Verlassenschaftsabhandlung 184

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  • forscher_wien
    Erfahrener Benutzer
    • 04.10.2011
    • 4408

    [gelöst] Verlassenschaftsabhandlung 184

    Quelle bzw. Art des Textes:
    Jahr, aus dem der Text stammt:
    Ort/Gegend der Text-Herkunft:


    Ich bitte erneut um eure wertgeschätze Lesehilfe!

    Ich lese:

    26. November 1856 zu
    Erlau Ofen letztwilliger
    Anordnung verstorbenen ?
    ?, des Milit. Verpflegs
    Offizialen Josef Marek,
    auf Grundlage der gesetzlichen
    Erbsfolge für jeden zu einem
    Drittheil(?) des Nachlasses
    Ist anzunehmen, und auf des
    Von der Frau Witwe Rosalia
    Marek ange? Frucht-
    Genußrecht vom 4. Theile des
    Erbvermögens bei der Abhandlung
    Bedacht zu nehmen; woran(?)
    die Vormundschaft und die
    erblasserische Witwe mit
    der V?ung verständigt
    werden(?), ? bei dem Umstand
    ? der zu einem Drittheil
    Des Nachlasses berufene(?)
    Dritte erblasserische Sohn
    Julian, nach erlebten(?) An-
    fallstage(?) gestorben ist,
    seine Erbschaft Nach N 437
    daher(?) auf seine Erben
    übergeht, die erblasserische
    Witwe als Mutter zur
    Hälfte, und der Vormund-
    Schaft der m.[inderjährigen] Geschwister
    Angehängte Dateien
  • usegen
    Erfahrener Benutzer
    • 19.11.2012
    • 397

    #2
    Noch ein Versuch:

    26. November 1856 zu
    Erlau Ofen letztwilliger
    Anordnung verstorbenen Va-
    ters, des Milit. Verpflegs
    Offizialen Josef Marek,
    auf Grundlage der gesetzlichen
    Erbsfolge für jeden zu einem
    Drittheil des Nachlasses
    ist anzunehmen, und auf des
    von der Frau Witwe Rosalia
    Marek angesprochenen Frucht-
    genußrecht vom 4. Theile des
    Erbvermögens bei der Abhandlung
    Bedacht zu nehmen; wovon
    die Vormundschaft und die
    erblasserische Witwe mit
    der Weisung verständigt
    werden, d? bei dem Umstand
    d? der zu einem Drittheil
    des Nachlasses berufene
    dritte erblasserische Sohn
    Julian, nach erlebten An-
    fallstage ( =dann wann das Erbe angefallen ist?) gestorben ist,
    sein Erbrecht nach N 537
    daher auf seine Erben
    übergeht, die erblasserische
    Witwe als Mutter zur
    Hälfte, und der Vormund-
    Schaft der m.[inderjährigen] Geschwister
    Viele Grüße
    Uwe

    Kommentar

    • forscher_wien
      Erfahrener Benutzer
      • 04.10.2011
      • 4408

      #3
      vielen lieben DANK Uwe!

      Kommentar

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