Verlassenschaftsabhandlung 165

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  • forscher_wien
    Erfahrener Benutzer
    • 04.10.2011
    • 4408

    [gelöst] Verlassenschaftsabhandlung 165

    Quelle bzw. Art des Textes:
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1857
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Ungarn


    Bitte um Korrekturlesen bzw. ein wenig Lesehilfe.

    Ich lese:

    In Befolg des hohen Rathschlages B. 4159
    do: 11. Juli [1]857 erklärt sich die gefer-
    tigte Vormundschaft der minderjährigen
    Verpflegs Offizialswaisen Josef und Anton
    Marek, auf der Grundlage der bei Einem hohen
    k. k. Landes Militärgerichte bereits ?liegen
    den(?) Erbslegitimations Urkunde, im Namen
    der beiden m.[inderjährigen] Waisen zu der einen
    hälfte, oder für jeden zu einem Viertel richtig Drittel, des,
    nach ihren laut ? Todtenscheins
    am 21 Mai l.[aufenden] J.[ahres] allhier verstorbenen m[inderjährigen]
    Bruders Julian Marek verbliebenen Väter-
    lichen Nachlasses, und die mitgefertigte
    Wittwe als Mutter dieses Erblassers
    zu der zweiten Hälfte seines väterlichen
    Nachlasses – bedingt als Erben aus dem
    Gesetze, und bitten:
    das hohe k. k. Landes Militärgericht,
    wolle diese Erbserklärung annehmen, und
    protokollieren lassen.
    Angehängte Dateien
  • animei
    Erfahrener Benutzer
    • 15.11.2007
    • 9328

    #2
    Hallo mein forscher Wiener,

    viel fehlt ja nicht mehr. Ich bin immer wieder überrascht, wie Du in kürzester Zeit gelernt hast, diese Dokumente zu entziffern, und manche hier selbst nach
    Monaten (oder Jahren?) nicht in der Lage sind, die einfachsten, oft fast identischen Sätze zu lesen oder wenigstens zu erahnen.

    Hier meine Lesung:

    In Befolg des hohen Rathschlages B. 4159
    do: 11. Juli [1]857 erklärt sich die gefer-
    tigte Vormundschaft der minderjährigen
    Verpflegs Offizialswaisen Josef und Anton
    Marek, auf der Grundlage der bei Einem hohen
    k. k. Landes Militärgerichte bereits erliegen
    den(?) Erbslegitimations Urkunde, im Namen
    der beiden m.[inderjährigen] Waisen zu der einen
    hälfte, oder für jeden zu einem Viertel richtig Drittel, des,
    nach ihrem laut anruhenden Todtenscheins
    am 21 Mai l.[aufenden] J.[ahres] allhier verstorbenen m[inderjährigen]
    Bruders Julian Marek verbliebenen Väter-
    lichen Nachlasses, und die mitgefertigte
    Wittwe als Mutter dieses Erblassers
    zu der zweiten Hälfte seines väterlichen
    Nachlasses – bedingt als Erben aus dem
    Gesetze, und bitten:
    das hohe k. k. Landes Militärgericht,
    wolle diese Erbserklärung annehmen, und
    protokollieren lassen.
    Gruß
    Anita

    Kommentar

    • forscher_wien
      Erfahrener Benutzer
      • 04.10.2011
      • 4408

      #3
      Hallo Anita, ... dankeschön, gelernt habe ich ausschließlich durch die Hilfe der Leute hier im Forum, begonnen hat es mir dir

      Kommentar

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