Heiratsbrief von 1778 (Seite 2/3)

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  • Minusch
    Erfahrener Benutzer
    • 29.05.2008
    • 456

    [gelöst] Heiratsbrief von 1778 (Seite 2/3)

    Quelle bzw. Art des Textes: Briefprotokolle
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1778
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Löwendorf (Hofmark Waffenbrunn)


    Hallo Zusammen,
    das Ende naht und auf dieser zweiten Seite des Heiratsbriefes sind auch nicht viele Lücken offen. Die Einfügungen am Rand habe ich durch Schrägstriche gekennzeichnet und an den Stellen eingefügt, wo sie vermutlich hingehören. Ich bitte wieder um Unterstützung beim Schließen meiner Lücken und bedanke mich schon mal für jedwede Hilfestellung.
    Herzliche Grüße
    Minusch

    gleichung dessen dann … er
    Zweytens seinem angehenden Eheweib
    seiner unter heutig dato durch
    uebergab an sich gebrachte Sölden
    //nebst einer auf 40 f. angeschlagenen ausfertigung//
    mit aller …, und zugehör nichts
    hievon besondert noch ausgenohmen also(?)
    und dergestalt anverheurathen, daß
    sie dessen unvertreibl. besizerin
    seyn, und verbleiben solle, was
    nun
    Drittens die unausbleibl. Tod-
    fähl betrift so ist de…twills so-
    viel abgemacht worden, daß wenn
    sie vor ihm ohne Hinterlassung
    eines ehel. leibserben versterben sollte
    er sodann schuldig, und gehalten wäre,
    ihren nächsten Erben und befreunden
    //nebst den besten 3. Stück Halskleydern//
    155 f. in sein solchen Vorfahl aber
    hätte sie des verstorbenen nechsten Erben
    nebst auch dem besten 3 Stück Halskley-
    dern 95 f. hinauszugeben, die dieß-
    ortes nicht(?) genügsam erörterte puncten
    und Articeln hingegen werden den noch
    geltend churbairisch löblichen Landrechten
    Angehängte Dateien
  • Kögler Konrad
    Erfahrener Benutzer
    • 19.06.2009
    • 4847

    #2
    gleichung dessen dann thue er
    Zweytens seinem angehenden Eheweib
    seine unter heutigen dato durch
    uebergab an sich gebrachte Sölden
    //nebst einer auf 40 f. angeschlagenen ausfertigung//
    mit aller Ein- und zugehör nichts
    hievon besondert noch ausgenohmen aso (so und dergestalt)
    und dergestalt anverheurathen, daß
    sie dessen unvertreibl. besizerin
    seyn, und verbleiben solle, was
    nun
    Drittens die unausbleibl. Tod-
    fähl betrift so ist derirtwillen (= derentwillen) so-
    viel abgemacht worden, daß wenn
    sie vor ihm ohne Hinterlassung
    eines ehel. leibserben versterben sollte
    er sodann schuldig, und gehalten wäre,
    ihren nächsten Erben und befreunden
    //nebst den besten 3. Stück Halskleydern//
    155 f. in sein solchen Vorfahl aber
    hätte sie des verstorbenen nechsten Erben
    nebst auch dem besten 3 Stück Halskley-
    dern 95 f. hinauszugeben, die dieß-
    ortes nicht genugsam erörterte puncten
    und Articeln hingegen werden dan nach
    geltend churbairisch löblichen Landrechten

    Gruß Konrad

    Kommentar

    • Minusch
      Erfahrener Benutzer
      • 29.05.2008
      • 456

      #3
      Hallo Konrad,
      herzlichen Dank für Deine Ergänzungen und Verbesserungen.
      Schöne Grüße
      Minusch

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