Zwei Verträge aus dem Jahre 1730 4/7

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  • Minusch
    Erfahrener Benutzer
    • 29.05.2008
    • 456

    [gelöst] Zwei Verträge aus dem Jahre 1730 4/7

    Quelle bzw. Art des Textes: Briefprotokolle
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1730
    Ort/Gegend der Text-Herkunft: Kloster Schäftlarn


    Hallo miteinander,
    hier kommt Seite 4 meiner Transkription wieder mit der Bitte um Ergänzung, Verbesserung bzw. Erklärung.
    Nochmals vielen Dank an alle für ihre Mühe und viele Grüße
    Minusch

    in Diensten oder sonsten kranc und
    ligerhafft worden sollte, woher einen solchen
    bis zur Widergenessung bey ersates Lechen
    die Ligerstatt, und Hausmannscosst
    zuertheillen, da auch
    Viertens eines: und das andere dem
    göttlichen Willen nach ledig Standts gar ver-
    stürbe, erbten dessen Hinterlassenschaft die
    hinterblibene geschwisstrigt zugleich, mit Aus-
    schlus dess Vattern, welcher Erbschafft
    sich derselbe hirmit von selbsten Genz-
    lichen begeben haben wolle, iedoch das die
    Ausfertigung beim Lechengüettl ver-
    bleiben solle. Belangent (?)
    Fünftens: und schließlichen die heuntige …
    …, thuet Vatter allein entrichten,
    … nun, und bey diesem Vertrag
    vollstandtige Ausrichtung beshicht (?), ver-
    bleibt widerholten Kindern sain Vatterns
    iezig: und …iges Lig: und vahrentes Ver-
    mögen ohne Ausnamb, Crafft die aller-
    dings verhypotheciert: und verpfandt,
    … beede Thaill ganzlichen verglichen,
    und vertragen, sodann allen gethreulich
    Angehängte Dateien
  • karin-oö
    Erfahrener Benutzer
    • 01.04.2009
    • 2630

    #2
    in Diensten oder sonsten kranckh und
    ligerhafft werden sollte, wehre einen solchen
    bis zur Widergenessung bey ersagten Lechen
    die Ligerstatt, und Hausmannscosst
    zuertheillen, da auch
    Viertens eines: und das andere dem
    göttlichen Willen nach ledig Standts gar ver-
    stürbe, erbten dessen Hinterlassenschaft die
    hinterblibene geschwisstrigt zugleich, mit Aus-
    schlus dess Vattern, welcher Erbschafft
    sich derselbe hirmit von selbsten Genz-
    lichen begeben haben wolle, iedoch das die
    Ausfertigung beim Lechengüettl ver-
    bleiben solle. Belangent
    Fünftens: und schließlichen die heuntige Grichts-
    uncosten, thuet Vatter allein entrichten,
    … nun, und bis diesem Vertrag
    vollstandtige Ausrichtung beschicht (=geschieht) ver-
    bleibt widerholten Kindern sain Vatterns
    iezig: und khonftiges Lig: und vahrentes Ver-
    mögen ohne Ausnamb, Crafft dieß aller-
    dings verhypotheciert: und verpfandt,
    wormit beede Thaill ganzlichen verglichen,
    und vertragen, sodann allen gethreulich

    Kommentar

    • henrywilh
      Erfahrener Benutzer
      • 13.04.2009
      • 11862

      #3
      Ergänzung vielleicht:

      inmith nun, und bis diesem Vertrag

      (im Sinne von: inzwischen)
      Schöne Grüße
      hnrywilhelm

      Kommentar

      • Minusch
        Erfahrener Benutzer
        • 29.05.2008
        • 456

        #4
        Auch hier wieder ein herzliches Dankeschön an meine beiden unermüdlichen Helfer Karin und Henry.
        Liebe Grüße
        Minusch

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