Kaufvertrag_1632

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  • Tirola
    Erfahrener Benutzer
    • 24.12.2011
    • 388

    [gelöst] Kaufvertrag_1632

    Quelle bzw. Art des Textes: Kaufvertrag
    Jahr, aus dem der Text stammt:en 1632
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Brixental, Grundherrschaft Erzstift Salzburg
    hallo zusammen, ich bräuchte bei einigen unklaren Stellen etwas Hilfe:

    halber nit Zugegen erscheinen migen, Bekhennen
    yeder fir sich selbst an stat bemelter ---- prl. all
    Ihre vnd derselben Erben, vnd verkhauffen mit Zuesag
    vnd versprechung der Landtsgebreichigen gewerr=
    schaft auch vorerlangte in Consens auf Ewig Ihr
    vnd Ihrer prl. ainpendigen Brueder vnd Schwagern
    Andreen ASCHABER zu Lechen, vnd all seinen Erben
    Nemblichen, vorangeregte Herrngnadt vnd Paumanß=
    gerechtigkheit deß halben Gueths Oberlechen zu sambt
    ------ Acht Rindergresern vnd dessen Gueths vnd Albm
    Ehren wirden recht vnd gerechtigkhait , Allermassen
    Sy es an dato durch Gerichtlichen Einsaz an Sich ge=
    bracht, nichts dauon Außgenomen P. 250 f Khauf=
    -------- Summa vnd 2 Taller Leykhauf.

    1.) was heißt prl. ?
    2.) was heißt ainpendig, falls ich das richtig gelesen habe?

    vielen Dank schon im Voraus für Eure Bemühungen!
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    schöne Grüße
    Wolfgang
  • Uschibaldi
    Erfahrener Benutzer
    • 10.11.2010
    • 1259

    #2
    halber nit Zugegen erscheinen migen, Bekhennen
    yeder fir sich selbst an stat von alter prl. all
    Ihre vnd derselben Erben, vnd verkhauffen mit Zuesag
    vnd versprechung der Landtsgebreichigen gewerr=
    schaft auch vorerlangten Consens auf Ewig Ihr
    vnd Ihrer prl. ainpendigen Brueder vnd Schwagern
    Andreen ASCHABER zu Lechen, vnd all seinen Erben
    Nemblichen, vorangeregte Herrngnadt vnd Paumanß=
    gerechtigkheit deß halben Gueths Oberlechen zu sambt
    ------ Acht Rindergresern vnd dessen Gueths vnd Albm
    Ehren wirden recht vnd gerechtigkhait , Allermassen
    Sy es an dato durch Gerichtlichen Einsaz an Sich ge=
    bracht, nichts davon Außgenomen P. 250 f Khauf=
    Summa vnd 2 Taller Leykhauf.



    Ich lese es auch so. Einbändig bedeutet, dass sie, wie der Name sagt, entweder die gleiche Mutter oder den gleichen Vater haben, aber nicht beide Elternteile.
    Liebe Grüße
    Uschi

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    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4847

      #3
      bemelter stimmt schon.
      Zur Entscheidung bräuchte man den ganzen Vorgang!


      Gruß Konrad

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      • Tirola
        Erfahrener Benutzer
        • 24.12.2011
        • 388

        #4
        hallo zusammen, hallo Konrad:
        also, die Geschwister Adam Khichl und Christina, verehel. Krimbacher, sind
        nach deren Bruder Christian Khichl nach Einantwortung in den Besitz dieses
        Gutes gelangt, das anschließend an Ihren/deren? Schwager verkauft wurde. Desshalb muß ich meine Frage noch ausweiten:
        - in vorangeganger Einantwortungsurkunde (siehe Anhang) wird von "Baidpendigen" Geschwistern gesprochen,
        - in folgendem, vorliegendem Kaufvertrag vom "ainpendigen" Bruder.
        Wie sind diese beiden Begriffe zu verstehen?

        hier noch meine Abschrift der Einantwortungsurkunde:

        ... nuzung, ein Zuegeherung vnd gerechtigkhait. Allermassen
        Erbs von Wolfen THRAINNER in gemelter Sperten den 26.
        October Ap. 1628 kheiflichen an sich gebracht, sambt aller
        der darbey vnd darauf verhandtnen Todten Vahrnuß
        vnd Schulden, Gstalt samb diß alles hierumben daß Be=
        sonder aufgerichte Inuentari umb mehrers in sich Begreift,
        Bei clain vnd groß nichts dauon Besondert noch Außge=
        nomen, Zumalen Er in seinem noch Ledigen stant auch ohne
        ainnich auß Ihme erzeugten Leibs Erben Todts verblichen,
        demnach auf seine Baidpendige Geschwisstret Adame
        KHICHL zu Aschau, vnd Cristina, Hannsen KHRIMPACHERs
        am Nißpichl Eheliche Hausfrau, die zwar nit zu gegen
        gewest, aber in derselben Namen sich gemelter Ihr Ehe=
        wirth Gerelts vndterfangen, welche Beede weilend
        Hanß KHICHL zu ermeltem Hindterascha gehaußt Bey Ca=
        tharina STROBLin seiner gehebten Ehewirthin -------
        Angehängte Dateien
        schöne Grüße
        Wolfgang

        Kommentar

        • Uschibaldi
          Erfahrener Benutzer
          • 10.11.2010
          • 1259

          #5
          Hallo!
          KHICHL zu Aschau, vnd Cristina, Hannsen KHRIMPACHERs
          am Nißpichl Eheliche Hausfrau, die zwar nit zu gegen
          gewest, aber in derselben Namen sich gemelter Ihr Ehe=
          wirth Gewalts vndterfangen, welche Beede weilend ....


          Wie schon gesagt: Baidbändige Geschwister haben den gleichen Vater und die gleiche Mutter. Einbändige nur einen Elternteil gemeinsam. Vielleicht hat die Ehefrau des Käuferschwagers eine andere Mutter? Da ich den ganzen Text nicht kenne, kann ich nichts dazu sagen.
          LG Uschi
          Zuletzt geändert von Uschibaldi; 25.02.2012, 00:30.

          Kommentar

          • Tirola
            Erfahrener Benutzer
            • 24.12.2011
            • 388

            #6
            guten Morgen Uschi,
            danke für das Gewalts Vndterfangen.
            Aus dem Urkundentext geht leider nicht mehr hervor, wie die Verwandtschaftsverhältnisse genau waren.
            Jedenfalls vielen Dank für deine Erläuterungen.
            schöne Grüße
            Wolfgang

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            • Uschibaldi
              Erfahrener Benutzer
              • 10.11.2010
              • 1259

              #7
              Hallo Wolfgang!
              Die genauen Verwandschaftsverhältnisse standen wahrscheinlich beim Tod des Vaters Hans Khichl. Ich weiß nicht wie weit die Verfachbücher im Brixental zurückgehen.
              Liebe Grüße
              Uschi

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              • Tirola
                Erfahrener Benutzer
                • 24.12.2011
                • 388

                #8
                hallo Uschi, Verfachbücher gibts teiweise noch.
                habe aber bei dieser Urkunde Schwierigkeiten alles zu lesen:
                Bild 1:

                Actum Khirchperg den 30. Marti Ap 632
                Grundherrschafft:
                licher Einsaz ...:
                ..................
                Auf Natirliches Verableiben Cristan KHICHLs gewe=
                sten Khnappens am Khirchperg, ist dessen ganz vnd

                Bild 2:
                vellige Verlassenschafft Sonderlichen vnd in .......... aber
                die Herrngnadt vnd Paumanßgerechtigkheit, deß halben
                Gueths Oberlechen in der Sperten ligent, sambt Acht Rin=
                dergresern auf der Albm Vssterperg vnd Vssters kharr,
                so in solch Halb Gueth geherig, sambt deren rechtlichen
                eingefügt: vnd der Losungsgerechtigkheit ? auf ...
                Bild 4:
                auch ...: neben mergedachten Erblasser in wehrenter
                Ihrer ........... bey wohnung erworben Erblichen Khomen
                vnd gefahlen vnd dahero Innen auf Ihr geher ..... vnd ....
                diemietiges anrueffen vnd Biten, zu gehertem allein
                dem Lant vnd Gerichtsbrauch nach den ordenlichen Ein=
                saz erthailt, dergestalt daß Sy dasselb fir Sy vnd all Ihre
                Erben sollen vnd migen Innenhaben nuzen misten vnd
                gebrauchen, alß andere Ihre aigenthumbliche Haab: vnd
                Gieter, wie Sy ..... vnd ........, vnuerhindert ieder
                menigeliches Entgegen sollen Sy Erben dises Einsazes
                Halber vnd waß darinen beriert, wolbemelte Fürstl.
                Obrigkhait gegen aller menigelichen vertreten, ver=
                antworten, auch ohne allen Nachtl. vnd Schaden halten.
                wie sich in dergleichen Fählen zethuen gebirt, vnd
                Landtgebreichig vnd rechts ist. Sigler vnd erbeten
                wie negst Zeugen hernach.

                vielleicht kann jemand ergänzen und/oder ausbessern?
                vielen Dank schon mal!

                Angehängte Dateien
                schöne Grüße
                Wolfgang

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                • Uschibaldi
                  Erfahrener Benutzer
                  • 10.11.2010
                  • 1259

                  #9
                  Actum Khirchperg den 30. Marti Ap 632
                  Grundherrschafft:
                  licher Einsaz ...:
                  ..................
                  Auf Natirliches Verableiben Cristan KHICHLs gewe=
                  sten Khnappens am Khirchperg, ist dessen ganz vnd

                  Bild 2:
                  vellige Verlassenschafft Sonderlichen vnd in Specie aber
                  die Herrngnadt vnd Paumanßgerechtigkheit, deß halben
                  Gueths Oberlechen in der Sperten ligent, sambt der Losungsgerechtigkheit Acht Rin=
                  dergresern auf der Albm Vssterperg vnd Vssters kharr,
                  so in solch Halb Gueth geherig, sambt deren rechtlichen
                  Zuegehörung und Gerechtigkhait allermaßen Allermassen
                  Erbs von Wolfen THRAINNER in gemelter Sperten den 26.
                  October Ap. 1628 kheiflichen an sich gebracht, sambt aller
                  der darbey vnd darauf verhandtnen Todten Vahrnuß
                  vnd Schulden, Gstalt samb diß alles hierumben daß Be=
                  sonder aufgerichte Inuentari umb mehrers in sich Begreift,
                  Bei clain vnd groß nichts dauon Besondert noch Außge=
                  nomen, Zumalen Er in seinem noch Ledigen stant auch ohne
                  ainnich auß Ihme erzeugten Leibs Erben Todts verblichen,
                  demnach auf seine Baidpendige Geschwisstret Adame
                  KHICHL zu Aschau, vnd Cristina, Hannsen KHRIMPACHERs
                  am Nißpichl Eheliche Hausfrau, die zwar nit zu gegen
                  gewest, aber in derselben Namen sich gemelter Ihr Ehe=
                  Bild 4
                  wirth Gewalts vndterfangen, welche Beede weilend
                  Hanß KHICHL zu ermeltem Hindterascha gehaußt Bey Ca=
                  tharina STROBLin seiner gehebten Ehewirthin
                  auch see.(seelig also gestorben) neben mergedachten Erblasser in wehrenter
                  Ihrer Conlichen Beywohnung erworben Erblichen Khomen
                  vnd gefahlen vnd dahero Innen auf Ihr gehorsamb vnd
                  diemietiges anrueffen vnd Biten, zu gehertem allem
                  dem Lant vnd Gerichtsbrauch nach den ordenlichen Ein=
                  saz erthailt, dergestalt daß Sy dasselb fir Sy vnd all Ihre
                  Erben sollen vnd migen Innenhaben nuzen niessen vnd
                  gebrauchen, alß andere Ihre aigenthumbliche Haab: vnd
                  Gieter, wie Sy verlusß vnd belangt, vnuerhindert ieder
                  menigeliches Entgegen sollen Sy Erben dises Einsazes
                  Halber vnd waß darinen beriert, wolbemelte Fürstl.
                  Obrigkhait gegen aller menigelichen vertreten, ver=
                  antworten, auch ohne allen Nachtl. vnd Schaden halten.
                  wie sich in dergleichen Fählen zethuen gebirt, vnd
                  Landtgebreichig vnd rechts ist. Sigler vnd erbeten
                  wie negst Zeugen hernach.

                  L.G.
                  Uschi

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                  • Tirola
                    Erfahrener Benutzer
                    • 24.12.2011
                    • 388

                    #10
                    großartig Uschi, vielen Dank!
                    weißt du zufällig was "Losungsgerechtigkeit" ist?
                    schöne Grüße
                    Wolfgang

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                    • Uschibaldi
                      Erfahrener Benutzer
                      • 10.11.2010
                      • 1259

                      #11
                      Nicht so genau aber irgendwie sowas wie ein Rückverkaufsrecht. Ich forsche großteils im Wipptal. Dort war es so, dass, wenn jemand Grund etc. verkauft und ein naher Verwandter desjenigen, der verkauft, macht die "Losung" muß der Käufer das zuvor gekaufte dem Verwandten geben. Es darf ihm, dem Käufer natürlich kein finanzieller Schaden entstehen.
                      Ich denke, der gestorbene Christian hat die Alm usw. so gekauft. Frag doch mal bei "Begriffserklärung". Vielleicht weiß es jemand besser.
                      LG Uschi

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                      • Tirola
                        Erfahrener Benutzer
                        • 24.12.2011
                        • 388

                        #12
                        gute Idee.
                        mir ist in diesem Zusammenhang der Begriff Wiederlosung und
                        Heim[b]losung untergekommen, die hätte ich in Verbindung gebracht mit dem Rückkaufsrecht.
                        weißt du etwas darüber?
                        schöne Grüße
                        Wolfgang

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                        • Uschibaldi
                          Erfahrener Benutzer
                          • 10.11.2010
                          • 1259

                          #13
                          Hallo Wolfgang!
                          Ich habe keine Ahnung aber Du könnest auch im Landesarchiv nachfragen. Die müßten das eigentlich wissen.
                          LG Uschi

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                          • Tirola
                            Erfahrener Benutzer
                            • 24.12.2011
                            • 388

                            #14
                            werd ich mal machen.
                            Nochmal herzlichen Dank für Deine Hilfe!
                            schöne Grüße
                            Wolfgang

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