Akte zu Gerichtsverfahren (S.5)

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  • Lewh
    Erfahrener Benutzer
    • 18.07.2013
    • 1519

    [gelöst] Akte zu Gerichtsverfahren (S.5)

    Quelle bzw. Art des Textes: Akte
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1742
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Marienborn


    Hier kommt nun Seite 5 bei der ich wie auch bei den anderen Seiten auf eure Hilfe hoffe. Die Seite ist besser lesbar und es fehlen nur wenige Stellen. Viele Grüße Lars.


    genen Eyd super e?egtio
    ne zu verabschieden(?)
    Bescheid:
    In Sachen Hans Peter Heims Kläger(?)
    entgegen Mstr. Christoph Matthias
    Beklten, geben die Gerichte des
    a???. Stifte Marienborn zum
    Bescheid:
    Würde Klar(Kläger?), nach Beklten
    vorgängigen Eyd für G?
    ????, immaßen(?) ihn zu
    thun(?) oblieget, eydlich erfährte
    daß sowenig er, als iemand
    von denen seinigen Beklten
    die Hemde qu(?) gestohlen
    noch stehlen sollten, er und
    die seinen auch dieses Dieb
    stahls keine Wissenschaft
    hätten, so ergehet darauf
    ???? was sich zu ????
    gebühret.
    act. et publ. ut supra
    in praes tam actoris
    quam rei
    J. G. Strauß
    Justitiar
    Angehängte Dateien
    Suche:
    Hanß Heimsen *1674 +1737 in Marienborn
    Schweinemeister und Hirte in Harbke
    Namen auch: Heinße, Heimße, Heimer usw.

    Datenbank aller bekannter Daten
  • Tinkerbell
    Erfahrener Benutzer
    • 15.01.2013
    • 10044

    #2
    Hallo.

    Mein Leseversuch:

    genen Eyd super e?egtio
    ne zu verabschieden
    Bescheid:
    In Sachen Hans Peter Heims Kläger
    entgegen Mstr. Christoph Matthias
    Beklagten, geben die Gerichte des
    adeligen ? Stifte Marienborn zum
    Bescheid:
    Würde Kläger, nach Beklagten
    vorgängigen Eyd für Ge
    fährde, immaßen ihm zu
    thun oblieget, eydlich erhärte
    daß sowenig er, als iemand ?
    von denen Seinigen Beklagten
    die Hemde qu(?) gestohlen
    noch stehlen helffen, er und
    die Seinen auch dieses Dieb
    stahls keine Wissenschaft
    hätten, so ergehet darauf
    ferner was sich zu Rechte
    gebühret.
    act. et publ. ut supra
    in praes tam actoris
    quam rei
    J. G. Strauß
    Justitiar

    MfG Marina

    Kommentar

    • Grapelli
      Erfahrener Benutzer
      • 12.04.2011
      • 2223

      #3
      Hallo zusammen,
      paar kleine Ergänzungen:


      genen Eyd super exeptio-
      ne zu verabschieden.

      Bescheid:
      In Sachen Hans Peter Heims Klägers
      entgegen Mstr. Christoph Matthias
      Beklagten, geben die Gerichte des
      Adeligen Stiffts Marienborn zum
      Bescheid:
      Würde Kläger, nach Beklagtens
      vorgängigen Eyd für Ge-
      fährde, immaßen ihm zu
      thun oblieget, eydlich erhärte
      daß sowenig er, als iemand
      von denen Seinigen Beklagten
      die Hemde qu. gestohlen
      noch stehlen helffen, er und
      die Seinen auch dieses Dieb-
      stahls keine Wißenschafft [= Kenntnis]
      hätten, so ergehet darauf
      ferner was sich zu Rechte
      gebühret.

      act[us] et publ[icus] ut supra
      in praes[entia] tam actoris
      quam rei.

      J. G. Strauß.
      Justitiar.
      Herzliche Grße
      Grapelli

      Kommentar

      • Lewh
        Erfahrener Benutzer
        • 18.07.2013
        • 1519

        #4
        Auch bei dieser Seite vielen Dank Marina und Grapelli für die Hilfe.
        Suche:
        Hanß Heimsen *1674 +1737 in Marienborn
        Schweinemeister und Hirte in Harbke
        Namen auch: Heinße, Heimße, Heimer usw.

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