Quelle bzw. Art des Textes: Gerichtsdokument
Jahr, aus dem der Text stammt: 1854
Ort/Gegend der Text-Herkunft: Oberschlesien
Jahr, aus dem der Text stammt: 1854
Ort/Gegend der Text-Herkunft: Oberschlesien
Hallo,
ich habe aus dem Staatsarchiv Oppeln (ehem. Oberschlesien) mehrere Gerichtsseiten zu einer Vormundschaftssache bekommen. Ein Großteil ist bereits entziffert, aber es gibt noch ein paar Lücken bzw. es wäre Klasse, wenn sich hier jemand die Mühe machen könnte und das bereits übersetzte (grob) Gegenlesen könnte, da einiges trotz (hoffentlich richtiger) "Übersetzung" unklar ist.
Anbei die Seiten 3 und 4 des Dokumentes nebst Entzifferung/Übersetzung:
==============================
Seite 3
==============================
Der Vormund der Geschwister Olschner
erkannte für richtig an, (das der) Erb-
lasser Carl Olschner nicht so viel von
Vermögen hinterlegten ___, ___
___ des ___ seiner geringen ___-
________________
________________ Frau Witwe
richtig erben ist __________ der selben
________________ Erb-
folgen nicht seiner Frau Witwe(?) war.
vorgelesen, genehmigt, u. unterschrieben.
Gottlieb Vogt
+++ Handzeichen der Dorothea
Olschner ___
Und zu guter Letzt die Seite 4. Der untere Teil ist dann meist maschinenschrift und dementsprechend ohne Probleme lesbar.
==============================
Seite 4
==============================
Vormundschaftliche Bestallung
für den Hofeknecht Gottlieb
Vogt zu Lülzhoff
als Vormund über die minoreanen
Kinder des verstorbenen
___ Olschner und
Lülzhoff
Nachdem der Hofeknecht Gottlieb
Vogt zu Lülzhoff zum
Vormunde der minderjährigen
Kinder des am 17.
März 1854 zu Lülzhoff verstorbenen
Hofeknechts Carl Olschner
namentlich:
1. Carl, geboren 11. März 1833
2. Ernst, geboren 20. Mai 1839
3. August, geboren 17. October 1843
4. Johanna, geboren 24. März 1849,
ernannt und am 26. October 1854
verpflichtet worden, so wird demselben
zu seinem Ausweis hierüber die gegenwärtige
Bestattung ertheilt. Es wird dem Vormund
hierbei im Allgemeinen auf die gewissenhaften Beobach-
tung der im 18ten Titel des 2ten Theils des allgemei-
nen Landrechts enthaltenen Vorschriften verwiesen; ins-
besondere aber wird demselben zur Pflicht
gemacht:
1) für die geistige und körperliche Ausbildung der
Pflegebefohlenen und deren christlich-moralische Er-
ziehung zu sorgen; insbesondere sie zu einem re-
gelmäßigen Besuche der Schule und Kirche anzu-
halten,
Hier ist das meiste eigentlich entziffert, aber es wäre super wenn dort noch einmal rübergeschaut werden könnte.
Vielen Dank für die Hilfe!
Kommentar