Urkunde aus dem Jahr 1664

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  • amyros
    Erfahrener Benutzer
    • 03.11.2009
    • 922

    [gelöst] Urkunde aus dem Jahr 1664

    Quelle bzw. Art des Textes: Jahr, aus dem der Text stammt: Ort/Gegend der Text-Herkunft:
    Hallo und guten Abend,
    hier nun der erste Teil der Urkunde. Ich habe schon ein wenig vorgearbeitet.
    Danke für eure Hilfe.

    Harald

    Der hernach benandte mit nahmen Hanß Bürckhlin undt Hanß
    Eschlinbaum beede Verbürgerte Inwohner zu Efringen
    Bekennen …. undt … kundt aller …..glichen
    hiermit undt ….. das in der Geistlichen
    Verwaltung der Herrschaft Rötelen eine ….
    …... undt wohlbekandliche Schuldt so Tugendt und fründt-
    lichen gelten nicht weniger wir oder die unserige
    wieder bezahlen sollen undt wollen Benandlichen
    Johans Bürcklin achtzig Pfundt und Johanns
    Eschlinbaum Zwantzig Pfund Stebler güter dieses landes
    müntz undt wehrung schuldig worden sein.
    Die ….. undt versprechen wir hiermit für uns unseren
    Erben und Nachkomen wohl …. Geistlicher Verwal-
    tung ….. mahligen Herren Verwalter auch jed weder man
    rechtmäßigen Inhaber dieß Briefs Jährlich uff Martiny
    landtläufig zu verzinsen auch erstenmahls uff benandte
    Zeit diß laufenden sechzehnhundert vier und sechzigten
    Jahres anzufangen, Nachgehendts auch das Hauptguth uff zu-
    vor besehem halbjährige abkündigung ohne vorver...ung
    einigen ….. undt …. …..... …...... ab zu-
    …... undt zu bezahlen.
    …... den wir zu ….... eingesetzt undt
    ….... gemacht haben wie volgt Erstlichen Johannes
    Bürckhlin ….... Hauß undt Hofstatt wie solche oben
    im Dorf zu Efringen gelegen Einsicht neben Fridlin Rehß
    anderseits neben Michel Dö... beide von hier.
    Angehängte Dateien
  • Friederike
    Erfahrener Benutzer
    • 04.01.2010
    • 7850

    #2
    Hallo Harald,

    ein wenig:

    Der hernach benandte mit nahmen Hanß Bürckhlin undt Hanß
    Eschlinbaum beede Verbürgerte Inwohner zu Efringen
    Bekennen offent. undt thundt kundt allermeniglichen
    hiermit undt ….. das in der Geistlichen
    Verwaltung der Herrschaft Rötelen eine uffrechte endtliche
    …... undt wohlbekandtliche Schuldt so Tugendt und fründt-
    lichen gelten nicht weniger wir oder die unserige
    wieder bezahlen sollen undt wollen Benandtlichen
    Johans Bürcklin achtzig Pfundt und Johanns
    Eschlinbaum Zwantzig Pfund Stebler güter dieses landes
    müntz undt wehrung schuldig worden sein.
    Die ….. undt versprechen wir hiermit für uns unseren
    Erben und Nachkomen wohl ermelter Geistlicher Verwal-
    tung jedesmahligen Herren Verwalter auch jedweder man
    rechtmäßigen Inhaber dieß Briefs Jährlich uff Martiny
    landtläufig zu verzinsen auch erstenmahls uff benandte
    Zeit diß laufenden sechzehnhundert vier und sechzigten
    Jahres anzufangen, Nachgehendts auch das Hauptguth uff zu-
    vor beschehene halbjährige abkündigung ohne verursachung
    einigen costen undt schadens Danckhbarlich wider ab zu-
    statten undt zu bezahlen.
    Darumb dan wir zu underpfänderen eingesetzt undt
    Hoff gemacht haben wie volgt Erstlichen Johannes
    Bürckhlin mein Hauß undt Hofstatt wie solche oben
    im Dorff zu Efringen gelegen Einseit neben Fridlin Rehß
    anderseit neben Michel Döserich? beide von hier.
    Viele Grüße
    Friederike
    ______________________________________________
    Gesucht wird das Sterbedatum und der Sterbeort des Urgroßvaters
    Gottlob Johannes Ottomar Hoffmeister geb. 16.11.185o in Havelberg
    __________________________________________________ ____

    Kommentar

    • Klimlek
      Erfahrener Benutzer
      • 11.01.2014
      • 2291

      #3
      Hallo,

      auch ein wenig:

      Der hernach benandte mit nahmen Hanß Bürckhlin undt Hanß
      Eschlinbaum beede Verbürgerte Inwohner zu Efringen
      Bekennen offent. undt thundt kundt allermeniglichen
      hiermit undt in craft dieß briefs, das in der Geistlichen
      Verwaltung der Herrschaft Rötelen eine uffrechte endtliche
      …... undt wohlbekandtliche Schuldt so Tugendt und fründt-
      lichen gelten nicht weniger wir oder die unserige
      wieder bezahlen sollen undt wollen Benandtlichen
      Ich Hans Bürcklin achtzig Pfundt und Ich Hanns
      Eschlinbaum Zwantzig Pfund Stebler güter dieser landen
      müntz undt wehrung schuldig worden sein.
      Die gereden undt versprechen wir hiermit für uns unseren
      Erben und Nachkomen wohl ermelter Geistlicher Verwal-
      tung jedesmahligen Herren Verwalter auch jedweder man
      rechtmäßigen Inhaber dieß Briefs Jährlich uff Martiny
      landtläufig zu verzinsen auch erstenmahls uff bemeldte
      Zeit diß laufenden sechzehenhundert vier und sechzigsten
      Jahres anzufangen, Nachgehendts auch das Hauptguth uff zu-
      vor beschehene halbjährige abkündigung ohne verursachung
      einigen costen undt schadens Danckhbarlich wider ab zu-
      statten undt zu bezahlen.
      Darumb dan wir zu underpfänderen eingesetzt undt
      Hoff gemacht haben wie volgt Erstlichen Ich Hanns
      Bürckhlin mein Hauß undt Hofstatt wie solche oben
      im Dorff zu Efringen gelegen Einseit neben Fridlin Rehß
      anderseit neben Michel Döserich? beede von hier.

      Kommentar

      • amyros
        Erfahrener Benutzer
        • 03.11.2009
        • 922

        #4
        Vielen, vielen Dank.

        Gruß Harald

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