Quelle bzw. Art des Textes: Briefprotokoll Burglengenfeld
Jahr, aus dem der Text stammt: 1788
Ort/Gegend der Text-Herkunft: Staatsarchiv Burglengenfeld
Jahr, aus dem der Text stammt: 1788
Ort/Gegend der Text-Herkunft: Staatsarchiv Burglengenfeld
Sehr geehrte Forscherkolleginnen und -kollegen,
auch bei den nächsten 2 Seiten habe ich wieder meine Probleme bei der Entzifferung des Textes.
Vielleicht könnte einer von Ihnen mal einen Blick drauf werfen.
Die Worte, die ich überhaupt nicht lesen konnte, habe ich rot markiert.
Die restlichen von mir übersetzten Worte stimmen hoffentlich.
Sie würden mir wirklich sehr dabei helfen.
Freundliche Grüße aus Bayern
Bernhard
Hier der Text:
beschlossen worden.
Erstens wollen sich beide
Prauthpersonen demnächstens
Kraft katholischen Gebrauch
nach öffentlich copulieren
lassen.
Zweitens von Tricht
Die Braut, oder villmehr
ihr von amt gegenwärtigen
Vaters Leonhard Wincklers
Landgerichtl. Unterthan von
Büchelkühn den Hochzeiter
zu einer erst woher Heurath-
Gutt nebst xxxxx xxxxxanders-
wo xxxxx xxxxx bifang
und 2. Khue an geld
1600 fl. worann xxxxx
1400 fl. Xxxxx und
der Hochzeiter erhalten zu
haben beckennt, die
weiteren 200 fl. hingegen
bis xxxxx xxxxx
1789 und 1790 mit
231
jedmahligen 100 fl. nachge-
tragen werden sollen,
baar zuzubringen, womit
Drittens der Hochzeiter
Xxxxx allein zu xxxxx, sondern
bezeigt, und widerlegt
solchenes Heurathsgutt mit
1500 fl.: und xxxxx sowohl
Heurathgutt als Wiederlag
mit seinen unterm heutigen
dato käuflich an Sach gekauft
Landgerichtl. Zweyen Solden
Güttern zu xxxxx Saaß.
Viertens ist der Todtfahlen
halber so vill abxxxxx, und
beschlossen worden, daß
so ferne über kurz oder
lang einer von beiden
Hochzeitpersonen ohne
Ruecklassung ehelicher xxxxx
Erben versterben, und
232
Den Todtfahl auf Seite der
Hochzeiter zuerst ergeben
sollte, der Rückbleibende
Wittiber schuldig, und gehalten
seyn soll an der Verstorbenen
nichts erben, und bexxxxx
neben drein besten 3 Stücken
von Halskleidern an
Geld 1000 fl. Zurückzuzahlen,
da sich aber der Todtfahl
an ihrem Hochzeiter anfänglich
xxxxx würd, xxxxx
die Wittwe glaubhaft gehalten
neben drein besten 3 Stücken
von Halskleidern auf
abgexxxxx arth 1200 fl.
zurückzugeben, da fern
aber auf absterben
des Hochzeiters eheliche
Kinder vorhanden sein sollten
durfte zwar die Hinterbleibende
232
Wittib Verstandene 2 Solde
Gutter wider einen anderen
Ehemann verheirathen, jedoch
dergestalten, das sie
schuldig, und gehalten seyn
solle, deren vorhandene
Kindern das xxxxx xxxxx
Vermögen aber den
ihr hirmit xxxxx selbst
bedingenden Kinder Theill
wie xxxxx und Verstand
ist gänzlich hirauf hinaus
zu zeigen. Xxxxx
Testes
Xxxxx xxxxx Bürgerl.
Xxxxxwürth von hier, Thomas
Lautenschlager von Unterstorf
Mathias Winckler, von
Kundstorf, und Georg
Graf amtboth
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