Zwei Verträge aus dem Jahre 1730 6/7

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  • Minusch
    Erfahrener Benutzer
    • 29.05.2008
    • 350

    [gelöst] Zwei Verträge aus dem Jahre 1730 6/7

    Quelle bzw. Art des Textes: Briefprotokolle
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1730
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Kloster Schäftlarn


    Hallo zusammen,
    es folgt hier Teil 6 meiner Transkription oben genannter Vertrage, wieder mit der Bitte um Ergänzung, Verbesserung bzw. Erklärung.
    Auch hier wieder ein herzliches Dankeschön an alle Helfer.
    Minusch

    ung dessen, thuet er Wäg gemeltsamen (?)
    zuekhonfftigen Eheweib dises Heurath-
    guett mit gleichmessiger … wid-
    legen, und sye noch darzur ihrer jung-
    fräulichen Ehren halber mit dem drite
    …. Betheuen (?), und bemorges (?) Gaben,
    das also Heurathguett widerlag, und
    Morgengab zusammentrüfft 400 f. 40 x.,
    solch alles vermacht, verschreibt, und
    versichert er ihr /: iedoch ohne pro…
    der herrschafftl. und andern ölteren in-
    …:/ hirmit auf all sainem iezig
    und khonfftigen Lig. und vahrenten
    Vermögen, nicht hi… besondert,
    noch aufgenommen, also und derge-
    stalten, da und zum fahl er vor
    ihr ohne Hinterlassung aines mit-
    ainander erzeigten ehelichen Loibs-
    erben verstürbe, und mann sie
    von dannen richten wollte, das der-
    selben vor ihre heurathliche …ch: und An-
    forderungen, anstatt dess hereinbringentes
    Angehängte Dateien
  • karin-oö
    Erfahrener Benutzer
    • 01.04.2009
    • 2625

    #2
    ung dessen, thuet er Wäg gemelt seuben
    zuekhonfftigen Eheweib dises Heurath-
    guett mit gleichmessiger Summa wider-
    legen, und sye noch darzur ihrer jung-
    fräulichen Ehren halber mit dem driten
    Pfennig Betheurn, und bemorgenGaben,
    das also Heurathguett, widerlag, und
    Morgengab zusammen trüfft 400 f. 40 x.,
    solch alles vermacht, verschreibt, und
    versichert er ihr /: iedoch ohne pro…
    der herrschafftl. und andern ölteren in-
    …:/ hirmit auf all sainem iezig
    und khonfftigen Lig. und vahrenten
    Vermögen, nichts hievon besondert,
    noch ausgenommen, also und derge-
    stalten, da und zum fahl er vor
    ihr ohne Hinterlassung aines mit-
    ainander erzeigten ehelichen Leibs-
    erben verstürbe, und mann sie
    von dannen richten wollte, das der-
    selben vor ihre heurathliche Spruch: und An-
    forderungen, anstatt dess hereinbringenten

    dritter Pfennig = dritter Teil des Heiratguts (Morgengabe)
    die lateinische Floskel in der Mitte kann ich leider nicht entziffern

    Kommentar

    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4846

      #3
      Kleine Ergänzungen

      ung dessen, thuet er Wäg gemelt seinen
      zuekhonfftigen Eheweib
      versichert er ihr /: iedoch ohne praejudiz
      der herrschafftl. und andern ölteren iu-
      ribus
      :/ hirmit auf all sainem iezig


      Präjudiz - Vorentscheidung, Vorwegnahme der Entscheidung
      iuribus - Rechte, d.h. ohne den Rechten der Herrschaft und älteren Rechten vorzugreifen

      Gruß Konrad

      Kommentar

      • Minusch
        Erfahrener Benutzer
        • 29.05.2008
        • 350

        #4
        Hallo Karin und hallo Henry,
        vielen lieben Dank Euch beiden für Eure Hilfe.
        Minusch

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