Akte zu Gerichtsverfahren (S.7)

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  • Lewh
    Erfahrener Benutzer
    • 18.07.2013
    • 1932

    [gelöst] Akte zu Gerichtsverfahren (S.7)

    Quelle bzw. Art des Textes: Akte
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1742
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Marienborn


    Hallo nochmal. Hier die vorletzte Seite der Akte mit der Bitte um Ergänzung/Korrektur.
    Vielen Dank im Voraus,
    Lars

    endet noch zu solchen Dieb
    stahl ???? Hand ge
    leistet, ich auch und die Mei
    nen dieses Diebstahls keine
    Wißenschaft haben, so wahr
    mir Gott helfe(?) und sein
    heil Wort!
    Nach Prastation dieses In
    raments wurde folgender
    Bescheid abgefaßt:
    Bescheid:
    In Sachen Hanns Peter Heims
    Klrs, entgegen Mstr. Christoph
    Matthias Beklten geben die
    Gerichte des adel. Stiftes
    Marienborn zum Bescheid:
    Daß Beklter Kläger eine
    schriftliche Abbitte und Ehren
    Erclärung wegen der wieder
    ihn gebrauchte Beschuldigung
    seiner Ehren irdah unbeschäd
    get zu ????, auch die aufge
    lauffene Kosten zu erstatten
    schuldig. Über dieses wird
    Beklter noch in 3 ??? Straffe
    nicht unbillig verthälet
    act. et publ. at supra
    praes. act. et reo.
    J. G. Strauß
    Justitiar
    Angehängte Dateien
    Suche:
    Hanß Heimsen *1674 +1737 in Marienborn
    Schweinemeister und Hirte in Harbke
    Nachthirte in Morsleben

    Namen auch: Heinse, Heinße
  • Grapelli
    Erfahrener Benutzer
    • 12.04.2011
    • 2225

    #2
    Hallo Lars, ich lese es so:


    det, noch zu solchen Dieb-
    stahl hülffliche Hand ge
    leistet, ich auch und die Mei-
    nen dieses Diebstahls keine
    Wißenschafft haben, so wahr
    mir Gott helffe und sein
    heil[iges] Wort!

    Nach Praestation dieses Ju-
    raments wurde folgender
    Bescheid abgefaßt:

    Bescheid:
    In Sachen Hanns Peter Heims
    Klägers, entgegen Mstr. Christoph
    Matthias Beklagten geben die
    Gerichte des Adel[igen] Stiffts
    Marienborn zum Bescheid:
    Daß Beklagter Klägern eine
    christliche Abbitte und Ehren-
    Erclärung, wegen der wieder
    ihn gebrauchten Beschuldigung
    seiner Ehren, iedoch unbeschädi-
    get, zu thun, auch die aufge-
    lauffene Kosten zu erstatten
    schuldig. Über dieses wird
    Beklagter noch in 3 th. Straffe
    nicht unbillig vertheilet.

    act. et publ. ut supra
    praes. act. et reo.
    J. G. Strauß.
    Justitiar.
    Herzliche Grße
    Grapelli

    Kommentar

    • Lewh
      Erfahrener Benutzer
      • 18.07.2013
      • 1932

      #3
      Super vielen Dank für die schnelle Lösung!
      Suche:
      Hanß Heimsen *1674 +1737 in Marienborn
      Schweinemeister und Hirte in Harbke
      Nachthirte in Morsleben

      Namen auch: Heinse, Heinße

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