Erbitte Lesehilfe bei einem Lehensvertrag Hochstift Regensburg

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  • Wolfi001
    Erfahrener Benutzer
    • 13.11.2012
    • 152

    [gelöst] Erbitte Lesehilfe bei einem Lehensvertrag Hochstift Regensburg

    Quelle bzw. Art des Textes: Lehensvertrag Hochstift Regensburg
    Jahr, aus dem der Text stammt:
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Hofmark Ebermannsdorf


    Liebe Forscher,
    ich bin neu hier in der Liste und benötige euere Hilfe beim Lesen eines Lehensvertrages des Hochstiftes Regensburg für ein Lehen in Ebermannsdorf.

    Hier ist mein Versuch, dies ergibt aber überhaupt keinen Sinn.

    Es ist nur eine Seite, vielleicht kann ich dann die anderen Seiten selbst lösen.

    Im voraus schon mal besten Dank



    An den Hochstifts Agenten zu
    Amberg als churfürst. Rat
    und Advocaten Pösenecker

    Bez. unserem Lehenschaft hat Chri-
    stoph Schärl Bauer zu Ebermanns-
    dorf
    dießartigen
    Lehen = Vorfall mündlich ange-
    bracht, daß die Hofmark Eber-
    mannsdorf Eine Rere von Sienlar?
    erkauft und diese sich habe bringen brey-
    gehen lassen, bey diesem lehenbaren
    Hof auf solchen Äckern welcher
    zehendfrey sind, ohne Zehend
    mit Gewalt hierort zurhaus
    und anbey sich vorlauter zulassen
    daß er künftig diesen Nusern Lehenvasallen auf..Güll
    und Schwarwerk anhalten wollen.
    Nun ist der gedachte Schärlische
    Hof nicht nur ein Hochstiftliches
    Lehen, sondern die Besitzer sind
    auch somit wehen Grundamt Jefassen
    jederzeit mit dem Ausdruck inve-
    stiert worden,
    daß dieser Hof Güll-
    und Scharwerksfrey , auf ver-
    schiedenen Äckern in der Orde,
    Lindslohe und auf der Rut fant
    wies Holzwerks Gruebauf gr-
    eaut Zehendfrey sind.
    Dieses Beweisen aller lehenbrief, und
    Lehentag=Zoll. Nebst dieser
    hat den Lehenvorfall auf 4 : obrig-
    keit Kaufbrief de aus 1676,
    1700, 1748 und 1793 aufzu-
    weisen, daß dieser Hof von einem
    Besitzer auch ich anderen als von aber
    Gült, und Scharwerk frey,
    auch aus 5. Äckern /: Erlehe Spark-
    ce benannt werden:/ von allem
    Zehend frey jederzeit verkauft werden.


    Gruß
    Wolfi
    Angehängte Dateien
  • Kögler Konrad
    Erfahrener Benutzer
    • 19.06.2009
    • 4847

    #2
    An den Hochstiftischen Agenten zu
    Amberg den churfürst. Rath
    und Advocaten Pösenecker

    Bey unserem Lehenhof hat Chri-
    stoph Schärl Bauer zu Ebermanns-
    dorf
    dießortiger
    Lehen = Vasall mündlich ange-
    bracht, daß die Hofmark Eber-
    mannsdorf ein Herr von Simler
    erkauft und dieser sich habe bey-
    gehen lassen, bey diesem lehenbaren
    Hof auf solchen Äckern, welche
    zehendfrey sind, allen Zehend
    mit Gewalt hinweck zunehmen
    und anbey sich verlauten zulassen
    daß er künftig diesen unsern Lehenvasallen auch zur Gült
    und Schwarwerk anhalten wolle.
    Nun ist der gedachtn Schärls besitzender
    Hof nicht nur ein Hochstiftisches
    Lehen, sondern die Besitzer sind
    auch seit mehr hundert Jahren
    jederzeit mit dem Ausdruck inve-
    stiert worden,
    daß dieser Hof Gült-
    und Scharwerksfrey , auch ver-
    schiedene Äckern in der Oede,
    Lindslohe und auf der Reut samt
    einem Holzwachs Gruebach ge-
    nannt Zehend frey sind.
    Dieses beweisen alle Lehenbrief, und
    Lehentax=Zetl. Nebst diesem
    hat der Lehenvasall auch 4 obrig-
    keitliche Kaufbrief de annis 1676,
    1708, 1748 und 1793 aufzu-
    weisen, daß dieser Hof von einem
    Besitzer auf den anderen als von aller
    Gült, und Scharwerk frey,
    auch aus 5. Äckern /: welche specifi-
    ce benannt werden:/ von allem
    Zehend frey jederzeit verkauft worden.


    Gibt es jetzt einen Sinn?
    Gruß Konrad

    Kommentar

    • Wolfi001
      Erfahrener Benutzer
      • 13.11.2012
      • 152

      #3
      Hallo Konrad,

      erstmals vielen Dank für die schnelle Hilfe.

      So ganz verstehe ich es trotzdem nicht,
      aber evtl. wird das Verständnis mit den anderen Seiten besser,
      falls ich diese lesen kann.

      Aber wie ich das sehe, brauche ich da auch wieder Hilfe.

      Vielen Dank
      Wolfi

      Kommentar

      • gki
        Erfahrener Benutzer
        • 18.01.2012
        • 5062

        #4
        Kurzfassung: Ein Investor hat die lokale Hofmark übernommen und will jetzt den Gewinn optimieren. Dabei schert er sich nicht um lokale Gepflogenheiten. Der Gutsverwalter informiert den Eigentümer darüber.
        Gruß
        gki

        Kommentar

        • Wolfi001
          Erfahrener Benutzer
          • 13.11.2012
          • 152

          #5
          Hallo gki,
          jetzt ist mir der Text schon verständlicher,
          vielen Dank
          Wolfi

          Kommentar

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