Scheidungsurteil

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Wallone
    Erfahrener Benutzer
    • 20.01.2011
    • 2720

    [gelöst] Scheidungsurteil

    Quelle bzw. Art des Textes: Scheidungsurteil
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1905
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Strassburg, Elsaß


    Hallo,

    Die von Euch schon gelesenen Seiten sind jetzt übersetzt. Das war nicht sehr einfach.

    Jetzt brauche ich die Transkribierung der Fotos 571 und 572, die zusammen eine Seite ausmachen.

    Danke im voraus!

    Beste Grüße. Armand.
    Angehängte Dateien
    Viele Grüße.

    Armand
  • jele
    Erfahrener Benutzer
    • 16.05.2012
    • 2811

    #2
    Hallo Armand,

    dieses ist der erste Streich:

    "Die Aussagen des Kronzeugen Gumpper (?) seien nicht zu beachten, denn dieser Zeuge habe bei seiner ersten Vernehmung von Beschimpfungen des Mannes durch die Frau nichts gewußt, also entweder damals oder bei der 2ten Vernehmung gelogen. Die Zeugin Ehefrau
    Man sei offenbar gegen den Kläger verstimmt, sie bekunde übrigens auch nichts, was die Scheidungsklage rechtfertigen könnte. - Das neue erst in der Berufungsverhandlung mitgeteilte Beweiserbieten ergebe nicht einmal, wann der angebliche Ehebruch vorgekommen sein solle, alle behaupteten Tatsachen würden bestritten.
    Die beidseitigen Prozeßbevollmächtigten der Berufungsinstanz haben ihre Vollmacht zu den Akten gegeben."

    Gruß

    jele
    Zuletzt geändert von jele; 02.01.2013, 17:00. Grund: Friederike

    Kommentar

    • Friederike
      Erfahrener Benutzer
      • 04.01.2010
      • 7902

      #3
      Kleine Korrektur:

      "Die Aussagen des Kronzeugen Gumpper seien nicht zu
      beachten, denn dieser Zeuge habe bei seiner ersten Ver
      nehmung von Beschimpfungen des Mannes durch die
      Frau nichts gewußt, also entweder damals oder bei der
      2ten Vernehmung gelogen. Die Zeugin Ehefrau

      Man sei offenbar gegen den Kläger verstimmt, sie
      bekunde übrigens auch nichts, was die Scheidungsklage
      rechtfertigen könnte. - Das neue erst in der
      Berufungsverhandlung
      mitgeteilte Beweiserbieten ergebe
      nicht einmal, wann der angebliche Ehebruch vorge
      kommen sein solle, alle behaupteten Tatsachen würden
      bestritten.

      Die beidseitigen Prozeßbevollmächtigten der Berufungs
      instanz haben ihre Vollmacht zu den Akten gegeben."
      Viele Grüße
      Friederike
      ______________________________________________
      Gesucht wird das Sterbedatum und der Sterbeort des Urgroßvaters
      Gottlob Johannes Ottomar Hoffmeister geb. 16.11.185o in Havelberg
      __________________________________________________ ____

      Kommentar

      • jele
        Erfahrener Benutzer
        • 16.05.2012
        • 2811

        #4
        Hallo Armand,

        und der zweite folgt sogleich:

        "Gründe

        1. Die Berufung ist unbegründet insoweit sie die Widerklage betrifft.
        der 1. Richter hat das Beweisergebnis 1. Instanz richtig dahin gewürdigt, daß dadurch eine schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten des Klägers nachgewiesen ist und daß diese Pflichtverletzung eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisse verschuldet hat, daß der beklagten Ehefrau die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Tatssache der Zeugnisverweigerung seitens der Ehefrau Hasenmeyer geb. Schnell bei Bildung der richterlichen Überzeugung mitberücksichtigt worden ist. (§ 286 CPO [Civilprozessordnung] vgl. die Entscheidungen des Rg. in ... [das wird eine juristische Zeitschrift sein])

        2. Aber auch die Klage des Ehemanns ist als begründet zu erachten nur insoweit der Berufung stattzugeben."

        Beste Grüße

        jele
        Zuletzt geändert von jele; 02.01.2013, 18:02. Grund: Schussligkeit & Friederike

        Kommentar

        • Friederike
          Erfahrener Benutzer
          • 04.01.2010
          • 7902

          #5
          Kleine Korrektur:

          " Gründe

          1. Die Berufung ist unbegründet insoweit sie die Widerklage betrifft.
          der 1. Richter hat das Beweisergebnis 1. Instanz
          richtig
          dahin gewürdigt, daß dadurch eine schwere
          Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflichten des
          Klägers nachgewiesen ist und daß diese Pflichtver-
          letzung eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Ver-
          hältnisses verschuldet hat, daß der beklagten Ehe-
          frau die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet wer-
          den kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß
          die Tatsache der Zeugnisverweigerung seitens der
          Ehefrau Hasenmeyer geb. Schnell bei Bildung der
          richterlichen Überzeugung mitberücksichtigt worden
          ist. (§ 286 CPO [Civilprozessordnung] vgl. die Entscheidungen des Rg.
          in ... [das wird eine juristische Zeitschrift sein])


          2. Aber auch die Klage des Ehemanns ist als
          begründet zu erachten nur insoweit der Berufung
          stattzugeben."
          Viele Grüße
          Friederike
          ______________________________________________
          Gesucht wird das Sterbedatum und der Sterbeort des Urgroßvaters
          Gottlob Johannes Ottomar Hoffmeister geb. 16.11.185o in Havelberg
          __________________________________________________ ____

          Kommentar

          • Wallone
            Erfahrener Benutzer
            • 20.01.2011
            • 2720

            #6
            Hallo Jele und Friedericke!

            Herzlichen Dank für die Lesung!

            Noch eine Menge Arbeit, für Morgen aber!

            Danach werden noch andere Seiten folgen. Ich glaube es sind 11 insgesamt.

            Viele Grüße. Armand.
            Viele Grüße.

            Armand

            Kommentar

            • Wallone
              Erfahrener Benutzer
              • 20.01.2011
              • 2720

              #7
              Hallo,

              Ich habe ein kleines Verständigungsproblem und zwar mit diesem Satz:

              "Die Zeugin Ehefrau
              Man sei offenbar gegen den Kläger verstimmt, sie
              bekunde übrigens auch nichts, was die Scheidungsklage
              rechtfertigen könnte."


              Ich kann nämlich die Denkweise nicht verstehen.

              -Der Kläger ist der Ehemann (Er hat die Scheidungssache eingeleitet)
              -Diese Zeugin ist gegen ihn verstimmt.

              Warum würde man dann erwarten daß sie etwas sagen könnte was die Scheidungsklage rechtfertigen würde?

              Seht Ihr was ich meine?

              Beste Grüße. Armand.
              Viele Grüße.

              Armand

              Kommentar

              • Wallone
                Erfahrener Benutzer
                • 20.01.2011
                • 2720

                #8
                Hallo,

                Ich habe noch viel an diesem Satz nachgedacht und werde meine Frage anders formulieren.

                Heisst das:

                Die Zeugin Ehefrau
                Man sei offenbar gegen den Kläger verstimmt, sie
                bekunde übrigens auch nichts, DAS die Scheidungsklage
                rechtfertigen könnte.


                Oder:

                Die Zeugin Ehefrau
                Man sei offenbar gegen den Kläger verstimmt, sie
                bekunde übrigens auch nichts, WELCHES die Scheidungsklage
                rechtfertigen könnte.


                Also, im 2. Fall wäre das Synonym mit "und dies könnte die Scheidungsklage rechtfertigen" (ich meine die Tatsache das sie nichts bekundet).

                Jetzt hoffe ich auf eine Antwort der Deutschkenner/Lehrer.

                Beste Grüße. Armand.
                Viele Grüße.

                Armand

                Kommentar

                • Wallone
                  Erfahrener Benutzer
                  • 20.01.2011
                  • 2720

                  #9
                  Hallo,

                  Auf der Datei 569 sollte es, meiner Meinung nach, nicht "Mani" sondern "Marie Kleiber"

                  Da haben wir "von der..." Mani ist ein Jungennamen.

                  "Die Zeugin Ehefrau Man" ... Da lese ich "Rau".

                  Der Satz "was die Scheidungsklage..." ist jetzt mir klar: die Zeugin ist gegen den Kläger verstimmt und sagt nichts zu seinem Gunsten.

                  Es folgen weitere Seiten.

                  Beste Grüße.Armand
                  Viele Grüße.

                  Armand

                  Kommentar

                  Lädt...
                  X