Kauf-Erbvertrag Bauernhof

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • ManHen1951
    Erfahrener Benutzer
    • 25.08.2012
    • 758

    [gelöst] Kauf-Erbvertrag Bauernhof

    Quelle bzw. Art des Textes: Kaufvertrag
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1774?
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Pommerzig Krs. Crossen / Neumark


    Liebe Mitforscher,

    wie schon an anderer Stelle erwähnt, werte ich Unterlagen aus, die als Grundakten bzw. Hausbriefe bezeichnet sind und sich als Kaufverträge und Erbteilungsverträge darstellen.
    Dörfliches Umfeld, Landwirtschaft unter Gutsherrschaft.

    Obwohl ich glaube, vieles schon selbst erfasst zu haben, bleiben Lücken, die mir das Verständnis des Gesamten erschweren.
    Im Kern versuche ich über diesen und zwei weitere Verträge, insbesondere einen Erbteilungsvertrag, eine noch bekannte Vorahnenlinie zu erkennen.

    Auf gehts:

    Kaufvertrag9:
    ?????? ???? hiermit, ??gestalt zwischen
    den Bauer George Brauer Verkäufer an
    einen und der Elisabeth verehl. Sto=
    bernackin geborene Petzckin, Käuferin
    am anderen Theile, nachstehender un=
    minderaußlicher Kauf ????abendet, ge=
    schloßen und vollzogen worden.
    Nemlich,
    Es verkaufet der George Bauer sein
    ihn von seiner verstorbenen Ehe Bauerin
    nachgelaßenes Bauer Guth mit allen
    dazu gehörigen Hof?? und Gebäuden
    und mas in denselben, Erd=Land=
    Krand=Mauer, Nied und Nagels????
    is, mit denne dazugehörigen Andere
    und Winsen, zu Dorfe und zu Felde
    und alles in seinen Mahlen, Rahnen
    und Grenzen gelegene, wie es in
    dem Vermessungs Register vom
    Monath December 1718 der Länge nach
    beschrieben, mit den E??laß von
    denen Pferden, Pflug, Wagen und
    Eggen, erb und eigenthümlich an
    seine Stieftochter Elisabeth verehl.
    Stobernackin gebor Petzckin nun
    und vor Ein Hundert und Zwanzig
    Rthl ganz verabredeter Kauf
    Summe. Auf diese Kauf Summe
    von 120 Rthl hat Käuferin nichd nur
    die Sebastian Dorinck´sche Erben


    Kaufvertrag10:

    mit 23 Rthl 21gr den Schulzen Petzcken mit
    16 Rthl und den Verkäufer 100 Rthl in
    allen 60 Rthl 21gl ein solches alles das da=
    rüber abgehaltene Gerichts Protocoll fol.
    126. besaged, bezahled, als eins halten.
    Sie hierdurch Gerichts quittirnt wird
    von den ?????? von 59 Rthl 3gl aber
    behält Käuferin die Hälfte mit 29 Rthl
    13gl und die übrigen 29Rthl 13gl
    aber ist Käuferin schuldig Mi=
    chael 1777 an die Elisabeth Lehmannin
    als ihrer verstorbenen Stief Schwestern
    Tochter, als ihr anutten Erbtheil ohne
    Ausnahme zu bezahlen. Wetd da
    Verkäufer sich nachfolgendes zum
    Ausgedünge als 4 Scheffel Berliner Maaß
    Korn, ein groß Viertel Gerste, ein
    klein Viertel Erbsen Berliner Maaß,
    ein Scheffel Hirse oder Gemende
    zu Hirse, ein halb Schwein, ein E?????
    Kraut, ein E???? Kartoffeln, eine
    Kuh im ?????? Futter, ein Vier=
    tel Weizen, eine Matze Leni ge?änt,
    eine Kammer im Hause, und
    ????? Auffenthalt in der Stube
    reservired, ???? Käuferin all=
    jährlich richtig abzugeben verspricht.
    So hat Verkäuferin in Ermessend ihres
    gerichtl. bestätigten Litis Curatoris
    des Michael Paulicke auch declarirent,
    das ihr Ehemann Martin Stober=
    nack nach ihrem Tod das Bauer
    Guth



    Kaufvertrag11:

    Guth e(r)ben und haben solle, jedoch unter der
    Bedingung, daß er ihren Kindern die
    Hälfte des Kauf Pre??? bezahlen solle.
    Der Hoch Reichsgerichtsherrschaft saget
    Käuferin und deren Ehemann zu,
    ihre Dienste als ein anderer Bauer
    nach den Vergleichen vom 18ten Jannuar
    1661 und 7ten October 1769.

    daß überall keine besondere Kraut
    ???? führohin minter
    gefordert,
    sondern solche mit bey dennu Hofe
    Spann Diensten verrichtet und ge=
    fordert werden sollen, und in
    Ansehung dieser Hofe=Dienste die
    Bauern schuldig: der Herrschaft von
    Johann bis Michael wöchentlich
    4 Tägige Spann und Hand=Dienste
    nach Gut befinden der Herrschaft
    von Michael aber bis den 1.No=
    vember bis Johannis wöchentlich
    drezig Fuhr Dienste ingleichend
    vom 1ten November bis Johanis
    wöchentlich zwanzig Tage mit Ge=
    spann, und einen Tag mit der Hand
    Dienste zu leisten, jedoch daß
    der Herrschaft alle 14 Tage ??zig
    P???,
    in der neuen Woche drezig
    Spann und zwanzig Hand=
    Dienste von jedem Bauer zu
    verlangen.
    Zu thun und willig zu verrichten,

    über

    Die beiden abschließenden Vertragsseiten schiebe ich umgehend nach,
    ich möchte schließlich keinen gutwilligen Leseexperten vergraulen

    Besten Dank im Voraus
    Manfred
    Angehängte Dateien
    FN Hensel, Petzold, Sparsam, Bärthold, Meissner in Schönwalde / Krs. Sorau und Niederlausitz
    FN Kanwischer, Bebel (Böbel), Sippach (Siepach/Siebach), Roch, Sampert, Minzer in Pabianice / Lodz / Tomaszow

    FN Hoffmann, Petzke, Paech, Seifert
    FN Kuschminder, Stobernack, Seiffert
    FN Mattner, Brettschneider
    in Pommerzig / Krs. Crossen a.d.Oder, D-Nettkow, Gross Blumberg, Lang-Heinersdorf
  • karin-oö
    Erfahrener Benutzer
    • 01.04.2009
    • 2630

    #2
    Hallo Manfred!

    Ich versuche zu ergänzen und korrigieren:

    Kaufvertrag9:
    Zuwissen sey hiermit, welchergestalt zwischen
    den Bauer George Brauer Verkäufer an
    einen und der Elisabeth verehl. Sto=
    bernackin geborene Petzckin, Käuferin
    am anderen Theile, nachstehender un=
    wiederruflicher Kauf verabredet, ge=
    schloßen und vollzogen worden.
    Nemlich,
    Es verkaufet der George Bauer sein
    ihn von seiner verstorbenen Ehe Frauen
    nachgelaßenes Bauer Guth mit allen
    dazu gehörigen HofStöthe? und Gebäuden
    und was in denselben, Erd=Land=
    Wand=Mauer, Nied und Nagelfest
    ist, mit denen dazugehörigen Ackern
    und Wiesen, zu Dorfe und zu Felde
    und alles in seinen Mahlen, Rahnen
    und Grenzen gelegene, wie es in
    dem Vermessungs Register vom
    Monath December 1715 der Länge nach
    beschrieben, mit den Beylaß von
    denen Pferden, Pflug, Wagen und
    Eggen, erb und eigenthümlich an
    seine Stieftochter Elisabeth verehl.
    Stobernackin gebor Petzckin um
    und vor Ein Hundert und Zwanzig
    Rthl ganz verabredeter Kauf
    Summe. Auf diese Kauf Summe
    von 120 Rthl hat Käuferin nicht nur
    die Sebastian Dorinck´sche Erben


    Kaufvertrag10:

    mit 23 Rthl 21gr den Schulzen Petzcken mit
    16 Rthl und den Verkäufer 100 Rthl in
    allen 60 Rthl 21gl wie solches alles das da=
    rüber abgehaltene Gerichts Protocoll fol.
    126. besaget, bezahlet, als innshalten
    Sie hierdurch Gerichtl. quittiret wird
    von denUeberrest von 59 Rthl 3gl aber
    behält Käuferin die Hälfte mit 29 Rthl
    13gl und die übrigen 29Rthl 13gl
    aber ist Käuferin schuldig Mi=
    chael 1777 an die Elisabeth Lehmannin
    als ihrer verstorbenen Stief Schwestern
    Tochter, als ihr Mutter Erbtheil ohne
    Ausnahme zu bezahlen. Wetd da
    Verkäufer sich nachfolgendes zum
    Ausgedünge als 4 Scheffel Berliner Maaß
    Korn, ein groß Viertel Gerste, ein
    klein Viertel Erbsen Berliner Maaß,
    ein Scheffel Hirse oder Gewende?
    zu Hirse, ein halb Schwein, ein Brethe?
    Kraut, ein Brethe? Kartoffeln, eine
    Kuh im freyen Futter, ein Vier=
    tel Weizen, eine Metze Leingesäet,
    eine Kammer im Hause, und
    freyen Auffenthalt in der Stube
    reserviret, welches Käuferin all=
    jährlich richtig abzugeben verspricht.
    So hat Verkäuferin in Beystand ihres
    gerichtl. bestätigten Litis Curatoris
    des Michael Paulicke auch declariret,
    das ihr Ehemann Martin Stober=
    nack nach ihrem Tod das Bauer
    Guth



    Kaufvertrag11:

    Guth e(r)ben und haben solle, jedoch unter der
    Bedingung, daß er ihren Kindern die
    Hälfte des Kauf Pre??? bezahlen solle.
    Der Hoch Reichsgerichtsherrschaft saget
    Käuferin und deren Ehemann zu,
    ihre Dienste als ein anderer Bauer
    nach den Vergleichen vom 18ten Jannuar
    1661 und 7ten October 1769.

    daß überall keine besondere Kraut
    fuhren führohin minter
    gefordert,
    sondern solche mit bey denen Hofe
    Spann Diensten verrichtet und ge=
    fordert werden sollen, und in
    Ansehung dieser Hofe=Dienste die
    Bauern schuldig: der Herrschaft von
    Johann bis Michael wöchentlich
    4 Tägige Spann und Hand=Dienste
    nach Gut befinden der Herrschaft
    von Michael aber bis den 1.No=
    vember bis Johannis wöchentlich
    drey Fuhr Dienste ingleichen
    vom 1ten November bis Johanis
    wöchentlich zwey Tage mit Ge=
    spann, und einen Tag mit der Hand
    Dienste zu leisten, jedoch daß
    der Herrschaft alle 14 Tage frey-
    stehe,
    in der einen Woche drey
    Spann und zwey Hand=
    Dienste von jedem Bauer zu
    verlangen.
    Zu thun und willig zu verrichten,


    Schöne Grüße
    Karin

    Kommentar

    • ManHen1951
      Erfahrener Benutzer
      • 25.08.2012
      • 758

      #3
      Danke Karin!
      Das sieht jetzt richtig gut aus

      Gruß
      Manfred
      FN Hensel, Petzold, Sparsam, Bärthold, Meissner in Schönwalde / Krs. Sorau und Niederlausitz
      FN Kanwischer, Bebel (Böbel), Sippach (Siepach/Siebach), Roch, Sampert, Minzer in Pabianice / Lodz / Tomaszow

      FN Hoffmann, Petzke, Paech, Seifert
      FN Kuschminder, Stobernack, Seiffert
      FN Mattner, Brettschneider
      in Pommerzig / Krs. Crossen a.d.Oder, D-Nettkow, Gross Blumberg, Lang-Heinersdorf

      Kommentar

      Lädt...
      X