Transkript Kaufvertrag 1855

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    Erfahrener Benutzer
    • 29.10.2009
    • 126

    [gelöst] Transkript Kaufvertrag 1855

    Quelle bzw. Art des Textes: Kaufvertrag Joachim Schöning
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1855
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Schleswig


    Liebe Familienforscher,
    ich bitte um Eure Mithilfe bei der Vervollständigung meines Transkriptes. Es gibt noch einige wenige Lücken im Text, die ich rot markiert habe. Wenn mir einer helfen könnte, diese Lücken zu schließen, dann würde ich mich sehr freuen.

    Im Voraus vielen Dank für Eure Unterstützung bei meiner Familenforschung !

    Viele Grüße aus dem winterlichen Uetersen

    Uwe

    ----------------------------------------------------------------

    Seite 1:

    1. zur Wohnung erhalten Abnahmeleute das bei dem Besitzer
    gebäude belegene Abnahme Haus, welches Besitzer in gutem baulichen
    Stande zu halten hat.
    2. zum Gartenland, ein Stück Land Westen? dem Abnahmehause.
    3. an guten reinen Korn jährlich 3 Tonnen Roggen u. 2 T Buch
    weizen; imgleichen? 4 Tonne gute Eßkartoffeln sowie 3 viertel?
    pfund geräucherten Speck.
    4. an feurung jährlich 20.000 Soden geformten Torf, welchen der
    Besitzer zu formen, trocknen u. nach der Stadt? zu fahren hat:
    ferner aljährlich 20.000 Soden sogenannten Ofen Torfs, wel
    chen an Abnahmeleuten, so lange sie dies zu im Stande, selbst
    zu graben u. zu trocknen ist. Fühlen diese sich hirzu aber
    nicht im Stande, so hat der Besitzer auch dieses zu beschaffen u.
    den ……getrockneten Torf den Abnahmeleuten ins Haus zu liefern.
    5. wöchentlich 1 ½ Pfund Butter u. täglich ½ Eimer? frischgemolkene Milch
    sowie ½ Eimer? süße rohgerahmte? Milch;
    6. freie Schärung für ein Schaf mit den Lämmern bei den
    besten Schafen u. Lämmern des Besitzers;
    7. Besitzer verpflichtet sich ferner Abnahmeleute 4 Mal im
    Jahre zur Kirche u. wieder zu Hause zu fahren, sowie auch das

    --------------------------------------------------------------------

    Seite 2:

    Korn desselben mit zur Mühle zu nehmen u. gemahlen ihnen 662.
    wieder ins Haus zu bringen;
    8. freies Mitbacken in dem mit der feurung des Besitzers
    geheizten Backofen sowie freie Mitbenutzung der Backgerätschaften;
    Nach dem Tode beider Abnahmeleute fällt die ganze vorbeschriebene
    Abnahme dem Besitzer unentgeltlich anheim.

    §6

    Schließlich hat Käufer seinen vorgedachten Bruder Heinrich Schöning,
    als Entschädigung für den Abtritt der väterlichen Stelle außer den für
    denselben in §2 Käufers Contracts ausgesetzten Summe von 533 r
    32 s auch eine, von Zinsen desselben aber selbst im versehenen guten
    Stande zu haltende Wohnung im Westerende des sogenannten
    gestuhlten Hauses einzuräumen, sowie ihm auf den bei diesem
    Hause befindlichen Kohlhof? u. ein kleines Stück Wiesenland, genannt
    „Hühl“ zu überlassen.
    Diese Abnahme hat Besitzer seinem Bruder Wittwer Heinrich
    Schöning auf lebenslängliche Dasein? auf, falls derselbe sich wieder
    verheiraten sollte, auf Lebenszeit seiner frau unentgeltlich zu
    leisten. Nach dem Tode Beider fällt diese Abnahme gleichfalls
    unentgeltlich an die Stelle zurück.

    §7

    Verkäufer verspricht dem Käufer die freie Gewähr für alle auf
    dem verkauften Gewese haftenden freien u. öffentlichen Schulden u. ……
    ….. u. ……….., ohne sich zu…. zur …………. eines ……..
    verbindlich zu machen.

    ---------------------------------------------------------------------

    Seite 3:

    §8

    Pünctliche Kosten dieses Contracts mit Einschluß des St…………
    u. der königlichen ½ pro Cent ….. ….. auf die mit Lösung d…..
    verbundenen Kosten trägt u. berichtigt Käufer einseitig.

    §9

    Beide Contrahenten verpflichten sich unter Verpfändung ihrer sämt.
    lichen Haabe und Güter, diesen Kauf- Ueberlassungs u. Abnahme
    Contract in alllen Finten u. Clauseln getreulich zu erfüllen,
    entsagen dafür allen aberwieder zu erdenkenden Einreden und
    Rechts….., namentlich der Rechts…. daß ein allgemei
    ner Verzicht nicht binde, wenn nicht ein besonderer vorher
    gegangen u. willigen darin ein, dass dieser Contract sofort,
    bei der Ausschreibung des folii im Schuld u. Pfand Protocoll auch
    ohne ihr Beisein protocolliert werden möge.
    Wohlan allen zur Urkund sie diesen Contract nach geschehener
    Verlesung u. Genehmigung eigenhändig unterschrieben haben
    sowie selbiger auch von mir, dem Hardesvogten unter Zugreifung
    der b……… Notaroffizielen beglaubigt worden ist.

    ----------------------------------------------------------------------

    Seite 4:


    So geschehen in der königl. Struxdorff Hardesvogtei, Schleswig, den 12. Mai 1853
    Ries Friedrich schöning
    Le Jac. Höck Joachim Heinrich Schöning
    Peter Otzen Heinrich Schöning
    Vorstehender Kauf-Ueberlassungs u. Abnahme Contract
    wird satoo jare regis et tertei hiermit als von mir genehmigt
    u. bestätigt.
    Urkundlich unter meiner eigenhändigen Unterschrift u. b
    d…….. ……………
    …. dem Amtshause von Gottorf den 2. August 1855
    Confirmation Davids
    2r/31 collat. Dreihtil
    ------------------------------------------------------------------------
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  • Xtine
    Administrator

    • 16.07.2006
    • 29769

    #2
    Hallo Uwe,

    ich versuchs mal.

    ----------------------------------------------------------------

    Seite 1:

    1. zur Wohnung erhalten Abnahmeleute das bei dem Besitzer
    gebäude belegene Abnahme Haus, welches Besitzer in gutem baulichen
    Stande zu halten hat.
    2. zum Gartenland, ein Stück Land Westen(ja) dem Abnahmehause.
    3. an guten reinen Korn jährlich 3 Tonnen Roggen u. 2 T Buch
    weizen; imgleichen(ja, vermutl. im gleichen Jahr) 4 Tonne gute Eßkartoffeln sowie 3 viertel(? _ies?)
    pfund geräucherten Speck.
    4. an feurung jährlich 20.000 Soden geformten Torf, welchen der
    Besitzer zu formen, trocknen u. nach der Stadt(ja) zu fahren hat:
    ferner aljährlich 20.000 Soden sogenannten Ofen Torfs, wel
    chen an Abnahmeleuten, so lange sie dies zu im Stande, selbst
    zu graben u. zu trocknen ist. Fühlen diese sich hirzu aber
    nicht im Stande, so hat der Besitzer auch dieses zu beschaffen u.
    den sonach(?) getrockneten Torf den Abnahmeleuten ins Haus zu liefern.
    5. wöchentlich 1 ½ Pfund Butter u. täglich ½ Canne frischgemolkene Milch
    sowie ½ Canne süße rohgerahmte?(roh- glaube ich nicht) Milch;
    6. freie Schärung für ein Schaf mit den Lämmern bei den
    besten Schafen u. Lämmern des Besitzers;
    7. Besitzer verpflichtet sich ferner Abnahmeleute 4 Mal im
    Jahre zur Kirche u. wieder zu Hause zu fahren, sowie auch das

    --------------------------------------------------------------------

    Seite 2:

    Korn desselben mit zur Mühle zu nehmen u. gemahlen ihnen 662.
    wieder ins Haus zu bringen;
    8. freies Mitbacken in dem mit der feurung des Besitzers
    geheizten Backofen sowie freie Mitbenutzung der Backgerätschaften;
    Nach dem Tode beider Abnahmeleute fällt die ganze vorbeschriebene
    Abnahme dem Besitzer unentgeltlich anheim.

    §6

    Schließlich hat Käufer seinen vorgedachten(ja) Bruder Heinrich Schöning,
    als Entschädigung für den Abtritt der väterlichen Stelle außer den für
    denselben in §2 Käufers Contracts ausgesetzten Summe von 533 r
    32 s auch eine, von Zinsen desselben aber selbst im versehenen guten
    Stande zu haltende Wohnung im Westerende(ja) des sogenannten
    gekauften Hauses einzuräumen, sowie ihm auf den bei diesem
    Hause befindlichen Kohlhof(ja) u. ein kleines Stück Wiesenland, genannt
    „Hühl“ zu überlassen.
    Diese Abnahme hat Besitzer seinem Bruder Wittwer Heinrich
    Schöning auf lebenslängliche sowie auch, falls derselbe sich wieder
    verheiraten sollte, auf Lebenszeit seiner frau unentgeltlich zu
    leisten. Nach dem Tode Beider fällt diese Abnahme gleichfalls
    unentgeltlich an die Stelle zurück.

    §7

    Verkäufer verspricht dem Käufer die freie Gewähr für alle auf
    dem verkauften Gewese haftenden freien u. öffentlichen Schulden u.sonstige
    A….. u. Besprüche ohne sich jedoch zur Extrahirung eines Proclams
    verbindlich zu machen.

    ---------------------------------------------------------------------

    Seite 3:

    §8

    Pünctliche Kosten dieses Contracts mit Einschluß des Stempelpapiers
    u. der königlichen ½ pro Cent auf die mit Lösung der feste(?)
    verbundenen Kosten trägt u. berichtigt Käufer einseitig.

    §9

    Beide Contrahenten verpflichten sich unter Verpfändung ihrer sämt.
    lichen Haabe und Güter, diesen Kauf- Ueberlassungs u. Abnahme
    Contract in alllen Finten u. Clauseln getreulich zu erfüllen,
    entsagen daher allen aberwieder zu erdenkenden Einreden und
    Rechtsbehelfe, namentlich der Rechtsregel daß ein allgemei
    ner Verzicht nicht binde, wenn nicht ein besonderer vorher
    gegangen u. willigen darin ein, dass dieser Contract sofort,
    bei der Ausschreibung des folii im Schuld u. Pfand Protocoll auch
    ohne ihr Beisein protocolliert werden möge.
    Wohlan allen zur Urkund(ja) sie diesen Contract nach geschehener
    Verlesung u. Genehmigung eigenhändig unterschrieben haben
    sowie selbiger auch von mir, dem Hardesvogten unter Zugreifung
    der beikommenden Notaroffizielen beglaubigt worden ist.

    ----------------------------------------------------------------------

    Seite 4:


    So geschehen in der königl. Struxdorff Hardesvogtei, Schleswig, den 12. Mai 1853
    Ries Friedrich schöning
    Le Jac. Höck Joachim Heinrich Schöning
    Peter Otzen Heinrich Schöning
    Vorstehender Kauf-Ueberlassungs u. Abnahme Contract
    wird satoo jare regis et tertei hiermit als von mir genehmigt
    u. bestätigt.
    Urkundlich unter meiner eigenhändigen Unterschrift u. beige
    druckten Amtssiegels.
    Auf
    dem Amtshause(ja) von Gottorf den 2. August 1855
    Confirmation Davids
    2r/31 collat. Dreihtil
    Viele Grüße .................................. .
    Christine

    .. .............
    Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
    (Konfuzius)

    Kommentar

    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4847

      #3
      1. zur Wohnung erhalten Abnahmeleute das bei dem Kathen-
      gebäude belegene Abnahme Haus, welches Besitzer in gutem baulichen
      Stande zu erhalten hat.
      2. zum Gartenland, ein Stück Land Westen dem Abnahmehause.
      3. an gutem reinen Korn jährlich 3 Tonnen Roggen u. 2 T Buch-
      weizen; ingleichen (= ebenso, gleichfalls) 4 Tonne gute Eßkartoffeln sowie 3 viertel(? _ies?)
      pfund geräucherten Speck.
      4. an feurung jährlich 20.000 Soden geformten Torf, welchen der
      Besitzer zu formen, trocknen u. nach der Stadt zu fahren hat:
      ferner aljährlich 20.000 Soden sogenannten Ofen?(..osen) Torfs, wel
      chen von Abnahmeleuten, so lange sie dazu im Stande, selbst
      zu graben u. zu trocknen ist. Fühlen diese sich hirzu aber
      nicht im Stande, so hat der Besitzer auch dieses zu beschaffen u.
      den sonach getrockneten Torf den Abnahmeleuten ins Haus zu liefern.
      5. wöchentlich 1 ½ Pfund Butter u. täglich ½ Kanne frischgemolkene Milch
      sowie ½ Canne süße ohngerahmte (ungerahmt) Milch;
      6. freie Gräsung für ein Schaf mit den Lämmern bei den
      besten Schafen u. Lämmern des Besitzers;
      7. Besitzer verpflichtet sich ferner Abnahmeleute 4 Mal im
      Jahre zur Kirche u. wieder zu Hause zu fahren, sowie auch das

      Gruß Konrad

      Kommentar

      • Kögler Konrad
        Erfahrener Benutzer
        • 19.06.2009
        • 4847

        #4
        Korn desselben mit zur Mühle zu nehmen u. gemahlen ihnen 662.
        wieder ins Haus zu bringen;
        8. freies Mitbacken in dem mit der feurung des Besitzers
        geheizten Backofen sowie freie Mitbenutzung der Backgerätschaften;
        Nach dem Tode beider Abnahmeleute fällt die ganze vorbeschriebene
        Abnahme dem Besitzer unentgeltlich anheim.

        §6

        Schließlich hat Käufer seinem vorgedachten (= an den vorher gedacht worden ist, der
        vorher erwähnt war) Bruder Heinrich Schöning,
        als Entschädigung für den Abtritt der väterlichen Stelle außer der für
        denselben in § 2 dieses Contracts ausgesetzten Summe von 533 r
        32 s annoch eine, von diesem aber selbst wohnbaren im guten
        Stande zu haltende Wohnung im Westerende(ja) des sogenannten des sogenannten
        gekauften Hauses einzuräumen, sowie ihm auch den bei diesem
        Hause befindlichen Kohlhof u. ein kleines Stück Wiesenland, genannt
        „Hühl“ zu überlassen.
        Diese Abnahme hat Besitzer seinem Bruder Wittwer Heinrich
        Schöning auf lebenslängliche sowie auch, falls derselbe sich wieder
        verheiraten sollte, auf Lebenszeit seiner frau unentgeltlich zu
        leisten. Nach dem Tode beider fällt diese Abnahme gleichfalls
        unentgeltlich an die Stelle zurück.

        §7

        Verkäufer verspricht dem Käufer die freie Gewähr für alle auf
        dem verkauften Gewese haftenden heim-(lichen, d.h. nicht bekannten) u. öffentlichen Schulden u.sonstige
        A u. Besprüche??? ohne sich jedoch zur Extrahirung eines Proclams
        verbindlich zu machen.

        Gruß Konrad

        Kommentar

        • Kögler Konrad
          Erfahrener Benutzer
          • 19.06.2009
          • 4847

          #5
          Sämentliche Kosten dieses Contracts mit Einschluß des Stempelpapiers
          u. der königlichen ½ pro Cent Steuer auf der mit Lösung der feste
          verbundenen Kosten trägt u. berichtigt Käufer einseitig.

          §9

          Beide Contrahenten verpflichten sich unter Verpfändung ihrer sämt.
          lichen Haabe und Güter, diesen Kauf- Ueberlassungs u. Abnahme
          Contract in allen Puncten u. Clauseln getreulich zu erfüllen,
          entsagen daher aller darwieder zu erdenkenden Einreden und
          Rechtsbehelfen, namentlich der Rechtsregal daß ein allgemei
          ner Verzicht nicht binde, wenn nicht ein besonderer vorher
          gegangen u. willigen darin ein, dass dieser Contract sofort,
          bei der Umschreibung des folii im Schuld u. Pfand Protocoll auch
          ohne ihr Beisein protocolliert werden möge.
          Welchem allen zur Urkund sie diesen Contract nach geschehener
          Verlesung u. Genehmigung eigenhändig unterschrieben haben
          sowie selbiger auch von mir, dem Hardsvogten unter Zuziehung
          der beikommenden Notaroffizialen beglaubigt worden ist.

          Gruß Konrad

          Kommentar

          • Kögler Konrad
            Erfahrener Benutzer
            • 19.06.2009
            • 4847

            #6
            So geschehen in der königl. Struxdorff Hardesvogtei, Schleswig, den 12. Mai 1855
            Ries Friedrich schöning

            LS = Locus sigilli = Platz für das Siegtel
            Jac. Höck Joachim Heinrich Schöning
            Peter Otzen Heinrich Schöning
            Vorstehender Kauf-Ueberlassungs u. Abnahme Contract
            wird salvo iure regis et tertii ( unbeschadet des Rechts des Königs und eines Dritten) hiermit als von mir genehmigt
            u. bestätigt.
            Urkundlich unter meiner eigenhändigen Unterschrift u. beige
            druckten Amtssiegels.
            Auf dem Amtshause von Gottorf den 2. August 1855

            Confirmation Davids
            2r/31 collat. Dreihtil

            Gruß Konrad

            Kommentar

            • Alterfalter
              Erfahrener Benutzer
              • 29.10.2009
              • 126

              #7
              Dankeschön

              Liebe Christine,

              vielen, vielen Dank für Deine Ergänzungen. Das hat sehr geholfen, den Text fast vollständig zu übersetzen.

              Hoffentlich kann ich mal wieder Deine Hilfe bekommen, denn dies hilft doch ungemein.

              Viele Grüße aus Uetersen

              Uwe

              Kommentar

              • Alterfalter
                Erfahrener Benutzer
                • 29.10.2009
                • 126

                #8
                Vielen Dank

                Liebe Konrad,

                ganz herzlich Dank für Deine ergänzungen Bemerkungen und Erklärungen. Das hat sehr geholfen, den Text zu verstehen.

                Viele Grüße aus Uetersen

                Uwe

                Kommentar

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