Gerichtsprotokoll von 1738

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  • didirich
    Erfahrener Benutzer
    • 02.12.2011
    • 1344

    [gelöst] Gerichtsprotokoll von 1738

    Quelle bzw. Art des Textes:Gerichtsprotokoll Jahr, aus dem der Text stammt:1738 Ort/Gegend der Text-Herkunft: Württemberg
    Gerichtsprotokoll:
    ]

    Hallo liebe Lesekundige
    Kann einiges lesen aber die unterstrichenen Worte garnicht
    Freue mich über jede Hilfe
    Gruß didirich
    Angehängte Dateien
  • Kurt Theis
    Erfahrener Benutzer
    • 21.03.2008
    • 473

    #2
    Hallo didirich,

    Das erste unterstrichene Wort lese ich als "unerdenklichen", das zweite als "Crumbdeit"
    (die 2. Mahd im Jahr heißt bei uns im nördlichen Saarland bis heute "Grummet") und das
    dritte als "Knihwayd)" als eine "Knieweide"(alte Gemnarkungsnamen haben sich ebenfalls bis heute erhalten, daher müsste diese Weide auch heute noch zu finden sein).

    Beste Grüße

    Kurt Theis

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    • animei
      Erfahrener Benutzer
      • 15.11.2007
      • 9235

      #3
      .
      Zuletzt geändert von animei; 28.02.2012, 22:19.
      Gruß
      Anita

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      • didirich
        Erfahrener Benutzer
        • 02.12.2011
        • 1344

        #4
        Hallo Kurt und animei

        Ja so kann es wirklich heißen !
        Es gab irgendwelche Probleme mit den Wiesen .
        Jetzt kann ich mal an die nächsten 2 Seiten gehen.
        Grummet und Öhmd kenne ich auch als bäuerliche Ausdrücke.
        Danke für eure Hilfe
        didirich

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        • rigrü
          Erfahrener Benutzer
          • 02.01.2010
          • 2559

          #5
          Wenn auf einer Weide Zugvieh weidet, wird sie deswegen wohl kaum Knieweide heißen. Ich denke, man darf getrost von einer Kuhweide ausgehen, vielleicht Kuehwayd oder so was.
          rigrü

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          • didirich
            Erfahrener Benutzer
            • 02.12.2011
            • 1344

            #6
            Hallo Ihr lieben Helfer
            Kuhweide wäre auch eine Lösung
            Das Öembdet ? ist wirklich Öhmt (also die zweite mahd)

            Aber jetzt komme ich schon wieder nicht weiter und hoffe das mein jetziger Anhang von Euch gelesen werden kann und bitte darum.
            didirich
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            • Kögler Konrad
              Erfahrener Benutzer
              • 19.06.2009
              • 4846

              #7
              seinem Guth alle Beschwehrten müste ab-
              tragen, also es auch billich seye, sein aigen
              Guth wie sein ander Vermögen zu nutzen,
              zu nüßen und zu bekümmern, so lange ihm
              gefällig währe, welches auch dem Recht
              und der natürlichen Billichkeit keines
              wegs zu wider oder entgegen scheine.
              Jedannoch aber, weilen aller ortehn dem
              Zugvieh dann und wann einiger Vor
              theil gelaßen wird, Als hat man unter

              Gruß Konrad

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              • didirich
                Erfahrener Benutzer
                • 02.12.2011
                • 1344

                #8
                Dank auch an Konrad

                ich hoffe das ich jetzt den Rest, dank Eurer beiträge, allein lösen kann.
                mal schaun ?
                Gruß didirich

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