Latein - 1628

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  • krummi
    Benutzer
    • 11.09.2011
    • 16

    [ungelöst] Latein - 1628

    Quelle bzw. Art des Textes: Akte
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1628
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Münsterland


    Kann jemand den Text entzifferen und übersetzen? Es ist ein Auszug aus einem sehr umfangreichen Dokument, ich brauche aber nur diesen Abschnitt.
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  • krummi
    Benutzer
    • 11.09.2011
    • 16

    #2
    Ooops, da fehlte etwas...Bitte diese Datei benutzen.
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    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4846

      #3
      Das ist ein Auszug aus den Artikeln/Thesebn des Verteidigers:

      Verum, quod Casetta Krumackers
      similiter sit ab omni jure coloniali sive
      dominicali liberum et ultra 30, 50 et 70 et plures annos,
      quam memoria hominum sese extendat separatum bonum

      Es ist wahr (richtig), dass das Gut des Krumacker in ähnlicher/gleicher Weise
      frei ist von jeglicher gutsherrlichen bzw. herrschaftlichen Gerichtsbarkeit
      und über 30, 50, 70 und noch mehr Jahre, als die Erinnerung der Menschen reicht,
      ein abgetrenntes Gut war.

      Gruß Konrad

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      • krummi
        Benutzer
        • 11.09.2011
        • 16

        #4
        Ist ja super interessant (denn im Schatzungsregister von 1664-1665 wird der Hof Krummacher unter der Grundherrschaft des Hauses Hoetmar aufgeführt...). Würde mich freuen, wenn jemand auch die Artikel/Thesen 1, 3, 4 und 5 übersetzen könnte.
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        • Kögler Konrad
          Erfahrener Benutzer
          • 19.06.2009
          • 4846

          #5
          1. Imprimis dicit verum, quod praedium Honickh sit omnino
          bonum liberum nullo iure colonaria gravatum.

          Vor allem sagt er, es sei wahr, dass das Landgut H. ein völlig
          freies, mit keinem herrschaftlichen Recht belastetes Gut ist.

          3. Adeo uti verum sit, onera eisdem inhaerentia non habeant
          invicem communionem, convenientiam neque dependentiam

          So dass richtig ist, dass die Lasten, die auf diesen haften, keine
          beiderseitige Gemeinsamkeit, keinen Zusammenhang und auch keine
          Abhängigkeit haben.

          Gruß Konrad

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          • Kögler Konrad
            Erfahrener Benutzer
            • 19.06.2009
            • 4846

            #6
            4. Sed uti verum eorundem tamquam separatorum separata sit
            habenda ratio.

            Aber das richtig ist, dass auf diese (Güter), da sie getrennte Güter sind,
            getrennt Rücksicht genommen werden muss.


            5. Immo creditoribus interessentibus summum inde foret eventurum
            praeiudicium, si confusio onerum et bonorum illorum forent toleranda et ulterius
            continuenda.

            Ja, es würde sich für die beteiligten Gläubiger daraus eine ganze wichtige gerichtliche
            Vorentscheidung ergeben, wenn man die Vermengung der Lasten und auch jener Güter
            dulden und noch weiter fortsetzen würde.

            Gruß Konrad

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