Übergabsbrief 1778 (Seite 3)

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  • Minusch
    Erfahrener Benutzer
    • 29.05.2008
    • 456

    [gelöst] Übergabsbrief 1778 (Seite 3)

    Quelle bzw. Art des Textes: Briefprotokolle
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1778
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Löwendorf (Hofmark Waffenbrunn)


    Hallo Zusammen,
    Auch auf Seite 3 des Übergabsbriefs sind diverse Lücken bzw. Unsicherheite offen, bei denen ich um Unterstützung bitte. Herzlichen Dank schon mal für die Bereitschaft zu helfen.
    Viele Grüße
    Minusch

    theils auch unter dem nachst… …stamb
    sind, so kann man … gegenwärtig
    keinen richtigen (?) ausgringung (?) machen, sondern
    diese letzten zwey Kinder muß man mit
    ihren Erbgütern auf die übergebende
    … … zur Ausfertigung
    aber hat der Uebernehmer seiner Schwester
    Eva Barbara … … … …
    Kuhe oder dafür 8 f. dann 1 Schaf
    in natura zuzustehen, dam andern
    Sohn Georg aber für den Einsitz 10 f.
    zu behändigen.
    Sollte aber eines aus diesen letzern
    beyden Kindern in fremder dienerschaften
    erkranken und die uebergebende beyde
    … nicht … bey leben seyn, so
    wär dieses bey dem uebergebenden
    Gut bis zur wiederunniger (?) Genesung
    der Unterschlupf zu gestatten, die Kost
    und Anders aber hätte sich iedes
    von dem seinigen selbst beyzuschaffen,
    wären aber die uebergeber, oder eines
    aus diesen noch bey leben, so machen sich
    selbe in Kraft (?) diß aufris… die Kinder
    in diesem fahle selbst … so weith
    sich ihre Kräften … sind, mit welchen
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  • Xtine
    Administrator

    • 16.07.2006
    • 29791

    #2
    Hallo Minusch,

    ich lese:

    theils auch unter dem nachstfrist(?) Unstamb
    sind, so kann man hiewegen gegenwärtig
    keinen riechtige Auszeichnung machen, sondern
    diese letzten zwey Kinder muß man mit
    ihren Erbgütern auf die übergebende
    Eheleute verweisen zur Ausfertigung
    aber hat der Uebernehmer seiner Schwester
    Eva Barbara von dem Gut einer
    Kuhe oder dafür 8 f. dann 1 Schaf
    in natura zuzustehen, dam andern
    Sohn Georg aber für den Einsitz 10 f.
    zu behändigen.
    Sollte aber eines aus diesen letzern
    beyden Kindern in fremder dienerschaften
    erkranken und die uebergebende beyde
    Eheleute nicht mehr bey leben seyn, so
    wär dieses bey dem uebergebenden
    Gut bis zur wiederumiger Genesung
    der Unterschlupf zu gestatten, die Kost
    und Anders aber hätte sich iedes
    von dem seinigen selbst beyzuschaffen,
    wären aber die uebergeber, oder eines
    aus diesen noch bey leben, so machen sich
    selbe in Kraft diß anheischig die Kinder
    in diesem fahle selbst zu ..... so weith
    sich ihre Kräften erkleklich sind, mit welchen
    Viele Grüße .................................. .
    Christine

    .. .............
    Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
    (Konfuzius)

    Kommentar

    • Minusch
      Erfahrener Benutzer
      • 29.05.2008
      • 456

      #3
      Hallo Xtine,
      nochmals ein herzliches Dankeschön für Deine Hilfe.
      Liebe Grüße
      Minusch

      Kommentar

      • Kögler Konrad
        Erfahrener Benutzer
        • 19.06.2009
        • 4847

        #4
        theils auch unter den nachstfristen verstanden
        sind, so kann man hiewegen gegenwärtig
        keinen riechtige Auszeignung machen, sondern
        diese letzte zway Kinder muß man mit
        ihren Erbgütern auf die übergebende
        Eheleute verweisen zur Ausfertigung
        aber hat der Uebernehmer seiner Schwester
        Eva Barbara von dem Gut einer
        Kuhe oder dafür 8 f. dann 1 Schaf
        in natura zuzustehlen (zustellen), dem andern
        Sohn Georg aber für den Einsiz 10 f.
        zu behändigen.
        Sollte aber eines aus diesen letzern
        beyden Kindern in fremder dienerschaften
        erkranken und die uebergebende beyde
        Eheleute nicht mehr bey leben seyn, so
        wär diesen bey dem uebergebenden
        Gut bis zur wiederumiger Genesung
        der Unterschlupf zu gestatten, die Kost
        und Anders aber hätte sich iedes
        von dem seinigen selbst beyzuschaffen,
        wären aber die uebergeber, oder eines
        aus diesen noch bey leben, so machen sich
        selbe in Kraft diß anheischig die Kinder
        in diesem fahle selbst zu verpflegen so weith
        sich ihre Kräften erkleklich sind, mit welchen

        Gruß Konrad

        Kommentar

        • Minusch
          Erfahrener Benutzer
          • 29.05.2008
          • 456

          #5
          Hallo Konrad,
          nochmals vielen Dank für die erschöpfende Hilfe.
          Herzliche Grüße
          Minusch

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