Bitte um Lesehilfe aus Grundbüchern der Stadt Halle a.d. Saale

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  • Daniel1808
    Erfahrener Benutzer
    • 17.07.2011
    • 2864

    [gelöst] Bitte um Lesehilfe aus Grundbüchern der Stadt Halle a.d. Saale

    Quelle bzw. Art des Textes: Grundbuch
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1827-1860
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Halle a.d. Saale


    Hallo zusammen liebe Forscher,

    kann mir jemand die beigefügten Einträge aus den Grundbüchern der Stadt Halle "verschriften"?

    Ich kann hier leider nichts von lesen, da diese alte Schrift leider für mich absolut unleserlich ist.

    Vielen Dank und viele Grüße sowie einen schönen 2. Advent :-)

    Daniel
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von Daniel1808; 08.12.2013, 12:06.
  • Nisse84
    Benutzer
    • 19.05.2012
    • 26

    #2
    Hallo,

    habe mir gerade den 1. Eintrag angesehen. Konnte allerdings nur einen Teil übertragen.

    "372. Julius Ludwig Merklein . . .

    Maria Rosine Merklein (geb. Mani?) ererbt 22/30? 1849 N(?)ndorf, Sophie Auguste geb. Merklein, und Merklein Charlotte (?) Bertha, laut Testamente. 6/10 Maerz 1857".

    20 Juni 1825 und 1843 in den Spalten.

    Viele Grüße

    Nisse84

    Kommentar

    • Nisse84
      Benutzer
      • 19.05.2012
      • 26

      #3
      Hallo,


      der zweite Eintrag könnte wie folgt lauten (leider konnte nicht alles lesen, Korrekturen sind notwendig):


      hat laut (?) den 3ten April et 22 Junii 1790 von den (Herrn?) Meister Johann Caspar Schanz, dieses Ga(s)thauß und ist zubeher, welches derselbe unterem 30ten August 1754 (subhasta?) für 750 elle (vermutlich Taler) erkaufet hat mit den (…) stein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


      in (graben?) (…) Kaufflich und aigenthändlich übernommen und ist auch auf den Grund des Kauff Contracts et Decrito (soll vermutlich Decretio heißen?) den 22. Junii 1790.


      (?) berichtiget worden.


      Cons. G.B. de 1790 Fol. 353.“

      Kommentar

      • Nisse84
        Benutzer
        • 19.05.2012
        • 26

        #4
        Hallo,

        habe den letzten Eintrag übertragen. Bedarf sicherlich einer Korrektur!

        Sehr interessant, was in diesem Eintrag erwähnt wird. Im zweiten Eintrag könnte das eine Wort, welches ich nicht entziffern konnte, Backhaus heißen. Im letzten Eintrag geht es jedenfalls um ein Backhaus bei einer Synagoge.

        Also, der Text:

        "1. Ein Thaler (?) auf jeden Veränderungsfall an den Stadtschultheiß allhier

        2. der Vergleich, welchen der vorige Besitzer Meister Schantz (Johann Caspar Schantz, siehe Eintrag Nr. 2) mit der hiesigen Kundschaft unterem 23te August 1774 abgeschloßen sah vor nach derselben für sich und sonstige Besitzer dieses Backhauses das onus (?) der Stadt welche diesen Haus und der Hof der (Julian?) Synagoge sub. No. 423. schaidet, auf sich genommen und es so oft als es völhig, auszubeßern, auch wurde neu aufzustufen sich verbindlich gemacht und wer das unter dieser Plancke gesamde Gaßenloch ein sah (ein?) tüchtiges Gitter vorzusetzen damit kein Unrath von Mist durchlaufen kann, angelobet auch wegen dieser übernommenen (seroitut?) hier sich und seine zukünftigen Besitzern dieses Backhaußes zur ausdrücklichen Hypothek ein, gesetzt hat ein welche Seroitut auf dem Haus des Vergleichs et Decreto de eodem luto auf dieses Backhauß in (?) aus der Synagoge der hiesigen Kundschafft sub No. 423 nachrichtlich mit angemercket, dagegen aber von derselben der durch uns Abfluß der Gaße aus diesen Backhause in den Hof der Synagoge diesen Backhause eingemauert worden.



        Conf. Geb. de 1774 Fol.“

        Kommentar

        • Nisse84
          Benutzer
          • 19.05.2012
          • 26

          #5
          Hallo,

          habe gerade bemerkt, dass ich mich gut verhauen habe. Es war natürlich keine Kundenschaft, sondern Judenschaft. Habe ich erst jetzt beim zweiten Lesen gesehen. Tut mir Leid.

          Ich werde den Text nochmals überarbeiten.

          Viele Grüße

          Kommentar

          • henrywilh
            Erfahrener Benutzer
            • 13.04.2009
            • 11862

            #6
            Zitat von Nisse84 Beitrag anzeigen
            Maria Rosine Merklein (geb. Marx) ererbt 22/30? 1849 Niendorf, Sophie Auguste geb. Merklein, und Merklein Charlotte Louise Bertha, laut Testamente. 6/10 Maerz 1857".
            .
            Schöne Grüße
            hnrywilhelm

            Kommentar

            • henrywilh
              Erfahrener Benutzer
              • 13.04.2009
              • 11862

              #7
              Zitat von Nisse84 Beitrag anzeigen
              hat laut KauffContracto de conf. den 3ten April et 22 Junii 1790 von dem ____en
              Meister Johann Caspar Schanze, dieses Bakhauß nebst zubehör, welches der
              selbe unterm 30ten August 1754 subhasta für 750 rtlr erkauffet hat, mit
              dem sammtl. Bakgeräthe für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1200
              in groben preuss. Cour.[ant] kaufflich und eigenthümlich überkommen, und ist auch auf den Grund des Kauff Contracts et Decreto de 22. Junii 1790. Titulo spos
              sessionis für ihn berichtiget worden.


              Conf. G.B. de 1790 Fol. 353.
              .


              "grobes Courant" lässt sich googlen!
              Zuletzt geändert von henrywilh; 07.12.2013, 19:43.
              Schöne Grüße
              hnrywilhelm

              Kommentar

              • Nisse84
                Benutzer
                • 19.05.2012
                • 26

                #8
                Habe den Text nochmals überarbeitet. Die anderen beiden Texte werde ich mich auch nochmals ansehen.



                Viele Grüße



                "1. Ein Thaler (?) auf jeden Veränderungsfall an den Stadtschultheiß allhier

                2. Der Vergleich, welchen der vorige Besitzer Meister Schantz mit der hiesigen Judenschaft unterem 23te(n) August 1774 abgeschloßen sah vor nach derselben für sich und sonstige Besitzer dieses Backhaußes



                3. das onus (refiuiendi?) die Plancke welche diese (Gaß?) und den Hof der JudenSynagoge sub. Nro. 423. scheidet, auf sich genommen und so oft es nöthig, auszubeßern, auch wurde neu aufzustufen sich verbindlich gemacht und wer das unter dieser Plancke gesamde GaßenLoch (?) tüchtiges Gitter vorzusetzen, damit kein Unrath von Mist durchlaufen kann, angelobet, auch wegen dieser übernommen (seroitut?) für sich und seine künftige Besitzern dieses Backhauß zur ausdrücklichen Hypothek ein, gesetzt hat und welche (Seroitut?) auf den Grund des Vergleichs et Decreto de eodem dato auf dieses Backhauß in (Großherut?) und bei der Synagoge der hiesigen Judenschaft sub Nro. 423 nachrichtlich mit angemercket, dagegen der vor derselben der durch uns Abfluß der Gaße aus diesen Backhause in den Hof der Synagoge diesen Backhause eingemauert worden


                Conf. HB. De 1774, Fol.?“

                Kommentar

                • henrywilh
                  Erfahrener Benutzer
                  • 13.04.2009
                  • 11862

                  #9
                  Zitat von Nisse84 Beitrag anzeigen
                  "1. Ein Thaler Lehnwaare auf jeden Veränderungsfall an den Stadtschult-
                  heiß allhier

                  2. der Vergleich, welchen der vorige Besitzer Meister Schantz (Johann Caspar Schantz, siehe Eintrag Nr. 2) mit der hiesigen Judenschaft unterm 23tn August 1774 abgeschloßen hat, wornach
                  derselbe für sich und künftige Besitzer dieses Backhauses
                  a) das onus reficiendi der Plancke welche diesem Hof und dem
                  Hof der Juden Synagoge sub. No. 423. scheidet, auf sich ge-
                  nommen und so oft als es nöthig, auszubeßern, auch
                  wieder neu aufzuführen sich verbindlich gemacht und
                  b) vor das unter dieser Plancke gehende Goßenloch ein sol-
                  ches tüchtiges Gitter vorzusetzen damit kein Unrath von
                  Mist durchlaufen könne, angelobet auch wegen dieser
                  übernommenen Servitut für sich und seine künftige Be-
                  sitzern dieses Backhauß zur ausdrücklichen Hypothek ein-
                  gesetzet hat, und welche Servitut auf den Grund des Ver-
                  gleichs ex Decreto de eodem dato auf dieses Backhauß in
                  grossiret und bei der Synagoge der hiesigen Judenschafft
                  sub No. 423 nachrichtlich mit angemercket; dagegen aber
                  von derselben der Durch- und Abfluß der Goße aus diesem
                  Backhause in den Hof der Synagoge diesem Backhause einge-
                  räumet worden.


                  Conf. Geb. de 1774 Fol.“
                  .

                  Ich hab mich versehentlich auf die erste Version von Nisse bezogen. Sie/er hat schon einiges selbst korrigiert.
                  Zuletzt geändert von henrywilh; 07.12.2013, 20:38.
                  Schöne Grüße
                  hnrywilhelm

                  Kommentar

                  • Daniel1808
                    Erfahrener Benutzer
                    • 17.07.2011
                    • 2864

                    #10
                    Hallo liebe Forscher,

                    Wahnsinn, herzlichen Dank für die super schnelle Hilfe!

                    So ganz habe ich denn Sinn des Textes noch nicht verstanden

                    Viele Grüße
                    Daniel

                    Kommentar

                    • henrywilh
                      Erfahrener Benutzer
                      • 13.04.2009
                      • 11862

                      #11
                      Zum Sinn des letzten Textes, wie ich ihn verstehe:

                      Das Grundstück mit dem Backhaus grenzt an das Grundstück der jüdischen Synagoge. An der Grenze befindet sich eine Plancke (also wohl ein Zaun). Direkt darunter ist eine Art Abflussloch. Der Besitzer des Backhauses ist verpflichtet, den Zaun stets in Ordnung zu halten und das Abflussloch mit einem Gitter zu versehen. Zur finanziellen Absicherung dieser Verpflichtung wurde zugunsten der Judenschaft eine Hypothek auf das Backhaus eingetragen. Im Gegenzug erlaubt die Judenschaft, dass vom Grundstück des Backhauses Abwässer in das Abflussloch geleitet werden.
                      Schöne Grüße
                      hnrywilhelm

                      Kommentar

                      • Daniel1808
                        Erfahrener Benutzer
                        • 17.07.2011
                        • 2864

                        #12
                        Hallo Henry,

                        herzlichen Dank nochmal für deine Hilfe :-)

                        Das ergibt einen Sinn :-)

                        Kannst du dir bitte im 1. Eintrag nochmal das Wort unter Marie Rosine Merklein ansehen? Ich meine Das Wort, welches vor dem 22 April / 30 Mai steht.

                        Viele herzliche Grüße
                        Daniel

                        Kommentar

                        • henrywilh
                          Erfahrener Benutzer
                          • 13.04.2009
                          • 11862

                          #13
                          Da lese ich

                          Erbvergleich
                          Schöne Grüße
                          hnrywilhelm

                          Kommentar

                          • Daniel1808
                            Erfahrener Benutzer
                            • 17.07.2011
                            • 2864

                            #14
                            Das ist durchaus möglich.

                            Weiß denn jemand ob es irgendwo diese alten Testamente noch gibt? Bzw.irgendwo hinterlegt sind?

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                            • Grapelli
                              Erfahrener Benutzer
                              • 12.04.2011
                              • 2225

                              #15
                              Hallo zusammen,
                              auch für mich als Mitleser ein interessanter Text. Kleine Korrektur:

                              auch auf den Grund des Kauff Contracts ex Decreto de [zufolge Bescheides vom] 22. Junii 1790. Titulus pos
                              sessionis [Besitztitel] für ihn berichtiget worden.


                              MfG Grapelli
                              Herzliche Grße
                              Grapelli

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