht schuldig wäre, ohne andere als bisherige Anzeige, selbigen abzuschweren, bat nochmals wie vorhin. Beklagter repetirte priora und bat auf den angetragenen Eyd super exeptione zu verabschieden.

          Bescheid:
          In Sachen Hans Peter Heims Klägers entgegen Mstr. Christoph Matthias Beklagten, geben die Gerichte des Adeligen Stiffts Marienborn zum Bescheid:
          Würde Kläger, nach Beklagtens vorgängigen Eyd für Gefährde, immaßen ihm zu thun oblieget, eydlich erhärte daß sowenig er, als iemand von denen Seinigen Beklagten die Hemde qu. gestohlen noch stehlen helffen, er und die Seinen auch dieses Diebstahls keine Wißenschafft [= Kenntnis] hätten, so ergehet darauf ferner was sich zu Rechte gebühret.
          act[us] et publ[icus] ut supra in praes[entia] tam actoris quam rei.

          J. G. Strauß.
          Justitiar.

          Actum Cl[oster] Marienborn den 28ten Nov. 1742

          JS.(bzw. IS.)
          Hanns Peter Heims Klägers
          entgegen
          Mstr. Christoph Matthias Beklagten

          Kläger erschiene, offerirte sich zu Praestirung des deferirten Eydes, und bat, ihme selbigen abzunehmen.
          Beklagter erschiene gleichfalls, war gewärtig, wie Kläger den Eyd abschweren würde, offerirte sich zur Praestation des Eydes für Gefährde. Nachdem nun beyde Theile de vitardo periurio scharff verwarnet, Bklagter auf das iuramentum calumniae wie er Klägern den deferirten Eyd weder gefährlicher noch boshaffter Weiße abgefodert, praestiret, hat Kläger folgenden Haupt-Eyd actu corporali abgelegt:

          Ich Hanns Peter Heims schwehre zu Gott dem Allmächtigen einen leiblichen Eyd, daß so wenig ich, als iemand von denen Meinigen dem Böttger Mstr. Christoph Matthias die gestohlne 7 Manns-Hemde entwendet, noch zu solchen Diebstahl hülffliche Hand geleistet, ich auch und die Meinen dieses Diebstahls keine Wißenschafft haben, so wahr mir Gott helffe und sein heil[iges] Wort!
          Nach Praestation dieses Juraments wurde folgender Bescheid abgefaßt:

          Bescheid:
          In Sachen Hanns Peter Heims Klägers, entgegen Mstr. Christoph Matthias Beklagten geben die Gerichte des Adel[igen] Stiffts Marienborn zum Bescheid:
          Daß Beklagter Klägern eine christliche Abbitte und Ehren-Erclärung, wegen der wieder ihn gebrauchten Beschuldigung seiner Ehren, iedoch unbeschädiget, zu thun, auch die aufgelauffene Kosten zu erstatten
          schuldig. Über dieses wird Beklagter noch in 3 th. Straffe nicht unbillig vertheilet.

          act. et publ. ut supra praes. act. et reo.
          J. G. Strauß.
          Justitiar.

          Eodem
          Verrichtete Beklagter Matthias an Klägern Hanns Peter Heims die erkannte Abbitte und Ehren-Erclärung, welches anhero registriret worden.

          ut supra
          J. G. Strauß.
          Justitiar.

          Actum Closter Marienborn d[en] 1t Decemb: 1742
          Erscheinet der Böttger Mstr: Mathias und meldet: daß ihm von der Hochwürdigen Frau Dominae, Priorin und hochadelichen Convent seine 3 Thaler Straffe biß auff Einen Thaler moderiret worden, welchen er auch bezahlet, und soll dieser Thaler in die dießjährige Pacht Rechnung mit zu der Einnahme gebracht werden

          ut supra
          ... Reineke
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          Schweinemeister und Hirte in Harbke
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          Namen auch: Heinse, Heinße

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